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Rechtsprechung
   BGH, 28.09.1984 - 2 ARs 260/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2932
BGH, 28.09.1984 - 2 ARs 260/84 (https://dejure.org/1984,2932)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1984 - 2 ARs 260/84 (https://dejure.org/1984,2932)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1984 - 2 ARs 260/84 (https://dejure.org/1984,2932)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - Jugendstrafe - Freiheitsstrafe - Erwachsenenvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 92
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.03.1979 - 2 ARs 70/79

    Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Widerruf der Aussetzung …

    Auszug aus BGH, 28.09.1984 - 2 ARs 260/84
    Die Tatsache, daß sich der Verurteilte wegen Straftaten, die er als Erwachsener begangen hatte, bei Erlaß des Widerrufsbeschlusses in Untersuchungshaft und später bis 16. Juli 1983 in Strafhaft befand, bewirkte keinen Übergang der Zuständigkeit auf eine Strafvollstreckungskammer (BGHSt 28, 351, 353 f - unter Aufgabe von BGHSt 26, 375 - BGH, Beschluß vom 11. August 1983 - 2 ARs 274/83;… Chlosta in KK, StPO § 462 a Rdn. 6;… Brunner, JGG 7. Aufl. § 85 Rdn. 6;… Meyer in Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl. StPO § 462 a Rdn. 19 - unrichtig in Rdn. 17 am Ende, wo BGHSt 29, 33 [BGH 26.06.1979 - 5 ARs Vs 59/78] mißverstanden und die Aufgabe von BGHSt 26, 375 übersehen wird).

    An den Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 JGG fehlt es, weil der Verurteilte die Jugendstrafe nicht in einer Jugendstrafanstalt verbüßte (BGHSt 28, 351, 353;… Brunner, a.a.O. § 85 Rdn. 4), und zu einer Übertragung gemäß § 85 Abs. 3 JGG ist es nicht gekommen, weil der Jugendrichter in Münster die Übernahme abgelehnt hat.

  • BGH, 26.06.1979 - 5 ARs (Vs) 59/78

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Vollzugsmaßnahme - Verbüßung …

    Auszug aus BGH, 28.09.1984 - 2 ARs 260/84
    Die Tatsache, daß sich der Verurteilte wegen Straftaten, die er als Erwachsener begangen hatte, bei Erlaß des Widerrufsbeschlusses in Untersuchungshaft und später bis 16. Juli 1983 in Strafhaft befand, bewirkte keinen Übergang der Zuständigkeit auf eine Strafvollstreckungskammer (BGHSt 28, 351, 353 f - unter Aufgabe von BGHSt 26, 375 - BGH, Beschluß vom 11. August 1983 - 2 ARs 274/83;… Chlosta in KK, StPO § 462 a Rdn. 6;… Brunner, JGG 7. Aufl. § 85 Rdn. 6; Meyer in Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl. StPO § 462 a Rdn. 19 - unrichtig in Rdn. 17 am Ende, wo BGHSt 29, 33 [BGH 26.06.1979 - 5 ARs Vs 59/78] mißverstanden und die Aufgabe von BGHSt 26, 375 übersehen wird).

    Die Entscheidung BGHSt 29, 33 [BGH 26.06.1979 - 5 ARs Vs 59/78] betrifft nicht die vorgenannten Fragen.

  • BGH, 02.07.1976 - 2 ARs 195/76

    Zuständigkeit des Jugendrichters bei Aufnahme des Verurteilten in einer …

    Auszug aus BGH, 28.09.1984 - 2 ARs 260/84
    In der Folgezeit übersandte der Jugendrichter in Mönchengladbach die Sache "zuständigkeitshalber" - unter Hinweis auf BGHSt 26, 375; 29, 33 [BGH 26.06.1979 - 5 ARs Vs 59/78]; Meyer in Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 462 a Rdn. 17 am Ende - der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Münster.

    Die Tatsache, daß sich der Verurteilte wegen Straftaten, die er als Erwachsener begangen hatte, bei Erlaß des Widerrufsbeschlusses in Untersuchungshaft und später bis 16. Juli 1983 in Strafhaft befand, bewirkte keinen Übergang der Zuständigkeit auf eine Strafvollstreckungskammer (BGHSt 28, 351, 353 f - unter Aufgabe von BGHSt 26, 375 - BGH, Beschluß vom 11. August 1983 - 2 ARs 274/83;… Chlosta in KK, StPO § 462 a Rdn. 6;… Brunner, JGG 7. Aufl. § 85 Rdn. 6; Meyer in Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl. StPO § 462 a Rdn. 19 - unrichtig in Rdn. 17 am Ende, wo BGHSt 29, 33 [BGH 26.06.1979 - 5 ARs Vs 59/78] mißverstanden und die Aufgabe von BGHSt 26, 375 übersehen wird).

  • BGH, 23.12.1977 - 2 ARs 415/77

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bezüglich der erforderlich werdenden …

    Auszug aus BGH, 28.09.1984 - 2 ARs 260/84
    Eine Änderung ergab sich auch nicht daraus, daß der Verurteilte ab dem 20. Juli 1983 in der Justizvollzugsanstalt Münster Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug verbüßte; der letztgenannte Umstand kann ebenfalls keine Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer begründen (BGHSt 27, 329, 332).
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