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   VG Gelsenkirchen, 10.03.1988 - 16 K 2360/86   

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VG Gelsenkirchen, 10.03.1988 - 16 K 2360/86 (https://dejure.org/1988,3662)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 10.03.1988 - 16 K 2360/86 (https://dejure.org/1988,3662)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 10. März 1988 - 16 K 2360/86 (https://dejure.org/1988,3662)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 1061
  • NVwZ 1992, 304 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 10.03.1988 - 16 K 2360/86
    Nicht jede unterlassene Bestandsaufnahme führt zu einem Planungsfehler, sondern nur dann, wenn der betreffende Gesichtspunkt als abwägungserheblich erkennbar war (vgl. BVerwGE 59, 87 (103) = NJW 1980, 1061; wie hier Ipsen-Tettinger, Gutachten S. 13; ähnlich Schmidt=Assmann aaO, Rdnr. 192).

    Diese Erwägung dürfte auch dem Beschluß des BVerwG vom 9.11.1979 (vgl. BVerwGE 59, 87 (104) = NJW 1980, 1061) zugrundeliegen.

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 10.03.1988 - 16 K 2360/86
    So sind z. B. Fehler und Irrtümer, die z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Aktenprotokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, offensichtlich (so BVerwGE 64, 33 (38) = NJW 1982, 591).

    Ein Einfluß auf das Abwägungsergebnis ist im übrigen nach der Rechtsprechung des BVerwG, der die Kammer folgt, sogar schon dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwGE 64, 33 (39)   NJW 1982, 1591).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 10.03.1988 - 16 K 2360/86
    Es ist verletzt, wenn - erstens - eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn - zweitens - in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß oder wenn - drittens - die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwGE 45, 309 = NJW 1975, 70 = BauR 1974, 311; OVG Münster, OVGE 28, 18; Ernst-Hoppe, Das öffentliche Bau- und BodenR, RaumplanungsR, Rdnr. 283 m. w. Nachw.).
  • OVG Hamburg, 27.04.1983 - Bf II 15/79

    Sturmflut - Ölschaden - Zustandsstörerhaftung, §§ 947, 948 BGB,

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 10.03.1988 - 16 K 2360/86
    OVGE 11, 250; OVG Hamburg, DÖV 1983, 1016; Drews-Wacke-Vogel-Martens, S. 316; Wolff-Bachof, § 127 Rdnr. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.1979 - X A 2029/78
    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 10.03.1988 - 16 K 2360/86
    Der Rückgriff auf den latenten Störer ist in der Rechtsprechung unter diesem Aspekt lediglich deshalb als notwendig angesehen worden, weil die Lehre von der unmittelbaren Verursachung in den Fällen zu unbilligen Ergebnissen führte, in denen eine Veränderung der Umwelt (hier Wohnbebauung) die bis dahin latente Gefahr aktualisiert hat, obwohl diese Veränderung auf einem subjektiv öffentlichen Recht beruht und mit der Rechtsordnung übereinstimmt (vgl. z. B. OVG Münster, OVGE 11, 250; NJW 1980, 854; s. auch Drews-Wacke-Vogel-Martens, S. 316, 322 bei Fußn. 20).
  • OLG Hamm, 26.06.1987 - 11 U 346/85
    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 10.03.1988 - 16 K 2360/86
    Daß derartige, sogenannte vertikale Verunreinigungen neben den bereits seit langem bekannten horizontalen Verunreinigungen, die von benachbarten Grundstücken emittieren, auch vom Sinn- und Regelungsgehalt des § 3 Abs. 2 Nr. 1 f. StBauFG erfaßt werden, dürfte keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen, wird auch von dem seitens des Bekl. eingeholten Rechtsgutachten von Ipsen-Tettinger letztlich nicht in Abrede gestellt ... (vgl. ebenfalls OLG Hamm, NVwZ 1988, 573).
  • OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15

    Heranziehung der Eigentümer zur Sanierung der Altlast auf ihrem Grundstück (hier:

    Dies werde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. März 1988 (16 K 2360/86, juris) bestätigt.

    Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteil vom 10. März 1988 - 16 K 2360/86 -, juris), dass eine bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der planenden Gemeinde bestehen könne, werde dagegen nicht geteilt.

    Dem von den Klägern angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (vom 10. März 1988 - 16 K 2360/86 -, juris) habe der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass das dortige Betriebsgelände seit der Einstellung der Produktion für die Bevölkerung unzugänglich und unverändert gewesen sei, und es sei schon daher nicht mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar.

    In diesem Sinne habe auch die Rechtsprechung (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 10. März 1988 - 16 K 2360/86 -, juris) entschieden.

    Zudem sei das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (vom 10. März 1988 - 16 K 2360/86 -, juris) auch deshalb unzutreffend, weil durch die bauplanungsrechtliche Ausweisung als Wohnbauland nicht die letzte, für den Schadeneintritt maßgebliche Ursache gesetzt werde.

    In dieser Richtung hat zwar das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden (Urteil vom 10. März 1988 - 16 K 2360/86 -, NVwZ 1988, 1061).

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2004 - 7 LB 248/02

    Störerauswahl und Verantwortlichkeit der Erben; "Hinreichende" Wahrscheinlichkeit

    Ob eine andere rechtliche Beurteilung geboten ist, wenn eine Planungsentscheidung selbst, d.h. ohne vorheriges Dazwischentreten fremder Gefahrverursachung, erstmalig eine Sachlage schafft, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für die Wohnbevölkerung eröffnet - etwa wenn die bauplanerische Ausweisung als Wohngebiet eine in der Vergangenheit zwar kontaminierte, aber seit der Einstellung der Produktion unveränderte und für die Bevölkerung unzugängliche Industriebrache betrifft - kann vorliegend dahingestellt bleiben (vgl. eine Verantwortlichkeit der planenden Gemeinde dann bejahend VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.03.1988 - 16 K 2360/86 -, NVwZ 1988, 1062 ; ebenfalls offen lassend OVG NRW, Urt. v. 07.03.1996 - 20 A 657/95 -, NWVBl. 1997, 388 ) .
  • VG Gelsenkirchen, 08.09.2000 - 8 K 3891/97

    Austritt von Methangas aus einem Steinkohlebergbau als Gefahr für die öffentliche

    vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.3.1988 -16 K 2360/86- NVwZ 1988, 1061 (1062); Drews-Wacke-Vogel- Martens, S. 316.

    vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 240; Schoch, JuS 1994, 853, VG Gelsenkirchen, a.a.O., NVwZ 1988, 1061 (1062).

  • VG Hannover, 11.03.2014 - 4 A 6262/12

    Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung gegenüber

    Das VG Gelsenkirchen hat in einer nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung aus dem Jahr 1988 (Urt.v. 10.03.88 -16 K 2360/86 -, NVwZ 1988, 1061 [VG Gelsenkirchen 10.03.1988 - 116 K 2360/86] f) einmal die Verantwortlichkeit des Planungsträgers für die Überplanung einer ehemaligen Kokerei zum reinen Wohngebiet angenommen.
  • VG Lüneburg, 20.12.2000 - 7 A 63/98

    Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung durch

    Auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die in Ausübung ihres Amtes handelt, kann polizeirechtlich verantwortlich sein (so VG Gelsenkirchen. Urt. v. 10.3.1988, NVwZ 1988, 1061 ff; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.5.1996, - 20 A 2640/94 -, Urteilsabdruck Seite 34 -).
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