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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.05.1988 - 6 U 231/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,4050
OLG Hamm, 02.05.1988 - 6 U 231/87 (https://dejure.org/1988,4050)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.05.1988 - 6 U 231/87 (https://dejure.org/1988,4050)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Mai 1988 - 6 U 231/87 (https://dejure.org/1988,4050)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Deliktische Haftung für Sportverletzungen; Haftungsausschluß; Handeln auf eigene Gefahr; Bewußte Selbstgefährdung; Tanzveranstaltung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1245
  • VersR 1988, 1295
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80

    Haftung bei einem Eislauf-Unfall

    Auszug aus OLG Hamm, 02.05.1988 - 6 U 231/87
    "Inkaufnahme« unvermeidbarer Risiken bei regelrechter Ausübung dieser Sportart (vgl. BGH, NJW 1982, 2555 [hier: I (145) 277 a]) sind auf Tanzveranstaltungen aus gesellschaftlichen Anlässen Ä hierzu zählen auch Schützenfeste Ä nicht übertragbar.
  • OLG Hamm, 15.09.2009 - 9 U 230/08

    Verletzung Mitspieler; Luftgitarre; Verschulden; willkürliches/unwillkürliches …

    Die von der Rechtsprechung für Sportveranstaltungen entwickelten Grundsätze über die Inkaufnahme unvermeidbarer Risiken bei regelrechter Ausübung dieser Sportart sind auf Tanzveranstaltungen aus gesellschaftlichen Anlässen jedoch schon nicht übertragbar; vgl. OLG Hamm, VersR 1988, 1295.

    Das Landgericht stellt hier Sorgfaltsanforderungen, wie sie in der Entscheidung des OLG Hamm VersR 1988, 1295 und in dem ausdrücklich zitierten Urteil des OLG Oldenburg in NJW-RR 1990, 1437 für das Tanzen in Gesellschaft umschrieben sind.

  • OLG Düsseldorf, 09.06.1994 - 10 U 217/93

    Risikoumfang beim Eislaufen - Anscheinsbeweis für Verschulden

    a) Jeder Sportler hat sich in Ermangelung genauer Regelungen oder Absprachen über die Durchführung "seines" Sport allgemein so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder beschädigt wird, wobei sich der Umfang der anzuwendenden Sorgfalt nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme bestimmt, die bei der jeweiligen Sportart von besonnenen und gewissenhaften Sportlern angewandt wird (vgl. BGH NJW 1982, 2555, 2556; OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1245 ; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705, 706;… Scheffen, aaO.).
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