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   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06 (https://dejure.org/2006,105)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 (https://dejure.org/2006,105)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 (https://dejure.org/2006,105)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • nomos.de PDF, S. 88

    Grundlagen und Voraussetzungen einer temporären Durchbrechung des Vorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine eine Vermittlung von Sportwetten untersagende Ordnungsverfügung in Nordrhein-Westfalen; Prognose einer der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bzgl. des Bayerischen Staatslotteriegesetzes entsprechenden Regelung ...

  • Glücksspiel & Recht

    Vermittlung von Sportwetten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Aus für private Sportwetten in NRW

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten in NRW verboten

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 95 (Entscheidungsbesprechung)

    Temporäre Durchbrechung des Vorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts beim Vorliegen "inakzeptabler Regelungslücken"?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 1078
  • EuZW 2006, 603
  • DVBl 2006, 1462
  • SpuRt 2006, 216
 
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Wird zitiert von ... (193)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06
    Insoweit folgt der Senat den Feststellungen und Bewertungen des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtslage nach dem Bayerischen Staatslotteriegesetz vom 29. April 1999 in dem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, www.bverfg.de, die auf die in Nordrhein-Westfalen geltende Rechtslage in allen wesentlichen Punkten übertragbar sind.

    vgl. auch Widmaier, Strafrechtliche Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - für die Zeit bis zur Neuregelung des Rechts der Sportwetten, Rechtsgutachten im Auftrag des Verbandes Europäischer Wettunternehmer, S. 13.

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06
    Dieser Vorrang hat regelmäßig zur Folge, dass jedes Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet ist, die mit dem EG-Recht unvereinbare nationale Norm nicht anzuwenden, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste." vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 1978 - Rs. 106/77 -, Slg. 1978, I-629.
  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06
    vgl. etwa EuGH, Urteil vom 30. April 1996 - C-194/94-, Slg. 1996, I-2201 Rdn. 52 f.; Jarass/Beljin, a.a.O., m.w.N.; ferner (zur zeitlichen Beschränkung von Entscheidungen des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht) die Schlussanträge der Generalanwälte vom 17. März 2005, Rdn. 84 ff., und vom 14. März 2006, Rdn. 135 ff., in der Rechtssache C- 475/03.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06
    Dies folgt daraus, dass die vom Europäischen Gerichtshof insoweit zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben, vgl. insbesondere Urteil vom 6. November 2003 - C 243/01 - Gambelli u. a., Slg. 2003, I- 13076 Rdn. 62 ff., und die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel laufen.
  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06
    vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 - , BVerwGE 114, 92.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.1994 - 18 B 1171/94

    Schriftliche Begründung; Vollziehungsanordnung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06
    vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2000 - 4 B 1558/99 - und aus neuerer Zeit vom 14. Dezember 2005 - 4 B 328/05 - ferner OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl 1994, 424 m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2004 - 4 B 1270/04
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06
    vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 -, juris.
  • VG Arnsberg, 23.05.2006 - 1 L 379/06

    Verbot von Sportwetten; Sanktionen für das Durchführen von Wetten; Sportwetten in

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06
    So zutreffend insbesondere VG Arnsberg , Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 L 379/06 - .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2000 - 4 B 1558/99

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit einem berufsrechtlichen Fall unter

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06
    vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2000 - 4 B 1558/99 - und aus neuerer Zeit vom 14. Dezember 2005 - 4 B 328/05 - ferner OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl 1994, 424 m.w.N.
  • VG Darmstadt, 02.11.2006 - 3 G 1896/06

    Einstufung eines Angebots von Sportwetten durch die bwin International Ltd. als

    Soweit diese Norm ein Repressivverbot für Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis enthält, ist dies bei der anzuwendenden Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28.06.2006 -4 B 961/06 - VGH Baden-Württemberg, B. v. 28.07.2006 -6 S 1987/05 - Hamburgisches OVG, B. v. 11.07.2006 -1 Bs 496/04 -).

    Da das Spw/LottoG zu den Staatslotteriegesetzen in Bayern und Baden-Württemberg hinsichtlich der Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols keine substantiellen Unterschiede aufweist, sind die von dem Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 28. März und 4. Juli 2006 aufgestellten Grundsätze auch bezüglich des staatlichen Wettmonopols in Hessen anzuwenden (für Nordrhein-Westfalen ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06 -).

    Westfalen ist in seinem oben genannten Beschluss vom 28.06.2006 -4 B 961/06 davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte dafür, dass den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit in wesentlichen Punkten nicht entsprochen werde, nicht zu erkennen seien, wenn ausweislich eines Berichts der Westdeutschen Lotterie GmbH und Co OHG vom Juni 2006 die geforderten Maßnahmen im Rahmen ihrer zeitlichen Realisierbarkeit umgesetzt würden.

    Das verbleibende und spätestens bis zum 31. Dezember 2007 zu beseitigende Regelungsdefizit wirkt sich folglich dahingehend aus, dass es bis zur vollständigen normativen und tatsächlichen Anpassung an die in gleicher Weise von nationalem Verfassungsrecht wie von dem Gemeinschaftsrecht gestellten Anforderungen bei der Unzulässigkeit des Eingriffs in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Wettveranstalters verbleibt, dessen Sportwetten durch einen privaten Vermittler in Hessen angeboten werden (vgl. zur Sach- und Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06 - anderer Ansicht: Bay.VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 -22 BV 05.457 -, Seite 20, 21 des Urteilsabdrucks; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 -1 M 476/05 -, Seite 10 des Abdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Mai 2006 -7 L 701/06 -, wonach bereits die eingeleiteten Maßnahmen zur Begrenzung des staatlichen Wettangebots den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an eine kohärente und systematische Einschränkung der Wetttätigkeit genügen).

    Allerdings sind die Gerichte der Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, dem Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht einzuräumen, indem sie jede Bestimmung des nationalen Rechts, die selbst gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt oder deren Vollzug dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, unangewendet lassen, ohne eine Beseitigung der Bestimmung durch den Gesetzgeber oder in einem verfassungsrechtlichen Verfahren abwarten zu müssen (vgl. grundlegend: EuGH, Urteil vom 9. März 1978 -Rs. 106-77 -, NJW 1978, 1741 , Randnummern 21-24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06 -).

    Einer vorübergehenden Suspendierung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06 -unter den genannten Voraussetzungen angenommen hat, bedarf es nach Ansicht des Senats aus den dargelegten Gründen nicht.

    Als Erlaubnis im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB kann nur eine solche der dafür zuständigen Behörde, also hier nach dem Sportwetten/Lottogesetz Hessen, in Betracht kommen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28.06.2006 -4 B 961/06 -).

    Insbesondere die im allgemeinen Gewerberecht vorgesehenen Begrenzungen gewerblicher Tätigkeit genügen den spezifischen Gefährdungen durch das Glücksspiels nicht, weil es keine ausreichenden Instrumente zur Eindämmung der Spielsucht, zur Gewährleistung hinreichenden Verbraucherschutzes im Glücksspielbereich und zur präventiven Bekämpfung der dort drohenden Begleit- und Folgekriminalität bereit hält (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28. Juni 2006 -4 B 961/06 -).

    Zu Lasten dieser Anbieter ist zu berücksichtigen, dass die von ihnen getroffenen Investitionsentscheidungen vor dem Hindergrund einer für alle erkennbar unklaren Rechtslage erfolgt sind und deshalb von vornherein mit dem Risiko behaftet waren, sich nur vorübergehend oder gar nicht amortisieren zu können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06 -).

  • BGH, 26.02.2015 - III ZR 204/13

    Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung

    Soweit sich die Revision schließlich auf eine zuvor ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28. Juni 2006 bezieht, in der entgegen der oben zitierten Rechtsprechung noch ausgeführt worden war, dass die Kohärenzdefizite durch die Anordnungen des Innenministeriums des Beklagten und deren Umsetzung durch die W.          L.      gesellschaft nicht beseitigt worden seien (NVwZ 2006, 1078, 1080), übergeht sie, dass das Gericht die Untersagung der Sportwettenvermittlung im Ergebnis gleichwohl für rechtmäßig gehalten hat (aaO).
  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

    Da das Spw/LottoG zu den Staatslotteriegesetzen in Bayern und Baden-Württemberg hinsichtlich der Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols keine substantiellen Unterschiede aufweist, sind die von dem Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 28. März und 4. Juli 2006 aufgestellten Grundsätze auch bezüglich des staatlichen Wettmonopols in Hessen anzuwenden (für Nordrhein-Westfalen ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

    Das verbleibende und spätestens bis zum 31. Dezember 2007 zu beseitigende Regelungsdefizit wirkt sich folglich dahingehend aus, dass es bis zur vollständigen normativen und tatsächlichen Anpassung an die in gleicher Weise von nationalem Verfassungsrecht wie von dem Gemeinschaftsrecht gestellten Anforderungen bei der Unzulässigkeit des Eingriffs in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Wettveranstalters verbleibt, dessen Sportwetten durch einen privaten Vermittler in Hessen angeboten werden (vgl. zur Sach- und Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - anderer Ansicht: Bay.VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 -, Seite 20, 21 des Urteilsabdrucks; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -, Seite 10 des Abdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 -, wonach bereits die eingeleiteten Maßnahmen zur Begrenzung des staatlichen Wettangebots den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an eine kohärente und systematische Einschränkung der Wetttätigkeit genügen).

    Allerdings sind die Gerichte der Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, dem Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht einzuräumen, indem sie jede Bestimmung des nationalen Rechts, die selbst gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt oder deren Vollzug dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, unangewendet lassen, ohne eine Beseitigung der Bestimmung durch den Gesetzgeber oder in einem verfassungsrechtlichen Verfahren abwarten zu müssen (vgl. grundlegend: EuGH, Urteil vom 9. März 1978 - Rs. 106-77 -, NJW 1978, 1741 , Randnummern 21-24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

    Einer vorübergehenden Suspendierung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - unter den genannten Voraussetzungen angenommen hat, bedarf es nach Ansicht des Senats aus den dargelegten Gründen nicht.

    Insbesondere die im allgemeinen Gewerberecht vorgesehenen Begrenzungen gewerblicher Tätigkeit genügen den spezifischen Gefährdungen durch das Glücksspiels nicht, weil es keine ausreichenden Instrumente zur Eindämmung der Spielsucht, zur Gewährleistung hinreichenden Verbraucherschutzes im Glücksspielbereich und zur präventiven Bekämpfung der dort drohenden Begleit- und Folgekriminalität bereit hält (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

    Zu Lasten dieser Anbieter ist zu berücksichtigen, dass die von ihnen getroffenen Investitionsentscheidungen vor dem Hindergrund einer für alle erkennbar unklaren Rechtslage erfolgt sind und deshalb von vornherein mit dem Risiko behaftet waren, sich nur vorübergehend oder gar nicht amortisieren zu können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

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