Rechtsprechung
| OLG Hamm, 29.04.1993 - 7 W 18/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 91a
Kostentragung nach Erledigung eines Räumungsprozesses aufgrund in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarter Räumung
Verfahrensgang
- LG Dortmund - 7 O 210/93
- OLG Hamm, 29.04.1993 - 7 W 18/93
Papierfundstellen
- NJW-RR 1993, 1279
Wird zitiert von ... (7)
- OLG München, 01.09.2004 - 7 U 6152/99
Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters - Ermittlung des …
Hinsichtlich der Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache ist im Rahmen einer "reziproken" Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO zu berücksichtigen, ob die Beklagte dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben hat (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1454;… Zöller-Vollkommer, 23. Aufl., Rn. 25 zu § 91 a ZPO) oder ob der Kläger mutwillig Klage erhoben hat, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits mit hinlänglicher Sicherheit feststand, dass sich der Rechtsstreit vorzeitig erledigt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1993, 1279, 1280). - BPatG, 10.02.2003 - 1 Ni 20/01
Mutwillige Klageerhebung im Patentnichtigkeitsverfahren
Mutwilligkeit in diesem Sinne ist angenommen worden, wenn bereits bei Erhebung der Klage mit hinreichender Sicherheit feststeht, daß sich der Rechtsstreit vorzeitig erledigen wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Klage begründet war (vgl OLG Hamm NJW-RR 1993, 1279). - OLG Bamberg, 02.01.1995 - 2 WF 139/94
Auferlegung von Kosten bei übereinstimmender Erledigterklärung beider Parteien
So tritt dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Falle hinter den entscheidenden Umstand zurück, daß die Einlegung des Rechtsmittels der Erinnerung durch den Kläger mutwillig war; deshalb sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hier allein dem Kläger aufzuerlegen (OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1279, 1280) [OLG Hamm 29.04.1993 - 7 W 18/93].
- OLG Rostock, 23.12.2004 - 3 W 111/04
Verfahrensrecht - Kostenverteilung bei vom Kläger verschuldeter Erledigung
Steht bereits bei Klageerhebung mit hinlänglicher Sicherheit fest, dass sich der Rechtsstreit vorzeitig erledigen werde, so hat der Kläger gem. § 91a ZPO die Kosten zu tragen, ohne dass es darauf ankommt, ob seine Klage bei Klageerhebung begründet gewesen wäre (OLG Hamm NJW-RR 1993, 1279). - BPatG, 16.12.2025 - 7 Ni 2/25 Mutwilligkeit in diesem Sinne ist angenommen worden, wenn bereits bei Erhebung der Klage mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Rechtsstreit vorzeitig erledigen wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Klage begründet war (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1279).
- OLG Köln, 11.05.2010 - 19 Sch 34/09
Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung …
Dann aber kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht als mutwillig angesehen werden (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 1993, 1279, 1280;… Vollkommer in: Zöller a.a.O. § 91a Rn. 25). - BPatG, 19.12.2005 - 3 Ni 1/00 Mutwilligkeit in diesem Sinne ist allenfalls dann anzunehmen, wenn für den Kläger bereits bei Erhebung der Klage mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Rechtsstreit vorzeitig erledigen wird (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1993, 1279) oder wenn eine unter dem Einfluss des Klägers stehende Person in einem anderen Verfahren dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt und bei Erhebung der weiteren Klage eine Entscheidung in dem anderen anhängigen Verfahren, die möglicherweise zu der Erledigung des zweiten Rechtsstreits führt, unmittelbar bevorsteht (BPatGE 46, 255).
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Rechtsprechung
| OLG München, 02.11.1992 - 6 W 2424/92 |
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ZPO § 91a
Papierfundstellen
- NJW-RR 1993, 1279
- MDR 1993, 475
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