Rechtsprechung
| BGH, 26.06.1985 - 3 StR 98/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Strafbarkeit wegen Mordes - Anforderungen an die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts - Voraussetzungen für die Ablehnung einer Zeugenvernehmung
- junsv.nl
Folterung von Häftlingen. Tötung des Partisanen Lovro Azman durch schwerste Misshandlung bei einer 'verschärften Vernehmung'
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 244 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
- LG Heidelberg, 24.10.1984 - 4 Ks 1/81
- BGH, 26.06.1985 - 3 StR 98/85
Papierfundstellen
- NStZ 1985, 516
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.02.1983 - 1 StR 823/82
Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung nach zu Unrecht erlittener …
Auszug aus BGH, 26.06.1985 - 3 StR 98/85
Der Tatrichter darf demgemäß unter Beweis gestellte Hilfstatsachen als bedeutungslos ansehen, wenn er aus ihnen selbst für den Fall, daß sie erwiesen wären, nicht den vom Antragsteller erstrebten Schluß ziehen würde (BGH NStZ 1982, 126; bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 211; BGH NStZ 1983, 277).Damit hat das Landgericht aber nicht etwa eine fehlerhafte Rechtsauffassung des Inhalts zum Ausdruck gebracht, die unter Beweis gestellten Hilfstatsachen wären nur erheblich, wenn der Schluß von ihnen auf das Mordmerkmal der Grausamkeit und auf den Tötungsvorsatz im logischen Sinne unausweichlich wäre (vgl. BGH NStZ 1983, 277).
- BGH, 11.03.1981 - 2 StR 768/80
Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet, wenn sicher feststeht, dass …
Auszug aus BGH, 26.06.1985 - 3 StR 98/85
Der Tatrichter darf demgemäß unter Beweis gestellte Hilfstatsachen als bedeutungslos ansehen, wenn er aus ihnen selbst für den Fall, daß sie erwiesen wären, nicht den vom Antragsteller erstrebten Schluß ziehen würde (BGH NStZ 1982, 126; bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 211; BGH NStZ 1983, 277).
- BGH, 30.06.1987 - 1 StR 242/87
Hinweispflicht bei Verneinung erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit
Der Tatrichter darf derartige Tatsachen als bedeutungslos ansehen, wenn sie selbst für den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) den möglichen Schluß nicht ziehen will, weil es ihn im Hinblick auf die gesamte Beweislage für falsch hält; bei dieser Prüfung darf das Gericht weder die Wahrheit der Beweistatsache noch den Wert des angebotenen Beweismittels in Frage stellen, das Beweisthema ist vielmehr in seiner ganzen Tragweite - ohne Einengung, Umdeutung oder Verkürzung - zu würdigen (…Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 83;… Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 588 f.;… Gollwitzer a.a.O. § 244 Rdn. 222;… aus der Rechtsprechung vgl. BGH GA 1964, 77; BGH NStZ 1985, 516; BGH StV 1983, 90, 91). - BayObLG, 13.06.2024 - 206 StRR 197/24
Voraussetzungen der Gehorsamsverweigerung im Fall der Anordnung der Covid-Impfung
Der Tatrichter darf demgemäß unter Beweis gestellte Hilfstatsachen als bedeutungslos ansehen, wenn er aus ihnen selbst für den Fall, dass sie erwiesen wären, nicht den vom Antragsteller erstrebten Schluss ziehen würde (BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 - 3 StR 98/85 -, juris, Rn. 7 m. w. N.). - BGH, 06.11.1987 - 2 StR 390/87
Tötung aus niedrigen Beweggründen - Mordmerkmal der Habgier - Anforderungen an …
Solche Tatsachen darf das Tatgericht für unerheblich erachten, wenn es in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) den an sich möglichen Schluß nicht zieht, weil es ihn angesichts der gesamten Beweislage für falsch hält (…Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 83; BGH NStZ 1985, 516; BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 242/87; ständige Rechtsprechung).
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