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   BGH, 16.05.2002 - 4 StR 105/02   

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https://dejure.org/2002,5147
BGH, 16.05.2002 - 4 StR 105/02 (https://dejure.org/2002,5147)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2002 - 4 StR 105/02 (https://dejure.org/2002,5147)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - 4 StR 105/02 (https://dejure.org/2002,5147)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einstellung des Verfahrens - Schwerer sexueller Missbrauch - Kind - Tateinheit - Verbreitung pornographischer Schriften - Verletzung formellen Rechts - Verletzung materiellen Rechts - Generalbundesanwalt - Überlassung von Schriften - Besitzverschaffung - ...

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 154 a Abs. 2; ; StGB § 184 Abs. 3 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 184 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5
    Strafbarkeit des Überlassens von Porno-Videos

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 294
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.12.1997 - 3 StR 567/97

    Sichverschaffen von pornographischen Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - 4 StR 105/02
    Im übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; jedoch wird der Schuldspruch zur Klarstellung des Schuldumfanges, wie vom Generalbundesanwalt angeregt, dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie in allen vier Fällen des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern jeweils tateinheitlich des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften (§ 184 Abs. 5 Satz l StGB; vgl. BGHSt 43, 366, 368 f.) schuldig ist.
  • BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08

    Tötungsvorsatz (aberratio ictus; dolus eventualis: hoher Indizwert gefährlicher

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Art des Angriffs gänzlich als Belastungsfaktor ausscheiden muss (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 294).
  • OLG Frankfurt, 09.05.2008 - 1 Ss 67/08

    Diebstahl geringwertiger Sachen: Grenze zur Geringwertigkeit

    Für die Bemessung der neu zu bildenden Gesamtstrafen ist darauf hinzuweisen, dass hierbei der Summe der Einzelstrafen nur ein geringes Gewicht zukommt (vgl. BGH StV 2000, 254; BGH NStZ-RR 2003, 294; Fischer, aaO, § 54 Rn. 7).
  • BGH, 31.01.2012 - 3 StR 453/11

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Tatausführung; erheblich verminderte

    Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 375/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 32).
  • BGH, 07.10.2020 - 4 StR 145/20

    Grundsätze der Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Anlass und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14, NStZ-RR 2014, 140; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; jeweils mwN).
  • BGH, 12.03.2014 - 5 StR 69/14

    Fehlende Erörterung der Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen nämlich einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169).
  • BGH, 17.01.2018 - 2 StR 334/15

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Motiven des Täters am Rande

    Weisen die Motive des Täters Besonderheiten auf, die sich am Rande der objektiven Erfüllung eines Mordmerkmals bewegen, können diese als Ausdruck einer erhöhten Tatschuld berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294 f.).
  • BGH, 22.06.2006 - 1 StR 167/06

    Bezeichnung des angewendeten Strafgesetzes (Zuordnung zu Einzeltaten;

    Jedoch besteht Anlass zu dem ergänzenden Hinweis, dass die pauschale Verweisung auf die nach Ansicht des Landgerichts "aufgrund des festgestellten Sachverhalts" verwirklichten Tatbestände bei einer Vielzahl von Taten - wie sie hier gegeben sind - eine Nachprüfung erschwert und insgesamt eher fehlergeneigt ist, sodass es sich dringend empfiehlt, eine rechtliche Zuordnung der einzelnen Taten vorzunehmen und diese dabei mit den in den übrigen Abschnitten der Urteilsgründe verwendeten Ordnungsziffern zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Mai 2002 - 4 StR 105/02).
  • BGH, 29.11.2011 - 3 StR 375/11

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung)

    Diese Erwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362).
  • BGH, 18.06.2013 - 2 StR 104/13

    Rechtmäßigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung der Brutalität der

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46 Rn. 32).
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