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Rechtsprechung
   BGH, 12.10.1982 - 1 StR 219/82   

Zitiervorschläge
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BGH, 12.10.1982 - 1 StR 219/82 (https://dejure.org/1982,1771)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1982 - 1 StR 219/82 (https://dejure.org/1982,1771)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1982 - 1 StR 219/82 (https://dejure.org/1982,1771)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beweisaufnahme - Freibeweis - Anknüpfungstatsachen - Gericht - Eigene Sachkunde - Gutachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 244 Abs. 3 S. 2

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 404
  • MDR 1983, 244
  • NStZ 1983, 180
  • StV 1983, 7
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Köln, 26.07.1994 - Ss 289/94
    Die "relative" Ungeeignetheit des Beweismittels genügt dagegen nicht (vgl. BGH NJW 1983, 404; StV 1983, 7; 1984, 232; KG StV 1993, 120; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 506; BayObLG MDR 1981, 338).

    Zeugen, die für lange zurückliegende Vorgänge benannt sind, können völlig ungeeignet sein, wenn es nicht nur unwahrscheinlich, sondern unmöglich erscheint, daß sie die Ereignisse zuverlässig im Gedächtnis behalten haben (vgl. BGH NStZ 1993, 295; StV 1982, 339, 341; bei Spiegel, DAR 1983, 203).

    Maßgebend sind der Gegenstand der Beweisbehauptung, die Persönlichkeit des Zeugen, die Bedeutung des Vorgangs für ihn und die Länge des Zeitablaufs (vgl. BGH, bei Spiegel, DAR 1983, 203; BayObLGSt 1964, 135).

  • BGH, 30.01.2013 - 4 StR 380/12

    Alter des Angeklagten als beweisrelevante Tatsache (Strengbeweisverfahren);

    Ob das vorhandene Material dem Sachverständigen genügend Anknüpfungstatsachen wenigstens für ein Möglichkeits- oder Wahrscheinlichkeitsurteil bietet, kann das Gericht nötigenfalls im Wege des Freibeweises klären (BGH aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 1982 - 1 StR 219/82, NJW 1983, 404; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 231).
  • OLG Frankfurt, 15.04.2008 - 2 Ss 417/07

    Ablehnung von Beweisanträgen im Strafverfahren: Bedeutungslosigkeit wegen eigener

    Der Revision ist einzuräumen, dass die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des POK Z2 mit der Begründung, der Zeuge sei ein ungeeignetes Beweismittel, weil er möglicherweise einen vorhandenen Schaden übersehen habe, nicht tragfähig ist; die "relative" Ungeeignetheit eines Beweismittels genügt insoweit nicht (vgl. BGH NJW 1983, 404).
  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 594/92

    Steuerhinterziehung wegen Geltendmachung von Spenden die über einen auf den

    Ein Sachverständiger ist schon dann kein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn er zwar ganz sichere und eindeutige Schlüsse nicht ziehen kann, wenn seine Folgerungen die unter Beweis gestellte Behauptung aber doch als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und deshalb unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses Einfluß auf die Überzeugungsbildung des Gerichts erlangen können (BGH NJW 1983, 404 m.w.N.).
  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 149/90

    Sachverständiger als geeignetes Beweismittel; Bestimmung des Mindestschuldumfangs

    Im weiteren Verfahren wird Gelegenheit gegeben sein, schon die Vortrage, ob eine auf der Grundlage der vorhandenen Befunde vorgenommene neurologische Begutachtung trotz des Zeitablaufs etwas zur Überprüfung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten im Tatzeitraum beitragen kann, mit sachverständigem Beistand zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1983, 404, 405).
  • OLG Hamm, 30.06.2005 - 3 Ss 224/05

    Sachverständigengutachten; Beweisantrag; ungeeignetes Beweismittel; Ablehnung

    Ist nämlich ein qualifizierter Sachverständiger aufgrund der Beweisbehauptung in Verbindung mit den weiteren tatrichterlichen Feststellungen in der Lage, weitere indizielle Anknüpfungstatsachen zu ermitteln und damit Entscheidungsrelevantes zur Beweisbehauptung der Verteidigung auszusagen, dann ist dieses Beweismittel lediglich relativ ungeeignet und dessen Ablehnung nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO folglich unzulässig (vgl. BayObLG NJW 2003, 3000; Herdegen in KK-StPO, 5. Aufl., § 244 Randnummern 77, 79 m.w.N.; BGH NJW 1983, 404).
  • BGH, 18.06.1985 - 1 StR 682/84

    Behandlung eines Antrags als Beweisermittlungsantrag - Ermittlung einer

    Sie liegt vor, wenn der Sachverständige aus dem ihm zur Verfügung stehenden Tatsachenmaterial zwar sichere und eindeutige Schlüsse nicht ziehen, aber doch die unter Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrscheinlich bezeichnen kann, und berechtigt nicht zur Ablehnung eines Beweisantrages nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (BGH NJW 1983, 404; BGH, Beschluß vom 1. August 1978 - 5 StR 418/78 - bei Holtz MDR 1978, 988; Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 89).
  • BGH, 06.04.1984 - 3 StR 84/84

    Revision wegen fehlerhafter Begründung zur Ablehnung eines Beweisantrags -

    Ein völliger Eignungsmangel ist nicht schon dann gegeben, wenn der Tatrichter nur der Auffassung ist, das Sachverständigengutachten werde keine sicheren Schlüsse auf die mit dem Antrag behauptete Tatsache zulassen (BGH VRS 47, 19, 20; BGH bei Holtz MDR 1978, 988; BGH MDR 1983, 244; zum Ganzen Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 602, 606 mit weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.12.1982 - 4 StR 630/82   

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https://dejure.org/1982,3328
BGH, 16.12.1982 - 4 StR 630/82 (https://dejure.org/1982,3328)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1982 - 4 StR 630/82 (https://dejure.org/1982,3328)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1982 - 4 StR 630/82 (https://dejure.org/1982,3328)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hilfsweise Beantragung einer Zeugenvernehmung im Schlussvortrag - Ablehnung eines Zeugen wegen Unerreichbarkeit - Anforderungen für die Ablehnung eines Beweisantrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 180
  • StV 1983, 90
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.04.1978 - 2 StR 468/77

    Anforderungen an die Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnismittel -

    Auszug aus BGH, 16.12.1982 - 4 StR 630/82
    Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland lebt, in der Regel nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NJW 1979, 1788; BGH NStZ 1982, 78; BGH, Urteil vom 5. April 1978 - 2 StR 468/77; KK - Herdegen § 244 Rdn. 91; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 225).
  • BGH, 22.03.1979 - 4 StR 691/78

    Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit der Zeugen (Ausland) -

    Auszug aus BGH, 16.12.1982 - 4 StR 630/82
    Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland lebt, in der Regel nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NJW 1979, 1788; BGH NStZ 1982, 78; BGH, Urteil vom 5. April 1978 - 2 StR 468/77; KK - Herdegen § 244 Rdn. 91; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 225).
  • BGH, 06.02.1980 - 2 StR 729/79

    Anforderungen an die Geltendmachung der "die den Mangel enthaltenden Tatsachen"

    Auszug aus BGH, 16.12.1982 - 4 StR 630/82
    Es genügt damit nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO (BGHSt 29, 203 f).
  • BGH, 30.10.1981 - 3 StR 359/81

    Zu den Voraussetzungen der Unerreichbarkeit eines Zeugen - Beweisaufnahme -

    Auszug aus BGH, 16.12.1982 - 4 StR 630/82
    Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland lebt, in der Regel nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NJW 1979, 1788; BGH NStZ 1982, 78; BGH, Urteil vom 5. April 1978 - 2 StR 468/77; KK - Herdegen § 244 Rdn. 91; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 225).
  • BGH, 03.05.2006 - XII ZR 195/03

    Anforderungen an den Umfang der Beweisaufnahme bei Feststellung der Vaterschaft;

    Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn das Gericht seine Nachforschungen auf die Verfügbarkeit des Zeugen am Terminstag beschränkt hatte und nicht der Frage nachgegangen war, ob er in absehbarer Zeit vernommen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1982 - 4 StR 630/82 ­ NStZ 1983, 180 f.).
  • BGH, 20.01.1989 - 2 StR 564/88

    Beschränkung der Strafverfolgung bei fortgesetzter Tat; Unerreichbarkeit eines

    Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland lebt, in der Regel nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (vgl. BGH Strafverteidiger 1983, 90 m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85

    Unerreichbarkeit eines im Ausland zu ladenden Zeugen; Weigerung des Erscheinens

    Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerreichbar wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. zuletzt: BGH NStZ 1982, 78; 1982, 212; 1983, 180; 1983, 422; BGH StrVert 1984, 60; BGH wistra 1984, 77).
  • BGH, 02.08.1989 - 2 StR 723/88

    Umfang gerichtlicher Bemühungen zur Beibringung eines Zeugen -

    Ein namentlich benannter Zeuge ist nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NJW 1979, 1788; BGH NStZ 1982, 78; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - 4 StR 630/82, BGH, Beschluß vom 25. März 1980 - 1 StR 160/80; BGHStV 1983, 90; BGHR StPO § 244 III S. 2 Unerreichbarkeit 6).
  • BGH, 21.03.1990 - 2 StR 59/90

    Zulässigkeit der Aufklärungsrüge - Anforderungen an Bemühungen eines Gerichts,

    Die Nachforschungen über die Verfügbarkeit der Zeugin waren nicht auf den Terminstag beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1982 - 4 StR 630/82).
  • BGH, 20.10.1983 - 4 StR 499/83

    Unterzeichnung von Wechseln und Schecks zwecks Eigenverwendung - Unerreichbarkeit

    Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland wohnt, in der Regel aber nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NStZ 1983, 180, 181; 1982, 78; NJW 1979, 1788; Herdegen in KK § 244 Rdn. 91; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 225).
  • BGH, 21.02.1985 - 1 StR 13/85
    Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerreichbar wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. zuletzt: BGH NStZ 1982, 78; 1982, 212; 1983, 180; 1983, 422; BGH StrVert 1984, 60; BGH wistra 1984, 77).
  • BGH, 20.10.1983 - 4 StR 498/83

    Ablehnung eines Beweisantrags bei Unerreichbarkeit des Beweismittels -

    Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland wohnt, in der Regel aber nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NStZ 1983, 180, 181; 1982, 78; NJW 1979, 1788; Herdegen in KK § 244 Rdn. 91; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 225).
  • BGH, 31.08.1983 - 2 StR 465/83

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen der Nichterreichbarkeit eines Zeugen -

    Nur wenn auch Nachforschungen in dieser Richtung ergebnislos geblieben wären, hätte die Kammer den Zeugen als unerreichbares Beweismittel ansehen dürfen (vgl. z.B. BGH Urt. v. 16. Dezember 1982 -4 StR 630/82 - m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.12.1982 - 4 StR 630/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,6722
BGH, 16.12.1982 - 4 StR 630/92 (https://dejure.org/1982,6722)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1982 - 4 StR 630/92 (https://dejure.org/1982,6722)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1982 - 4 StR 630/92 (https://dejure.org/1982,6722)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 180
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