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OLG Nürnberg, 05.01.1999 - Ws 1549/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erhebung von Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen; Voraussetzungen der Freistellung von der Bezahlung der Kosten; Arbeitsleistungen des Verurteilten; Nichtarbeit ohne Verschulden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- archive.org (Leitsatz)
StVollzG §§ 43, 50; JVKostO § 10; GKG KV-NR. 9011; UVollzO
Haftkostenbeitrag des Untersuchungs-Gefangenen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 09.09.1998 - 2 KLs 140 Js 7158/94
- OLG Nürnberg, 05.01.1999 - Ws 1549/98
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1999, 190
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Koblenz, 24.09.1996 - 4 Qs 55/96 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Düsseldorf, 30.10.1987 - 2 Ws 395/87 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Karlsruhe, 30.04.2007 - 2 Ws 332/05
Arbeitspflicht in der Sicherungsverwahrung; Auferlegung von Haftkosten
Von der Erhebung von Haftkosten wird insbesondere im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, zur Sicherung von Unterhaltsleistungen (vgl. BTDrucks 14/6855 S. 32) oder zur Ermöglichung einer Opferentschädigung abgesehen (…Lückemann, a.a.O.; OLG Nürnberg, NStZ-RR 1999, 190 f.). - OLG Karlsruhe, 17.04.2003 - 1 Ws 229/02
Strafrestaussetzung: Tragung der angefallenen Sachverständigenkosten durch den …
Aus diesem Grunde hat er bestimmte Kostenpunkte den Zielsetzungen des Strafvollzuges untergeordnet, indem er deren "Erhebung" von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht hat (vgl. Keck NStZ 1989 309 ff.; Oestreich Rpfleger 1982, 462 ff.) So wird bei einem Strafgefangenen ein Haftkostenbeitrag nicht erhoben, wenn er lediglich Bezüge nach dem Strafvollzugsgesetz erhält, ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er hierzu nicht verpflichtet ist (§ 50 StVollzG id.F. des Art. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 10.12.2001; zum Umfang der Erhebung von Kosten der Untersuchungshaft nach rechtskräftiger Verurteilung: OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 190 ff.). - OLG Koblenz, 29.04.2017 - 2 Ws 140/17
Strafrestaussetzung zur Bewährung: Kostentragungspflicht für …
Aus diesem Grunde hat er bestimmte Kostenpunkte den Zielsetzungen des Strafvollzuges untergeordnet, indem er deren "Erhebung" von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht hat (vgl. Keck NStZ 1989 309 ff.; Oestreich Rpfleger 1982, 462 ff.) So wird bei einem Strafgefangenen ein Haftkostenbeitrag nicht erhoben, wenn er lediglich Bezüge nach dem Strafvollzugsgesetz erhält, ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er hierzu nicht verpflichtet ist (§ 50 StVollzG id.F. des Art. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 10.12.2001; zum Umfang der Erhebung von Kosten der Untersuchungshaft nach rechtskräftiger Verurteilung: OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 190 ff.). - KG, 11.08.2005 - 5 Ws 341/05
Strafvollzug: Uneingeschränkte Freistellung vom Haftkostenbeitrag für …
In dieser Weise war die Freistellung bereits bis zur Änderung des § 50 StVollzG durch Art. 11 Nr. 1 des Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, 3422) in § 10 Abs. 1 Satz 1 JuKoV geregelt: In der verrichteten Arbeit des Gefangenen, die sich dieser nicht auswählen kann und auf deren Umfang und Ertrag er keinen Einfluß hat, wird unter der Voraussetzung, daß der Gefangene sie ordentlich erbringt, ein genügendes Äquivalent für die Kosten der Vollstreckung gesehen (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 190).