Rechtsprechung
| BGH, 05.06.1985 - 2 StR 167/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Ergänzung der Entscheidungsformel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 244 Abs. 3 S. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1985, 562
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 24.08.2007 - 2 StR 322/07
Zurückweisung eines Beweisantrages (völlig ungeeignetes Beweismittel; absolute …
Geeignetes Beweismittel ist er auch dann, wenn die vorhandenen Anknüpfungstatsachen ihm die Darlegung solcher Erfahrungssätze oder Schlussfolgerungen erlauben, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlicher machen (vgl. BGH NStZ 1985, 562;… BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 2, 6, 14 und 16). - BGH, 01.12.1989 - 2 StR 541/89
Voraussetzungen für die völlige Ungeeignetheit eines Beweismittels - Möglichkeit …
Mit dieser Begründung verkennt das Landgericht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beweismittel nur dann als völlig ungeeignet im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO angesehen werden kann, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, daß sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen läßt (BGH Urteil vom 3. Juni 1975 - 1 StR 223/75; BGH StV 1983 S. 318; BGH StV 1984 S. 231 ff.; BGH NStZ 1984 S. 564; BGH Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 StR 167/85 bei Dallinger MDR 1985 S. 796; BGH NStZ 1985 S. 562; BGHSt 14, 339, 342).Auch kann der Sachverständige bei vorhandenen Anknüpfungstatsachen in der Lage sein, Erfahrungssätze oder Schlußfolgerungen darzustellen, die die unter Beweis gestellte Behauptung wahrscheinlicher machen (…KK Herdegen § 244 Rdn. 77 m.w.N.; BGH Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 StR 167/85 am angegebenen Ort; BGH NStZ 1985 am angegebenen Ort).
- OLG Hamm, 12.06.2002 - 3 Ss 320/02
Straßenverkehrsgefährdung, Sachverständiger, geeignetes Beweismittel
Die Möglichkeit einer sachdienlichen Äußerung des Gutachters ist jedoch schon für den Fall gegeben, dass eine Stellungnahme (zunächst nur) für die Feststellung von Anknüpfungstatsachen bedeutsam werden kann, zumal wenn diese auch indizielle Bedeutung für die aufgestellten Beweisbehauptungen haben (vgl. BGH NStZ 1985, 562).Deshalb ist ein Sachverständiger bereits ein geeignetes Beweismittel, wenn vorhandene Anknüpfungstatsachen ihm Schlussfolgerungen ermöglichen können, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlicher machen (vgl. BGH NStZ 1985, 562).
- BGH, 11.03.1987 - 2 StR 63/87
Mord in Tateinheit mit schwerem Raub sowie schwere Brandstiftung in Tateinheit …
Diese Möglichkeiten verbieten es, das Gutachten eines Brandsachverständigen als ungeeignetes Beweismittel zu werten (BGH NStZ 1985, 562). - OLG Hamm, 27.10.1998 - 4 Ss 1097/98
Sachverständigengutachten, Ungeeignetheit, Verfahrensrüge
Die Möglichkeit einer sachdienlichen Äußerung des Gutachters ist jedoch schon für den Fall gegeben, dass eine Stellungnahme (zunächst nur) für die Feststellung von Anknüpfungstatsachen bedeutsam werden kann, zumal wenn diese auch indizielle Bedeutung für die aufgestellten Beweisbehauptungen haben (vgl. BGH, NStZ 1985, 562).Deshalb ist ein Sachverständiger bereits ein geeignetes Beweismittel, wenn vorhandene Anknüpfungstatsachen ihm Schlußfolgerungen ermöglichen können, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlicher machen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.1984 in 5 StR 359/84, zitiert bei BGH, NStZ 1985, 562).
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