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Rechtsprechung
   BGH, 30.12.2014 - 2 StR 403/14   

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BGH, 30.12.2014 - 2 StR 403/14 (https://dejure.org/2014,47923)
BGH, Entscheidung vom 30.12.2014 - 2 StR 403/14 (https://dejure.org/2014,47923)
BGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 (https://dejure.org/2014,47923)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Urteil ohne Einlassung, das ist ein "Anfängerfehler”.

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Einlassung gehört ins Urteil

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urteilsgründe - und die Beweiswürdigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 299
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.05.1998 - 4 StR 88/98

    Offensichtlicher Schreibfehler - Maßgebende Sitzungsniederschrift - Kenntnis der

    Auszug aus BGH, 30.12.2014 - 2 StR 403/14
    Doch ist unter sachlichrechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2013, 134, 135 m.w.N. im Falle eines Freispruchs; siehe BGH NStZ-RR 1999, 45 zu einem Verurteilungsfall; dazu auch: auch OLG Hamm StraFO 2003, 133; OLG Köln StraFO 2003, 313).
  • OLG Hamm, 21.11.2002 - 5 Ss 1016/02

    Urteilsgründe, Einlassung, Wiedergabe, Verzicht

    Auszug aus BGH, 30.12.2014 - 2 StR 403/14
    Doch ist unter sachlichrechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2013, 134, 135 m.w.N. im Falle eines Freispruchs; siehe BGH NStZ-RR 1999, 45 zu einem Verurteilungsfall; dazu auch: auch OLG Hamm StraFO 2003, 133; OLG Köln StraFO 2003, 313).
  • OLG Köln, 14.02.2003 - Ss 16/03

    Revisibilität einer mangelnden Wiedergabe der Einlassung eines Angeklagten im

    Auszug aus BGH, 30.12.2014 - 2 StR 403/14
    Doch ist unter sachlichrechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2013, 134, 135 m.w.N. im Falle eines Freispruchs; siehe BGH NStZ-RR 1999, 45 zu einem Verurteilungsfall; dazu auch: auch OLG Hamm StraFO 2003, 133; OLG Köln StraFO 2003, 313).
  • KG, 16.08.2023 - 3 ORs 46/23

    Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivistin bejaht - Entscheidung

    Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 2 StR 416/19 -, juris; NStZ 2015, 299; NStZ-RR 2013, 134, 135 m.w.N; 1999, 45; Senat, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 3 Ws (B) 8/22 -, juris; OLG Hamm StraFO 2003, 133; OLG Köln StraFO 2003, 313).
  • BGH, 21.06.2019 - KRB 10/18

    Überprüfung der Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das

    aa) In einem Strafurteil ist die Einlassung des Angeklagten wiederzugeben und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu würdigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17, NStZ 2018, 113; Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 489/14, NStZ 2015, 473).

    Ohne die Wiedergabe der Einlassung kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob der Tatrichter die Bedeutung der Angaben des Angeklagten zutreffend erkannt und bewertet hat und damit den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt (vgl. BGH, NStZ 2015, 299, 300; OLG Köln, StraFo 2003, 313).

    Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können (vgl. BGH, NStZ 2015, 299, 300).

  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 518/19

    Urteilsgründe (erforderliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten)

    Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 Rn. 2 und vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19 Rn. 4).

    Unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel ist regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19 Rn. 4).

    Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auf seinen Angaben beruhen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 Rn. 4 und vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19 Rn. 5).

  • KG, 31.01.2024 - 3 ORs 69/23

    Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StPO bei Blockadeaktionen

    Erforderlich aber auch ausreichend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Urteilsgründe eine geschlossene und zusammenhängende Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten enthalten, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 - 2 StR 416/19 - und vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 - beide juris).
  • BGH, 16.09.2015 - 2 StR 483/14

    Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; tatrichterliche Beweiswürdigung: Darstellung der

    Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH NStZ 2015, 299; NStZ-RR 2013, 134, 135 m.w.N.; NStZ-RR 1999, 45; siehe auch: OLG Hamm StraFO 2003, 133; OLG Köln StraFO 2003, 313).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 520/18

    Körperschaftsteuerhinterziehung und Gewerbesteuerhinterziehung durch Unterlassen

    Dies macht die Beweiswürdigung in den Fällen 2 und 4 insgesamt rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2015 - 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26; Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Einlassung 2 und vom 7. Mai 1998 - 4 StR 88/98, NStZ-RR 1999, 45).
  • BGH, 13.08.2020 - 4 StR 629/19

    Nachstellung mit Todesfolge (Vorhersehbarkeit der qualifizierenden Tatfolge);

    Es bedarf daher einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2010 - 4 StR 150/10 Rn. 23 mwN; vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4; vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300 mwN).

    Soweit sich aufgrund dieser Ausführungen den Gründen der angefochtenen Entscheidung noch entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen auch auf der Einlassung des Angeklagten zu seiner Person beruhen, lässt dies weder den Schluss zu, dass dieser keine Angaben zur Sache gemacht hat noch erschließt sich, welche Angaben er in welchem Verfahrensstadium gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300; Beschluss vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/20).

  • BGH, 20.02.2024 - 2 StR 409/23
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung nur in einer Weise dargestellt ist, die dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung ermöglicht, ob sich der Tatrichter eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300, und vom 24. Februar 2021 - 1 StR 489/20, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 20.12.2022 - 2 StR 267/22

    Gefährliche Körperverletzung (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung:

    Im Übrigen weist der Senat hinsichtlich der an ein Strafurteil zu stellenden Darstellungsanforderungen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu hin (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. November 2020 ? 2 StR 152/20, NStZ-RR 2021, 114, 115; vom 8. November 1996 - 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26 je mwN; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl.; zur Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten vgl. Senat, Beschluss vom 30. Dezember 2014 ? 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300).
  • BGH, 07.09.2022 - 6 StR 225/22

    Lückenhafte Beweiswürdigung (Erforderlichkeit der Wiedergabe der Einlassung des

    In einem Strafurteil ist die Einlassung des Angeklagten zumindest in wesentlichen Grundzügen in einer geschlossenen und zusammenhängenden Darstellung wiederzugeben und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu würdigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2021 - 5 StR 102/20, Rn. 27; Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300).

    Erst auf dieser Grundlage kann das Revisionsgericht überprüfen, ob das Tatgericht die Bedeutung der Angaben des Angeklagten zutreffend erkannt und bewertet hat und damit den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2021 - 5 StR 102/20 Rn. 27; BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300; vom 7. Mai 1998 - 4 StR 88/98, NStZ-RR 1999, 45).

  • BGH, 26.02.2019 - 4 StR 514/18

    Rücktritt (Rücktrittshandlung bei beendetem Versuch; kein Rücktrittsausschluss

  • BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeber; Arbeitnehmer;

  • BGH, 14.04.2021 - 5 StR 102/20

    Bandentat und Bandenabrede bei der Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2017 - 3 RVs 4/17

    Einführung von Urkunden in die Hauptverhandlung

  • OLG Hamm, 27.10.2015 - 5 RVs 119/15

    Steuerhinterziehung, Feststellungen, Umfang, Selbstanzeige, Sperrwirkung

  • BGH, 02.02.2021 - 4 StR 471/20

    Urteilsgründe (Wiedergabe der Einlassungen des Beschuldigten in der

  • BGH, 12.12.2019 - 5 StR 444/19

    Lückenhafte Beweiswürdigung (fehlende Angaben zur Einlassung des Angeklagten)

  • BGH, 10.02.2021 - 1 StR 525/20

    Umsatzsteuerhinterziehung (vorsteuerabzugsberechtigter Leistungsempfänger;

  • BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (gebotene Kürze der

  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 218/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Vorsatz

  • BGH, 14.12.2022 - 6 StR 449/22

    Urteilsgründe, widersprüchliche Feststellungen (Schuldunfähigkeit, verminderte

  • BGH, 06.12.2022 - 4 StR 412/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anlasstat: Beweiswürdigung,

  • OLG Stuttgart, 17.05.2021 - 1 Rv 26 Ss 334/21

    Differenzierung zwischen Verteidigererklärung und Einlassung des Angeklagten

  • BGH, 09.08.2022 - 6 StR 249/22

    Versuchter Totschlag (Rücktritt vom Versuch: Rücktrittshorizont); lückenhafte

  • BGH, 28.04.2022 - 2 StR 77/20

    Schuldfähigkeit (Bejahung schwerer anderer seelischer Störung: Naheliegen einer

  • BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

  • BGH, 01.09.2020 - 1 StR 205/20

    Strafzumessung (erforderliche strafmildernde Berücksichtigung eines

  • BGH, 24.06.2020 - 2 StR 416/19

    Notwendige Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Urteil

  • OLG Celle, 16.09.2019 - 3 Ss 50/19

    Tatrichterliche Beweiswürdigung - Lückenhaftigkeit und Unzulänglichkeit

  • OLG Karlsruhe, 08.02.2017 - 2 (10) SsBs 740/16

    Bußgeldverfahren - vollständige Aufklärung aller erheblichen Tatsachen in der

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Rechtsprechung
   BGH, 21.08.2014 - 3 StR 208/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,31474
BGH, 21.08.2014 - 3 StR 208/14 (https://dejure.org/2014,31474)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2014 - 3 StR 208/14 (https://dejure.org/2014,31474)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2014 - 3 StR 208/14 (https://dejure.org/2014,31474)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3, Abs. 4 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Ablehnung des Antrags auf aussagepsychologische Begutachtung eines Belastungszeugen aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts (Zulässigkeit trotz Verweigerung der Einwilligung des Zeugen in die Exploration)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 81c Abs 1 StPO, § 244 Abs 4 StPO
    Revision im Strafverfahren: Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bei Ablehnung eines Beweisantrages auf aussagepsychologische Begutachtung eines Belastungszeugen ohne dessen Einwilligung

  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren: Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bei Ablehnung eines Beweisantrages auf aussagepsychologische Begutachtung eines Belastungszeugen ohne dessen Einwilligung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Revision im Strafverfahren: Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bei Ablehnung eines Beweisantrages auf aussagepsychologische Begutachtung eines Belastungszeugen ohne dessen Einwilligung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aussagepsychologische Begutachtung eines Zeugen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 299
  • NStZ-RR 2015, 17
  • StV 2015, 473
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.01.2013 - 1 StR 602/12

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfahrensrüge (notwendige Angaben bei

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 208/14
    Der Generalbundesanwalt vertritt in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2014 unter Bezugnahme auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2013 (1 StR 602/13, NStZ 2013, 672; s. etwa auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11, StV 2013, 73, 74) die Auffassung, die Rüge des Angeklagten, das Landgericht habe seinen Antrag auf aussagepsychologische Begutachtung einer ihn belastenden Zeugin rechtsfehlerhaft wegen eigener Sachkunde abgelehnt, sei bereits unzulässig, weil dem Rügevorbringen nicht entnommen werden könne, ob die Zeugin die Zustimmung zu ihrer Untersuchung (§ 81c Abs. 1 StPO) erklärt habe.
  • BGH, 28.10.2008 - 3 StR 364/08

    Aufklärungspflicht; fehlerhafte Zurückweisung eines Beweisantrags (eigene

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 208/14
    Vielmehr ist es je nach Fallgestaltung regelmäßig möglich, dem Sachverständigen auf anderem Wege die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu verschaffen (s. beispielsweise etwa BGH, Urteil vom 3. Juni 1982 - 1 StR 184/82, NStZ 1982, 432; Beschlüsse vom 25. September 1990 - 5 StR 401/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 6; vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346, 347).
  • BGH, 22.02.2012 - 1 StR 647/11

    Unzulässige Verfahrensrügen (Darlegungsanforderungen bei der Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 208/14
    Der Generalbundesanwalt vertritt in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2014 unter Bezugnahme auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2013 (1 StR 602/13, NStZ 2013, 672; s. etwa auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11, StV 2013, 73, 74) die Auffassung, die Rüge des Angeklagten, das Landgericht habe seinen Antrag auf aussagepsychologische Begutachtung einer ihn belastenden Zeugin rechtsfehlerhaft wegen eigener Sachkunde abgelehnt, sei bereits unzulässig, weil dem Rügevorbringen nicht entnommen werden könne, ob die Zeugin die Zustimmung zu ihrer Untersuchung (§ 81c Abs. 1 StPO) erklärt habe.
  • BGH, 25.09.1990 - 5 StR 401/90

    Pflicht zum Ausweis der eigenen Sachkunde des Gerichts bei der

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 208/14
    Vielmehr ist es je nach Fallgestaltung regelmäßig möglich, dem Sachverständigen auf anderem Wege die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu verschaffen (s. beispielsweise etwa BGH, Urteil vom 3. Juni 1982 - 1 StR 184/82, NStZ 1982, 432; Beschlüsse vom 25. September 1990 - 5 StR 401/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 6; vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346, 347).
  • BGH, 03.06.1982 - 1 StR 184/82

    Antrag auf psychiatrische oder psychologische Untersuchung eines Zeugen -

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 208/14
    Vielmehr ist es je nach Fallgestaltung regelmäßig möglich, dem Sachverständigen auf anderem Wege die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu verschaffen (s. beispielsweise etwa BGH, Urteil vom 3. Juni 1982 - 1 StR 184/82, NStZ 1982, 432; Beschlüsse vom 25. September 1990 - 5 StR 401/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 6; vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346, 347).
  • BGH, 18.09.1990 - 5 StR 184/90

    Untersuchung eines Zeugen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage -

    Auszug aus BGH, 21.08.2014 - 3 StR 208/14
    Daher erweist sich ein derartiger Beweisantrag in der Regel nicht als unzulässig, wenn der Zeuge die notwendige Einwilligung in die Exploration verweigert (vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 18. September 1990 - 5 StR 184/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 5).
  • BGH, 12.01.2024 - 1 StR 411/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Antrag auf Auswertung der Standortdaten

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (vgl. Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 1 StR 602/12 und vom 5. Oktober 2004 - 1 StR 284/04) einen Sachvortrag zur Einwilligung der zu begutachtenden Person in die Untersuchung für erforderlich gehalten hat, hält er hieran jedenfalls für die Fälle, in denen das Tatgericht den Antrag auf Begutachtung wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat, aus den Gründen der Beschlüsse des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2014 (3 StR 208/14 Rn. 4) und des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2021 (4 StR 517/20 Rn. 6) nicht fest.
  • BGH, 16.02.2021 - 4 StR 517/20

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

    Vielmehr ist es je nach Fallgestaltung regelmäßig möglich, dem Sachverständigen auf anderem Wege die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2014 ? 3 StR 208/14, NStZ-RR 2015, 17 f. mwN; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 ? 4 StR 531/16).
  • BGH, 31.01.2017 - 4 StR 531/16

    Besorgnis der Befangenheit (revisionsrechtlicher Prüfungsumfang; Bindung an

    Es kann dahinstehen, ob die Rüge, die Strafkammer habe bei der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich zweier Zeugen gegen Verfahrensrecht verstoßen, deshalb nicht zulässig erhoben ist, weil dem Vorbringen nicht entnommen werden kann, dass die Zeugen mit ihrer Untersuchung einverstanden gewesen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672; Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 1 StR 284/04; dagegen BGH, Urteil vom 21. August 2014 - 3 StR 208/14, NStZ 2015, 299 mwN).
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