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   AG Neu-Ulm, 03.11.1998 - 2 C 947/98   

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https://dejure.org/1998,9630
AG Neu-Ulm, 03.11.1998 - 2 C 947/98 (https://dejure.org/1998,9630)
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 03.11.1998 - 2 C 947/98 (https://dejure.org/1998,9630)
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 03. November 1998 - 2 C 947/98 (https://dejure.org/1998,9630)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Katzen in Nachbars Garten?

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Katzenbesuch im Garten muss nicht geduldet werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betreten des Grundstücks durch eine Katze des Nachbarn ist zu dulden - Kotablagerungen der Katze sind daher hinzunehmen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 892
  • NZM 1999, 432
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Bonn, 06.10.2009 - 8 S 142/09

    Unterlassungsanspruch bei Verschmutzung durch Katzenkot

    Für Störungen eines Grundstücksrechts durch Katzen entspricht es ganz überwiegender Ansicht, dass eine Duldungspflicht hinsichtlich des Betretens des Grundstücks durch eine Katze/zwei Katzen des Nachbarn besteht (OLG Köln NJW 1985, 2338; OLG Celle NJW-RR 1986, 821; LG Oldenburg NJW-RR 1986, 883; AG Neu-Ulm NJW-RR 1999, 892; zwei Katzen: OLG München NJW-RR 1991, 17; LG Darmstadt NJW-RR 1994, 147; Staudinger-Roth, a.a.O, § 906 Rz. 118; a.A. AG Passau NJW 1983, 2885).

    Streitig ist jedoch, ob der Grundstückseigentümer weitergehende Beeinträchtigungen durch Katzen hinzunehmen hat, insbesondere Kotablagerungen und Verschmutzungen (Duldung verneinend: LG Lüneburg NZM 2001, 397; bejahend: Staudinger-Roth, a.a.O.; AG Rheinberg NJW-RR 1992, 408; AG Neu-Ulm NJW-RR 1999, 892).

    Soweit in der Rechtsprechung teilweise Kotablagerungen als noch hinnehmbare Beeinträchtigungen angesehen werden (vgl. AG Rheinberg NJW-RR 1992, 408; AG Neu-Ulm NJW-RR 1999, 892), besteht aufgrund der konkreten Wohnsituation eine solche Duldungspflicht für die Kläger nicht.

  • AG Bremen, 08.11.2017 - 19 C 227/16

    Unterlassungsanspruch, Katze, Nachbargrundstück

    Das reine Betreten eines Grundstücks durch Katzen ist grundsätzlich durch den Nachbarn zu dulden, insbesondere wenn Katzenhaltung in Wohngebieten üblich und verbreitet ist (vgl. OLG Köln, NJW 1985, 2338; OLG Celle, NJW-RR 1986, 821; LG Oldenburg, NJW-RR 1986, 883; AG Neu-Ulm, NJW-RR 1999, 892 = NZM 1999, 432; OLG München, NJW-RR 1991, 17; LG Darmstadt, NJW-RR 1994).
  • LG Lüneburg, 27.01.2000 - 1 S 198/99

    Anspruch auf Unterlassung des Betretens von Kraftfahrzeugen durch Katzen im

    Treten weitere Umstände hinzu wie etwa Kotablagerungen, das Verschmutzen von Wegen und Mauern, die Beschädigung von Gartenmöbeln, so verbleibt es bei dem grundsätzlich gegebenen Verbietungsrecht des Grundstückseigentümers (Landgericht Kassel Agrarrecht 1987, 58, 59 mit Zust. Anm. Wörlen; Staudinger-Roth, a.a.O., § 906, 110; a.A. AG Neu-Ulm NJW-RR 1999, 892 f; AG Passau NJW 1983, 2885, 2886; AG Dietz NJW 1985, 2339).
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