Rechtsprechung
| BGH, 13.07.1984 - 1 StR 351/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Bestimmung der Schuldunfähigkeit bei Tatbegehung auf Grund der Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens - Verminderte Schuldfähigkeit auf Grund von Entwicklungsstörungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 244 Abs. 3 S. 2
Papierfundstellen
- NStZ 1985, 206
- StV 1984, 495
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 21.04.1987 - 1 StR 77/87
Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig …
Die Frage, ob zur Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten bei nicht krankhaften Zuständen ein Psychiater oder ein Psychologe hinzuzuziehen ist, bleibt nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen (BGH NJW 1959, 2315; BGH, Beschl. v. 13.7.1984 - 1 StR 351/84 - bei Holtz MDR 1984, 982; vgl. auch BGHSt 23, 8, 12;… BGH, Urt. v. 6.3.1986 - 4 StR 681/85 - bei Holtz MDR 1986, 622). - BGH, 11.07.1996 - 1 StR 392/96
Ärztliches Attest - Verlesung
Soll damit jedoch nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch eine andere Straftat festgestellt werden, darf ein ärztliches Attest nach § 256 StPO nicht verlesen werden (BGHSt 4, 155, 156; BGH StV 1982, 557; 1984, 142; BGH NStZ 1985, 36; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 211; 1985, 206;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 246 Rdn. 16).
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Rechtsprechung
| BGH, 11.12.1984 - 1 StR 715/84 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Beweisrecht - Beweisantrag - Augenscheinseinnahme - Ablehnung
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StPO § 244 Abs. 5
Papierfundstellen
- NStZ 1985, 206
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.08.1984 - 4 StR 474/84
Begründung oder Ablehnung eines Beweisantrags auf Augenscheinseinnahme - …
Auszug aus BGH, 11.12.1984 - 1 StR 715/84
Nach § 244 Abs. 5 StPO kann ein Antrag auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt werden, wenn das Gericht die notwendigen Feststellungen auf andere Art und Weise zuverlässig treffen kann (vgl. hierzu auch Pfeiffer/Miebach in NStZ 1985, 206 sowie BGH NStZ 1984, 565 = StV 1984, 452).
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