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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.11.1984 - 2 Ss 311/84 - 128/84 III   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2570
OLG Düsseldorf, 13.11.1984 - 2 Ss 311/84 - 128/84 III (https://dejure.org/1984,2570)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.1984 - 2 Ss 311/84 - 128/84 III (https://dejure.org/1984,2570)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. November 1984 - 2 Ss 311/84 - 128/84 III (https://dejure.org/1984,2570)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum "Tanken ohne Bezahlung" an Selbstbedienungstankstellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betrug ; Täuschungshandlung; Selbstbedienungstankstelle; Tankstellenpersonal; Zahlungsabsicht; Nachträgliche Entschlußfassung

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 270
  • JR 1985, 207
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 29.11.1982 - 1 Ss 905/82

    Zur Annahme von Unterschlagung bei Tanken ohne Bezahlung auf einer …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.1984 - 2 Ss 311/84
    Der Senat betont, daß der hier zu beurteilende Fall des Selbstbedienungstankens sich von den im Senatsurteil JR 1982, 343 (hier: III (334) 1 54 a-b) sowie vom OLG Hamm in NStZ 1983, 266 (hier: III (329) 79 b) entschiedenen Fällen unterscheide:.
  • OLG Koblenz, 10.08.1998 - 2 Ss 206/98

    Zur Einordnung als Unterschlagung bei der Benutzung einer …

    Wenn sich das LG für seine Rechtsauffassung auch auf Rechtsprechung des OLG Düsseldorf berufen kann, wonach beim Tanken an einer Selbstbedienungszapfsäule Besitz und Eigentum an dem getankten Benzin nach der Verkehrsanschauung beim Einfüllen in den Kraftfahrzeugtank auf den Kunden übergehen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1982, 249; OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 270; so auch Herzberg, NStZ 1983, 251), vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen.

    So war - anders als in vorliegender Sache - in einem Fall der Kunde von vornherein zahlungsunwillig gewesen (so in OLG Düsseldorf, NStZ 1982, 249), während er in dem anderen Fall zunächst zahlungswillig gewesen war, dann jedoch zusätzliche Handlungen vorgenommen hatte, um das Tankpersonal durch Täuschung zu veranlassen, das getankte Benzin nicht zu berechnen (so in OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 270).

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