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   VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 45/99   

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VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 45/99 (https://dejure.org/2000,13819)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17.02.2000 - VfGBbg 45/99 (https://dejure.org/2000,13819)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 45/99 (https://dejure.org/2000,13819)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 9 Abs. 2 Satz 3; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 47
    Strafprozeßrecht; Strafvollstreckungsrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Bundesgericht; Beschwerdebefugnis; Rechtswegerschöpfung; Beschwerdefrist; Rechtsschutzbedürfnis; Haftbefehl; Freiheitsentziehung; Tenor; Auslagenerstattung; Freiheit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 37 (Leitsatz)

    Art. 6 Abs. 2, 9 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbs. LVBbg; §§ 45 Abs. 1 u. 2 Satz 1, 47 VerfGGBbg
    Haftbefehlerlass/Benachrichtigung einer Vertrauensperson/Pflichtverteidiger

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 185
  • NJ 2000, 312 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.05.1963 - 2 BvR 516/62

    Verletzung der grundgesetzlich normierten Benachrichtigungspflicht bei

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 45/99
    Zwar kann die in § 47 VerfGGBbg bestimmte Frist von zwei Monaten für Verfassungsbeschwerden gegen Unterlassungen der öffentlichen Gewalt in dieser Form nicht gelten (vgl. BVerfGE 16, 119, 121, zu § 93 BVerfGG).

    Dies ist kein Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg (vgl. BVerfGE 16, 119, 122, zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) .

    Für die dem Wortlaut nach weitgehend identische Bestimmung des Art. 104 Abs. 4 GG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es sich hierbei nicht nur um eine objektive Verfassungsnorm handele, die den Richter verpflichtet; sie verleiht vielmehr dem Festgehaltenen ein subjektives Recht darauf, dass die Vorschrift beachtet wird (BVerfGE 16, 119, 122).

    Da er von dem Beschwerdeführer selbst beauftragt war, kann davon ausgegangen werden, dass er - jedenfalls zu dieser Zeit - das Vertrauen des Beschwerdeführers genoss (vgl. BVerfGE 16, 119, 124).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 45/99
    Raum für ein verfassungsgerichtliches Eingreifen auf Landesebene verbleibt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur insoweit, als dies zur Erreichung des Zweckes der Landesverfassungsbeschwerde unerlässlich ist (BVerfGE 96, 345, 370).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 45/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, ist dies jedoch nur für den Fall anzunehmen, dass sich die Grundrechtsverletzung, derentwegen der Haftbefehl angegriffen wird, im Urteil wiederholt, nicht jedoch dann, wenn bereits die Untersuchungshaft mit einer Verletzung prozessualer Grundrechte verbunden ist (vgl. BVerfGE 9, 89, 93).
  • VerfG Brandenburg, 16.04.1998 - VfGBbg 1/98

    Kein Verstoß gegen Grundsatz rechtlichen Gehörs und Willkürverbot durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 45/99
    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das erkennende Gericht in einer früheren Entscheidung angeschlossen hat (Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -), sind nicht gegeben.
  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 648/73

    Verletzung des Habeas-corpus-Grundsatzes bei Entscheidung über Haftfortdauer

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 45/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Verteidiger zwar im Allgemeinen als Vertrauensperson des Beschuldigten gelten (vgl. BVerfGE 38, 32, 34).
  • VerfG Brandenburg, 15.03.2024 - VfGBbg 62/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsanforderungen nicht erfüllt;

    Vorliegend bleibt offen, ob die Verfassungsbeschwerde schon deshalb insgesamt unzulässig ist, weil das das Handeln des Landtags bestätigende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch den nachfolgenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2020 (BVerwG 2 B 47.19), der die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Sache zurückgewiesen hat, der Überprüfung durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg entzogen worden ist (dazu Beschlüsse vom 17. Februar 2000 ‌- VfGBbg 45/99 -,‌ vom 20. Juni 2002 ‌- VfGBbg 81/02 -,‌ vom 19. Juni 2003 ‌- VfGBbg 16/03 -,‌ vom 18. August 2005 ‌- VfGBbg 30/05 -,‌ vom 17. Juli 2015 ‌- VfGBbg 8/15 -,‌ www.verfassungsgericht.‌brandenburg.de).
  • BGH, 21.01.2016 - V ZB 6/14

    Zurückschiebungshaft: Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses bei

    (2) Dass eine Verletzung der Benachrichtigungspflicht aus Art. 104 Abs. 4 GG nicht zugleich zur Rechtswidrigkeit der Anordnung der Haft führt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 16, 119, 124; 38, 32, 35; siehe auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, NStZ-RR 2000, 185, 187).
  • VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 8/15

    Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil im Instanzenzug, das nicht gegenüber dem

    Die Verfassungsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts durch den nachfolgenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2014 (III ZR 263/13), der die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Sache zurückgewiesen hat, der Überprüfung durch das Verfassungsgericht des Landes entzogen worden ist (Beschlüsse vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 45/99 - vom 20. Juni 2002 - VfGBbg 81/02 - vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 16/03 - vom 18. August 2005 - VfGBbg 30/05 -, www.verfassungsgericht. brandenburg.de.; BVerfGE 96, 345, 371).
  • VerfG Brandenburg, 19.12.2002 - VfGBbg 104/02

    Verletzung des Grundrechts aus Verf BB Art 9 Abs 2 S 2 durch

    Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen kann zur Vermeidung einer Lücke im Grundrechtsschutz das Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Klärung fortbestehen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 21. November 2002 - VfGBbg 94/02 - und vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 45/99 -, NStZ-RR 2000, 185; BVerfG NJW 2002, 3691).
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