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| BayObLG, 24.07.1984 - RReg. 1 St 199/84 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1984, 962
- NStZ 1985, 90
- StV 1985, 361
- BayObLGSt 1984, 74
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 13.01.1978 - RReg. 1 St 422/77
Überprüfbarkeit von Sicherungsmaßregeln und Freispruch wegen Schuldunfähigkeit
Auszug aus BayObLG, 24.07.1984 - RReg. 1 St 199/84
"Hatte der Tatrichter den Angeklagten wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und das Revisionsgericht auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit, als nicht eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, unter Verwerfung der weitergehenden Revision dieses Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, so hat der Tatrichter in der neuen Verhandlung ohne Bindung an die der Freisprechung zugrunde liegenden Feststellungen des früheren Urteils selbständig zu prüfen, ob der Angeklagte eine rechtswidrige Tat begangen hat (Fortbildung von BayObLGSt 1978, 1).«.
- BGH, 11.08.1988 - 4 StR 250/88
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - …
Eine solche Prüfung ist notwendig, wie sich - worauf das Bayerische Oberste Landesgericht zu Recht hingewiesen hat (NStZ 1985, 90; BayObLGSt 1978, 1; JR 1978, 248) - schon daraus ergibt, daß sonst der Angeklagte, gegen den eine Maßregel der Besserung und Sicherung neben einer Freisprechung angeordnet worden ist, in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt und ohne inneren Grund schlechter gestellt werden würde, als wenn die Maßregel neben einer Verurteilung angeordnet worden wäre (…vgl. auch Grünwald, Die Teilrechtskraft im Strafverfahren, 1964, S. 203).
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