Rechtsprechung
| BGH, 29.11.1989 - 3 StR 328/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Terroristische Vereinigung - Verteidigung - Staatlicher Strafanspruch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1990, 183
- StV 1990, 200
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.03.1982 - 3 StR 28/82
Hans-Christian Ströbele
Auszug aus BGH, 29.11.1989 - 3 StR 328/89
Das Oberlandesgericht hat bei der Bewertung der bezeichneten Äußerungen der drei Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht erkennbar die rechtlichen Erwägungen beachtet, die der erkennende Senat zum zulässigen Rahmen der Verteidigung eines Angeklagten im Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 28/82 - S - (BGHSt 31, 16) angestellt hat.Zu dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung die Gesellschaftsordnung in Frage zu stellen, zur Bewertung von Prozeßerklärungen, in denen die Darstellung des Selbstverständnisses der Mitglieder einer kriminellen (oder terroristischen) Vereinigung einen für diese werbenden Charakter annimmt, sowie zur Bewertung von bekenntnishaften Erklärungen mit Zukunftsbezug, schließlich zu der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung der Äußerungen eines Angeklagten im Prozeß verweist der Senat auf seine angeführte Entscheidung vom 24. März 1982 (a.a.O.).
- BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99
Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln
Rn. 19 Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozeß und das damit, verbundene Spannungsverhältnis zwischen Organ- und Beistandsfunktion erfordert schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten (vgl. nur BGHSt 38, 345, 347; siehe grundlegend auch Beulke, Die Strafbarkeit des Verteidigers 1989, passim; siehe weiter zum Tatbestand der Strafvereitelung: BGH NStZ 1983, 503; zum Tatbestand der Beleidigung im Zusammenhang mit dem Massenmord an der jüdischen Bevölkerung zur Zeit des Nationalsozialismus: BGH NStZ 1987, 554; zur Unterstützung einer oder zum Werben für eine terroristische Vereinigung siehe BGHSt 29, 99, 31, 16, 32, 243; BGH NStZ 1990, 183; zum Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde: BGHSt 38, 345; vgl. zur Beschaffung einer Schußwaffe: BGHSt 38, 7).Für diese Fallgestaltung hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, daß in einem solchen Konfliktfall zwischen prozessual zulässigem Verteidigerhandeln und der Erfüllung des materiellen Straftatbestandes - dort dem Unterstützungsverbot der §§ 129, 129 a StGB - ein rechtswidriges Handeln nicht angenommen werden könne, es sei denn, es gebe sich lediglich den Anschein zulässiger Verteidigung, verfolge in Wirklichkeit indessen ausschließlich verteidigungsfremde Zwecke (BGHSt 29, 99, 105; siehe auch BGH NStZ 1987, 554; 1990, 183, 184).
Die Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung steht dann nicht in Frage und der Grundsatz der freien Advokatur hat zurückzustehen, wenn die zu beurteilende Prozeßerklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag (vgl. dazu BGHSt 29, 99, 105; 38, 7, 10; BGH NStZ 1987, 554; 1990, 183, 184).
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