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   BayObLG, 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89   

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https://dejure.org/1989,2281
BayObLG, 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89 (https://dejure.org/1989,2281)
BayObLG, Entscheidung vom 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89 (https://dejure.org/1989,2281)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Juni 1989 - RReg. 4 St 34/89 (https://dejure.org/1989,2281)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 489
  • StV 1990, 395
  • BayObLGSt 1989, 102
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.05.1957 - 5 StR 145/57
    Auszug aus BayObLG, 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89
    Auch der BGH hat so entschieden (BGH, NJW 1954, 360; JR 1957, 69; BGHSt 10, 278, 279 ..).

    Er hat im Anschluß an BGHSt 10, 278, 279, in diesen Fällen daher geprüft, ob der Eröffnungsbeschluß von sämtlichen Mitgliedern der Strafkammer gefaßt und nur unvollständig dokumentiert wurde, oder ob er im Umlaufverfahren ergehen sollte und daher bis zur vollständigen Unterzeichnung ein Entwurf blieb (BGH, StV 1983, 2 und 318; NStZ 1986, 276 ).

  • BGH, 15.12.1986 - StbSt (R) 5/86

    Rechtsfolgen des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses im berufsgerichtlichen

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89
    Der Revisionsführer kann sich für seine Auffassung, daß zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines Eröffnungsbeschlusses die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter gehöre, auf zwei Entscheidungen des BGH berufen (Urteil vom 1.3. 1977, bei Holtz, MDR 1977, 639; Beschluß vom 9.6. 1981, NStZ 1981, 448 ; dahingestellt gelassen in BGHSt 34, 248, 249).
  • BGH, 09.06.1981 - 4 StR 263/81

    Schriftlich abgesetzter Eröffnungsbeschluß - Fehlen - Verfahrenshindernis -

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89
    Der Revisionsführer kann sich für seine Auffassung, daß zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines Eröffnungsbeschlusses die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter gehöre, auf zwei Entscheidungen des BGH berufen (Urteil vom 1.3. 1977, bei Holtz, MDR 1977, 639; Beschluß vom 9.6. 1981, NStZ 1981, 448 ; dahingestellt gelassen in BGHSt 34, 248, 249).
  • BGH, 31.01.1986 - 2 StR 726/85

    Bestehen eines Verfahrenshindernis durch unterlassene Eröffnung eines

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89
    Er hat im Anschluß an BGHSt 10, 278, 279, in diesen Fällen daher geprüft, ob der Eröffnungsbeschluß von sämtlichen Mitgliedern der Strafkammer gefaßt und nur unvollständig dokumentiert wurde, oder ob er im Umlaufverfahren ergehen sollte und daher bis zur vollständigen Unterzeichnung ein Entwurf blieb (BGH, StV 1983, 2 und 318; NStZ 1986, 276 ).
  • BGH, 13.10.1982 - 3 StR 236/82

    Verfahrenseinstellung wegen Nichtvorliegens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89
    Er hat im Anschluß an BGHSt 10, 278, 279, in diesen Fällen daher geprüft, ob der Eröffnungsbeschluß von sämtlichen Mitgliedern der Strafkammer gefaßt und nur unvollständig dokumentiert wurde, oder ob er im Umlaufverfahren ergehen sollte und daher bis zur vollständigen Unterzeichnung ein Entwurf blieb (BGH, StV 1983, 2 und 318; NStZ 1986, 276 ).
  • RG, 03.02.1910 - III 1038/09

    1. Kann die Revision unter Umständen auf die nicht zu widerlegende Behauptung

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89
    An dieser Rechtspr. hat das RG in der Folgezeit festgehalten (RG, Rspr. 1, 697; RGSt 43, 217, 218).
  • BayObLG, 02.10.1958 - RReg. 1 St 455a

    Fehlende Unterschrift auf einem Erfnungsbeschluss eines Amtsgerichts

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89
    Demgegenüber ist es ständ. Rechtspr. des BayObLG, daß ein Eröffnungsbeschluß (auch des Amtsgerichts) trotz fehlender Unterschrift wirksam sein kann, wenn sich aus den Umständen mit Sicherheit ergibt, daß er von dem zuständigen Richter stammt und der Richter das Verfahren tatsächlich eröffnen wollte, es sich also nicht nur um einen Entwurf handelte (BayObLGSt 1957, 4; BayObLGSt 1958, 239 = JR 1959, 68 mit Anmerkung Sarstedt ..).
  • BayObLG, 22.01.1957 - RReg. 2 St 947/56

    Eröffnungsbeschluss ohne Unterschrift

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89
    Demgegenüber ist es ständ. Rechtspr. des BayObLG, daß ein Eröffnungsbeschluß (auch des Amtsgerichts) trotz fehlender Unterschrift wirksam sein kann, wenn sich aus den Umständen mit Sicherheit ergibt, daß er von dem zuständigen Richter stammt und der Richter das Verfahren tatsächlich eröffnen wollte, es sich also nicht nur um einen Entwurf handelte (BayObLGSt 1957, 4; BayObLGSt 1958, 239 = JR 1959, 68 mit Anmerkung Sarstedt ..).
  • BGH, 17.10.2013 - 3 StR 167/13

    Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (beschränkte

    Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Unterzeichnung eines Beschlusses durch den oder die erlassenden Richter keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist (RG, Urteil vom 3. Februar 1910 - III 1038/09, RGSt 43, 217, 218; BayObLG, Beschluss vom 27. Juni 1989 - RReg 4 St 34/89, …
  • LG Aachen, 15.01.2021 - 60 Qs 52/20

    Unterschriftenmangel; faktische Öffentlichkeit; Beleidigung

    Dass es sich bei dem angegriffenen Beschluss nicht um einen bloßen Entwurf handelt und dieser von dem zur Entscheidung berufenen Richter stammt, also eine ordnungsgemäße Beschlussfassung erfolgt ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 29.09.2011 - 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225; BayObLG, Beschl. v. 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89, NStZ 1989, 489, 490), unterliegt nach Aktenlage keinem Zweifel.
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 41/20

    Beleidigung von Polizeibeamten; Wahrnehmung berechtigter Interessen;

    Dass es sich bei dem angegriffenen Beschluss nicht um einen bloßen Entwurf handelt und dieser von dem zur Entscheidung berufenen Richter stammt, also eine ordnungsgemäße Beschlussfassung erfolgt ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 29.09.2011 - 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225; BayObLG, Beschl. v. 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89, NStZ 1989, 489, 490), unterliegt nach Aktenlage keinem Zweifel.
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 2 Ws 358/99

    Eröffnungsbeschluß; Wirksamkeit; Gericht; Eröffnung; Hauptverfahren;

    Grundsätzlich umfaßt der sprachliche Begriff der Schriftlichkeit das Erfordernis einer Unterzeichnung durch den Verfasser nicht (vgl. BayObLGSt 1989, 102, 104 mwN).

    Hieraus folgt, daß der Begriff der Schriftlichkeit nicht eo ipso eine Unterzeichnung durch den Verfasser beinhaltet (so auch BayObLGSt 1989, 102, 104; OLG Hamm MDR 1993, 893, 894; JR 1982, 389, 390; a.A. OLG Frankfurt NJW 1991, 2849, 2850).

    Von einem schwerwiegenden formellen Mangel des Eröffnungsbeschlusses kann daher keine Rede sein (vgl. für ähnlich gelagerte Fälle BayObLGSt 1991, 6, 8/9; 1989, 102, 106; OLG Hamm MDR 1993, 893, 894).

  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 43/20

    Unfallort; Sichentfernen; Kollisionsort

    Dass es sich bei dem angegriffenen Beschluss nicht um einen bloßen Entwurf handelt und dieser von dem zur Entscheidung berufenen Richter stammt, also eine ordnungsgemäße Beschlussfassung erfolgt ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 29.09.2011 - 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225; BayObLG, Beschl. v. 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89, NStZ 1989, 489, 490), unterliegt nach Aktenlage keinem Zweifel.
  • OLG Karlsruhe, 28.05.2003 - 1 Ss 49/03

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses

    Während einerseits vertreten wird, das Fehlen der Unterschrift führe zwingend zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses (vgl. OLG Frankfurt/Main, NJW 1991, 2849), wird andererseits die Unterzeichnung eines schriftlichen Eröffnungsbeschlusses nicht in jedem Fall als unerlässliche Voraussetzungen für dessen Wirksamkeit angesehen (vgl. BayObLG, StV 1990, 395 ; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 75; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 114).
  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 520/89

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung der Buchführungspflicht und wegen

    Die Strafprozeßordnung schreibt weder für den Erlaß des Eröffnungsbeschlusses (§ 207 StPO) noch für den an dessen Stelle tretenden Einbeziehungsbeschluß nach § 266 Abs. 1 StPO eine bestimmte Form vor (vgl. BayObLG NStZ 1989, 489).
  • BayObLG, 24.11.2000 - 4St RR 134/00

    Voraussetzungen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses

    Insofern besteht keine ausdrückliche gesetzliche Formvorschrift über den Erlaß des Eröffnungsbeschlusses (vgl. hierzu ausführlich BayObLGSt 1989, 102/103 f.).
  • BayObLG, 24.08.1994 - 4St RR 120/94
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Erfordernis der Schriftlichkeit gemäß § 158 Abs. 2 StPO nicht ohne weiteres auch die handschriftliche Unterzeichnung voraussetzt, da die Formvorschrift nur bezweckt, daß die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte sich anhand der Antragsurkunde Klarheit über die Identität des Antragstellers und über das Vorhandensein und den Umfang des wirklichen Verfolgungswillens verschaffen können (vgl. KG NStZ 1990, 144 ; vgl. auch BayObLGSt 1989, 102 für den Fall des Eröffnungsbeschlusses; BVerwG NJW 1989, 1175 für den Fall der Klageerhebung).
  • LG Berlin, 09.01.1991 - 6 Op Js 485/89
    b) Der Verurteilung steht entgegen der Ansicht des Angeklagten auch nicht entgegen, daß kein Besitz vorliegt, wenn der Täter Betäubungsmittel zum sofortigen Genuß erhält und es auch tatsächlich zu sich nimmt (vgl. OLG Hamm 1989, 438; BayObLG StV 1987, 206; BayObLG StV 1990, 395 ; jeweils mit weiteren Nachweisen) Diese Auffassung findet ihre Begründung darin, daß unter solchen Umständen keine Gefahr besteht, daß der Täter die zum sofortigen Verbrauch bestimmte Droge unter Änderung der Zweckbestimmung weitergeben werde.
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