Rechtsprechung
OLG München, 22.01.2001 - 31 U 5879/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch des Gewinners einer Auslobung auf Beauftragung mit Planungsleistungen ; Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Vorwegnahme der Hauptsache durch eine Vertragsabschlüsse verbietende einstweilige Verfügung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Bauherrenbindung an Wettbewerbsauslobung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Architektenwettbewerb: Gibt es einen Rechtsanspruch der Preisträger auf weitere Beauftragung? (IBR 2001, 429)
Verfahrensgang
- LG Ingolstadt, 08.12.2000 - 4 O 1990/00
- OLG München, 22.01.2001 - 31 U 5879/00
Papierfundstellen
- NJW-RR 2001, 1532
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 11 Verg 4/17
Pflicht zur regelmäßigen Beauftragung des ersten Preisträgers bei Vergabe nach …
Nach ihrem zweitinstanzlich unbestrittenen Vortrag beruhte dieser Hinweis im Schreiben vom 22.3.2016 darauf, dass sie unmittelbar nach Erhalt des Ablehnungsschreibens mit der Architektenkammer Sachsen telefoniert hatte, die sie auf die Entscheidung des OLG München vom 22.1.2001 hingewiesen habe (AZ. 31 U 5879/00, die GRW 1995 im Fall des Einladungswettbewerbs betreffend), wonach nur im Fall eines wichtigen Grundes von der Beauftragung des Siegers des Wettbewerbs Abstand genommen werden könne.Es kann insoweit dahinstehen, ob - wie dies die Antragstellerin meint - nicht nur die Nichterteilung an einen der Preisträger, sondern auch die Nichterteilung an den ersten Preisträger voraussetzt, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 17 Abs. 1 VOF vorliegt (so offensichtlich OLG München, Urteil vom 22.1.2001 - 31 U 5879/00 zu einem vergleichbaren Ausschreibungstest).
- OLG Frankfurt, 15.06.2007 - 10 U 115/06
Abrechnung eines gekündigten Bauvertrags mit Pauschalpreisvereinbarung
Die Beklagte wird hierdurch nicht in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob die Klägerin die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zutreffend bewertet hat (BGH MDR 2000, 1244; NJW-RR 2001, 1532).