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| OLG Frankfurt, 10.06.1986 - 5 U 117/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen des Vorliegens eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung; Ausgestaltung der Rücktrittsmöglichkeiten eines Bestellers von einem Gruppenreisevertrag bzw. Gruppenbeherbergungsvertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 20.03.1985 - 13 O 63/84
- OLG Frankfurt, 10.06.1986 - 5 U 117/85
Papierfundstellen
- NJW-RR 1986, 1229
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- OLG Frankfurt, 23.04.1986 - 17 U 155/84
Handelsbrauch; Vollkaufleuten; Kenntnis des Brauchs; Reisebüro; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.1986 - 5 U 117/85
Einer weitergehenden Aufklärung zu der Frage des Handelsbrauches, wie sie in dem Verfahren des 17. Zivilsenats erfolgt ist (vgl. Urt. v. 23.4.1986 - 17 U 155/84 ) bedurfte es nicht. - BGH, 11.11.1976 - II ZR 2/75
Erwerb von Sicherungseigentum an einem Scheck durch die mit der Einziehung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.1986 - 5 U 117/85
Ein Handelsbrauch war schon hinsichtlich einer bestimmten Frist (die der Bundesgerichtshof fordert, vgl. NJW 1977, 387 [BGH 11.11.1976 - II ZR 2/75] ) nicht konkret genug vorgetragen. - LG Freiburg, 22.05.1979 - 9 S 347/77
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.1986 - 5 U 117/85
Die Einschränkung des Amtsgerichts Müllheim und des Landgerichts Freiburg in der beigezogenen Sache (1 C 133/76 = 9 S 347/77), wonach ein stillschweigend vereinbartes Rücktrittsrecht nur bei einer dauerhaften Geschäftsbeziehung zwischen den streitenden Parteien angenommen werden dürfe, läßt sich nach Auffassung des Senats so nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1977, 386 rechte Spalte) entnehmen. - OLG Frankfurt, 05.01.1982 - 5 U 129/81
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.1986 - 5 U 117/85
Der Senat hatte sich bereits einmal mit einem ähnlichen Fall zu befassen (Urteil vom 5. Januar 1982 - 5 U 129/81).
- OLG Hamm, 29.05.2002 - 30 U 216/01
Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters bei Reisebuchung
Das Risiko ist dann vom Hotelier zu tragen, da dieser besser als der Reiseveranstalter in der Lage ist, über kurzfristig freiwerdende Räume zu verfügen (BGH, NJW 1977, 385, 387;… Senat, a.a.O.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 1229;… Führich, a.a.O., Rn. 888).
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