Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 22.06.2000 - 3 Vollz (Ws) 34/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2000, 672
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14
Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Auszahlungstag für das monatliche Taschengeld
Nach Abs. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVollzG war ein Gefangener bedürftig, soweit ihm im laufenden Monat aus Haus- und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung stand, wobei sich die Prüfung der Bedürftigkeit nach den finanziellen Umständen in dem Zeitraum richtete, für den die Bedürftigkeit festzustellen war (vgl. zu dieser Praxis OLG Hamburg, 3 Vollz [Ws] 34/00 v. 22.6.2000, Rn. 8 n. juris). - OLG Frankfurt, 12.10.2006 - 3 Ws 680/06
Strafvollzug: Relevanter Bedürftigkeitszeitraum für die Gewährung von Taschengeld
Nach diesem Zeitraum zugeflossene Mittel bleiben unberücksichtigt (vergl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 22.6.2000, 3 Vollz (Ws) 34/00, ZfStrVo 2000, 313 - zitiert nach juris;… Arloth/Lückemann, StVollzG, § 46 Rz. 4). - OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 2 Ws 282/23
Voraussetzungen des Taschengeldanspruchs in der Sicherungsverwahrung
Rn. 9 Danach gilt das Zuflussprinzip, d.h. bei der Bestimmung der Bedürftigkeit sind nur solche Mittel zu berücksichtigen, die dem Untergebrachten in dem Kalendermonat, für den Taschengeld beansprucht wird, bereits zugeflossen sind, nicht aber solche, die zwar in diesem Zeitraum entstehen, aber erst später ausgekehrt werden (OLG Dresden NStZ 1998, 399 [bei Matzke]; OLG Hamburg NStZ 2000, 672; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 62). - OLG Hamm, 20.12.2023 - 1 Vollz 617/23
Anspruch eines Inhaftierten auf Festsetzung und Auszahlung des Taschengeldes ohne …
Rn. 33 Nach dem Verständnis des Senats hatte der Gesetzgeber bei Schaffung des an Abs. 3 VV zu § 46 StVollzG angelehnten § 35 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW (lediglich) vor Augen, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus Abs. 3 VV zu § 46 StVollzG hergeleiteten Grundsätze in das Gesetz aufzunehmen, nämlich dass sich die Prüfung der Bedürftigkeit nach den tatsächlichen Umständen in dem Zeitraum richtet, für den sie geprüft wird ("für den Antragszeitraum"), und dass das Überbrückungsgeld bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen ist bzw. allgemein nur die frei verfügbaren Geldmittel in die Prüfung einfließen ("zur Verfügung steht" - vgl. zu diesen Grundsätzen: OLG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2000 - 3 Vollz (Ws) 34/00 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.1995 - 1 Vollz(Ws) 117/95 -, juris; KG, Beschluss vom 13.11.1987 - 5 Vollz (Ws) 285/87 -, beck-online). - OLG Stuttgart, 17.10.2023 - 2 Ws 282/23
Zuflussprinzip bei Berechnung des Taschengelds; Ermittlung der Bedürftigkeit …
Danach gilt das Zuflussprinzip, d.h. bei der Bestimmung der Bedürftigkeit sind nur solche Mittel zu berücksichtigen, die dem Untergebrachten in dem Kalendermonat, für den Taschengeld beansprucht wird, bereits zugeflossen sind, nicht aber solche, die zwar in diesem Zeitraum entstehen, aber erst später ausgekehrt werden (OLG Dresden NStZ 1998, 399 [bei Matzke]; OLG Hamburg NStZ 2000, 672 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 62 ).
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