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| KG, 08.09.2003 - 1 AR 909/03 - 5 Ws 348/03 |
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StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 57a Abs. 3 S. 2
Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen neuer Straftaten
Papierfundstellen
- NStZ 2004, 156
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- KG, 27.03.1997 - 5 Ws 53/97
Auszug aus KG, 08.09.2003 - 5 Ws 348/03
Nachdem der Beschwerdeführer mehr als 21 Jahre dieser Strafe verbüßt hatte, setzte der Senat mit Beschluß vom 27. März 1997 - 5 Ws 53/97 - die weitere Vollstreckung zur Bewährung aus.Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des in NStZ-RR 1997, 382 und StV 1998, 431 veröffentlichten Beschlusses Bezug genommen.
- BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76
Lebenslange Freiheitsstrafe
Auszug aus KG, 08.09.2003 - 5 Ws 348/03
In seiner grundlegenden Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die lebenslange Freiheitsstrafe sei die notwendige und angemessene Sanktion für schwerste Tötungsdelikte. - BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97
Pauschale Verweigerung von Vollzugslockerungen
Auszug aus KG, 08.09.2003 - 5 Ws 348/03
Dementsprechend heißt es in einem späteren Beschluß (NStZ 1998, 373, 374) zu der der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe entgegenstehenden Gefahr neuer Straffälligkeit des Verurteilten einschränkend, die Strafaussetzung dürfe nicht zu einem Rückfallmord führen. - OLG Nürnberg, 22.12.1998 - Ws 829/98
Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe
Auszug aus KG, 08.09.2003 - 5 Ws 348/03
Das OLG Nürnberg (StV 2000, 266) ist ihr ausdrücklich beigetreten.
- OLG Karlsruhe, 17.03.2021 - 1 Ws 198/20
Anordnung der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur …
Während es zwar grundsätzlich bezüglich des Rückfallrisikos nicht auf die Art der zu erwartenden Delikte ankommt, sondern bereits jede Straftat von einigem Gewicht ausreicht, ist bei der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a Abs. 1 StGB die Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlich schwerwiegender Straftaten erforderlich (ebenso KG NStZ-RR 1997, 382 ff.; dass., NStZ 2004, 156 ff.; OLG Nürnberg StV 2000, 266 ff.; Senat Beschluss vom 07.09.2016, 1 Ws 157/15 L, ders., RuP 2016, 271 ff.). - BGH, 31.08.2021 - 2 StR 140/21
Grundsätze der Strafzumessung (Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und …
Deshalb kann nicht jede in der Bewährungszeit begangene Straftat zum Widerruf der Strafrestaussetzung führen, sondern nur ein erhebliches Gewaltdelikt oder eine sonst besonders schwere Straftat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. November 2011 ? III-1 Ws 573/11, NStZ 2012, 350, 351; KG, Beschluss vom 8. September 2003 ? 5 Ws 348/03, NStZ 2004, 156 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 9. April 2013 - 1 Ws 59/13 mit Anm. Groß, jurisPR-StrafR 21/2013 Anm. 2;… BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 50. Ed., § 56f Rn. 35). - OLG Saarbrücken, 09.04.2013 - 1 Ws 59/13
Widerruf der Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe: Ausschluss bei …
Insoweit ist in der von dem Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt, dass der Prüfungsmaßstab für die Entscheidung über den Widerruf grundsätzlich kein anderer sein kann als derjenige, der bei der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe angelegt wird (…vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.;… OLG Hamm, a.a.O.; KG, NStZ 2004, 156;… Satzger/ Schmitt/ Widmaier-Mosbacher, StGB, § 57 a Rn. 21;… i.E. auch Fischer, a.a.O., § 57 a Rn. 25;… Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O.). - OLG Hamm, 10.11.2011 - 1 Ws 573/11
Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe
Sie kann nach keinem anderen Maßstab erfolgen als demjenigen, der bei der Strafaussetzung angelegt worden ist (KG NStZ 2004, 156, zit. bei JURIS Rdnr 7). - LG Trier, 01.06.2026 - 1 Qs 16/26
Bewährungswiderruf trotz erneuter Strafaussetzung zur Bewährung
Die neue Straftat muss aufgrund einer Gesamtwürdigung erkennen lassen, dass die Erwartung straffreier Führung nicht mehr besteht (KG NStZ 2004, 156;… BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 68. Ed. 1.2.2026, § 56f Rn. 21).
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