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   BGH, 03.07.1991 - 2 StR 132/91   

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https://dejure.org/1991,3358
BGH, 03.07.1991 - 2 StR 132/91 (https://dejure.org/1991,3358)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1991 - 2 StR 132/91 (https://dejure.org/1991,3358)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1991 - 2 StR 132/91 (https://dejure.org/1991,3358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung auf einer gegenüber der Anklage in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht veränderten Grundlage - Verfahrensfehler wegen Fehlens eines gerichtlichen Hinweises - Hinweis auf die Veränderung des den Schuldvorwurf begründenden Strafgesetzes - Schutzwürdiges ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 550
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 20.10.2005 - I ZR 112/03

    Schulfotoaktion

    Wird aufgrund eines entgeltlichen Vertrages für eine geldwerte Leistung eine Gegenleistung erbracht, liegt darin zumindest dann kein Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 und des § 333 Abs. 1 StGB, wenn die Gegenleistung als Entgelt nicht unangemessen ist und nicht schon der Vertragsschluss als solcher als Vorteil anzusehen ist (vgl. dazu - zu § 331 Abs. 1 StGB a.F. - BGH, Urt. v. 3.7.1991 - 2 StR 132/91, insoweit in NStZ 1991, 550 nicht abgedruckt; Wentzell, Zur Tatbestandsproblematik der §§ 331, 332 StGB, 2004, S. 124 ff.).
  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 582/10

    Erforderlicher gerichtlicher Hinweis beim Austausch der Bezugstat eines

    Sie gilt auch und gerade für wesentliche Veränderungen des dem gesetzlichen Straftatbestand zugeordneten Tatverhaltens (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - 2 StR 132/91 mwN).
  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 503/00

    Begriff des "materiellen Vorteils" bei der Bestechlichkeit (Vorliegen eines

    Die Vereinbarung eines Rabatts ist ein materieller Vorteil (vgl. BGH, Urt. vom 3. Juli 1991 - 2 StR 132/91; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 331 Rdn. 11).

    Die Vereinbarung eines Rabatts ist ein materieller Vorteil (vgl. BGH, Urt. vom 3. Juli 1991 - 2 StR 132/91; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 331 Rdn. 11).

  • LG Hildesheim, 11.05.2010 - 16 KLs 4252 Js 103632/04

    Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit dem Abschluss von entgeltlichen Verträgen

    Wird auf Grund eines entgeltlichen Vertrags für eine geldwerte Leistung eine Gegenleistung erbracht, liegt darin zumindest dann kein Vorteil i.S. des § 331 I und des § 333 I StGB, wenn die Gegenleistung als Entgelt nicht unangemessen ist und nicht schon der Vertragsschluss als solcher als Vorteil anzusehen ist (vgl. dazu - zu § 331 I StGB a.F. - BGH , Urt. v. 3.7. 1991 - 2 StR 132/91, insoweit in NStZ 1991, 550 nicht abgedruckt; Wentzell, Zur Tatbestandsproblematik der §§ 331, 332 StGB, 2004, S. 124 ff.).
  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 691/95

    Ungenau gefaßte Anklage - Gericht - Hinweispflicht - Konkret bestimmte Taten

    Es kann auch ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung die dem Urteil zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände entnehmen, sich dazu äußern und seine Verteidigung darauf einstellen konnte (vgl. BGHSt 28, 196, 197, 198; BGH NStZ 1984, 422, 423; 1991, 550, 551); denn nicht einmal aus der im Urteil wiedergegebenen Aussage des Kindes in der Hauptverhandlung (UA 8), aufgrund derer die Jugendkammer ihre Überzeugung von dem für erwiesen erachteten Sachverhalt gewonnen hat (UA 11), lassen sich diese Umstände klar nachvollziehen.
  • OLG Hamm, 20.09.2005 - 3 Ss 202/05

    Verstoß gegen das Ausländergesetz; Urkundenfälschung; einheitliche Tat;

    Diese Hinweispflicht dient dem schutzwürdigen Verteidigungsinteresse des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1991, S. 550 m.w.N.).
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