Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 25.09.2001 - 5 W 2891/01, 5 W 2971/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
ZPO § 91; ; BRAGO § 53
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91; BRAGO § 53
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsanwaltskammer-hamm.de (Kurzinformation)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an die Erteilung einer Untervollmacht durch den Prozessbevollmächtigten; Unterbevollmächtigter als Erfüllungsgehilfe; Voraussetzung für Entfallen eigener Honoraransprüche des Unterbevollmächtigten gegen den Mandanten; Kostenverteilung im Falle der ...
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 03.07.2001 - 4 O 51/01
- OLG Nürnberg, 25.09.2001 - 5 W 2891/01, 5 W 2971/01
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 1288
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.06.2000 - I ZR 122/98
Gebührenvereinbarung; Terminsvertretung
Auszug aus OLG Nürnberg, 25.09.2001 - 5 W 2891/01
Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet, die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozeßbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat (vgl. BGH, WM 2001, 167, 168, m.w.N.).
- LG Flensburg, 12.03.2018 - 6 HKO 69/16
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen …
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11, FD-RVG 2011, 321357, BGH, Urteil vom 29.06.2000, I ZR 122/98, NJW 2001 753 [754]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012, 14 W 400/12, BeckRS 2012, 24557; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2001, 5 W 2891/01, NJW-RR 2002, 1288 [1289]; zit. jeweils Beck-online). - OLG Nürnberg, 25.09.2001 - 5 W 2971/01
Anforderungen an die Erteilung einer Untervollmacht durch den …
5 W 2891/01 5 W 2971/01.
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| OLG Nürnberg, 25.09.2001 - 5 W 2971/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
ZPO § 91; ; BRAGO § 53
- rechtsportal.de
ZPO § 91; BRAGO § 53
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anforderungen an die Erteilung einer Untervollmacht durch den Prozessbevollmächtigten; Unterbevollmächtigter als Erfüllungsgehilfe; Voraussetzung für Entfallen eigener Honoraransprüche des Unterbevollmächtigten gegen den Mandanten; Kostenverteilung im Falle der ...
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 03.07.2001 - 4 O 51/01
- OLG Nürnberg, 25.09.2001 - 5 W 2971/01
- OLG Nürnberg, 25.09.2001 - 5 W 2891/01
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 1288
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.06.2000 - I ZR 122/98
Gebührenvereinbarung; Terminsvertretung
Auszug aus OLG Nürnberg, 25.09.2001 - 5 W 2971/01
Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet, die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozeßbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat (vgl. BGH, WM 2001, 167, 168, m.w.N.). - OLG Nürnberg, 25.09.2001 - 5 W 2891/01
Anforderungen an die Erteilung einer Untervollmacht durch den …
Auszug aus OLG Nürnberg, 25.09.2001 - 5 W 2971/01
5 W 2891/01 5 W 2971/01.
- AG Schweinfurt, 02.10.2023 - 1 C 507/22
Rechtsanwaltsvergütung - Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei …
Ebenso wird auf folgende Rechtsprechung Bezug genommen: OLG Köln, Beschluss vom 5.8.2021, Az..: 17 W 201/19, bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, Az.: 25 W 242/19, bei juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017, Az.: Az.: 13 WF 999/17, bei juris; Beschluss vom 2.4.2015, Az.: 14 W 215/15, bei juris; Beschluss vom 25.7.2012, Az.: 14 W 400/12, bei juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2001, Az.: 5 W 2971/01, bei juris; LG Flensburg, Beschluss vom 6.7.2018, Az.: 3 O 291/16, bei juris; Beschluss vom 12.3.2018, Az.: 6 HK O 69/16, bei juris.
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