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   BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 71.89   

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https://dejure.org/1990,2464
BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 71.89 (https://dejure.org/1990,2464)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.1990 - 8 C 71.89 (https://dejure.org/1990,2464)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 1990 - 8 C 71.89 (https://dejure.org/1990,2464)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Wohngeldrecht - Ausbildung - Ausbildungsförderung - Begabtenförderungswerk - BAföG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohngeld und Ausbildungsförderungsg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3049 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 677
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 71.89
    Stehen Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf, ist die Anerkennung von Werbungskosten grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der mit den Aufwendungen erstrebte Erfolg eingetreten ist und ob die Aufwendungen üblich, notwendig oder zweckmäßig waren (vgl. im einzelnen etwa BFH, Urteil vom 28. November 1980 - VI R 193/77 - BFHE 132, 431 ).
  • BVerwG, 21.09.1989 - 5 C 10.87

    Ausbildungsförderung - Förderungsbegrenzung - Subsidiaritätsprinzip -

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 71.89
    Denn § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG begründet mit der Anordnung, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz "wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende ... Leistungen ... von den Begabtenförderungswerken erhält", für einen solchen Auszubildenden - und damit auch für den Kläger - einen Ausschluß von Ansprüchen auf die Gewährung von Leistungen auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, d.h. er bewirkt, daß einem Auszubildenden selbst dann kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz entstehen kann, wenn er eine im Sinne der §§ 2 f. BAföG förderungsfähige Ausbildung durchführt (vgl. dazu Urteile vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23 S. 17 und vom 21. September 1989 - BVerwG 5 C 10.87 - BVerwGE 82, 323 [BVerwG 21.09.1989 - 5 C 10/87]).
  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 71.89
    Der in diesem Zusammenhang maßgebende Begriff "dem Grunde nach förderungsfähig" ist bereits erfüllt, wenn es um eine Ausbildung geht, die abstrakt, d.h. nach §§ 2 f. BAföG, förderungsfähig ist, so daß eine Ausbildung, die durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz erfaßt wird, ausschließlich mit den dort vorgesehenen, nicht aber mit den im Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen Leistungen gefördert werden soll (Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 51.80 - BVerwGE 61, 352 [BVerwG 12.02.1981 - 5 C 51/80]).
  • BVerwG, 02.05.1984 - 8 C 94.82

    Wohngeld - Antrag - Verwaltungsgerichtsverfahren - Weiterer Antrag -

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 71.89
    Die Gerichte sind - was das Verwaltungsgericht übersehen hat - im Wohngeldrecht verpflichtet, das dem Kläger zu bewilligende Wohngeld selbst zu beziffern (vgl. Urteil vom 2. Mai 1984 - BVerwG 8 C 94.82 - Buchholz 454.71 § 23 WoGG Nr. 1 S. 1 ).
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 41.79

    Kein Förderungsanspruch nach BAföG § 7 bei abgeschlossener förderungsfähiger

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 71.89
    Denn § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG begründet mit der Anordnung, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz "wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende ... Leistungen ... von den Begabtenförderungswerken erhält", für einen solchen Auszubildenden - und damit auch für den Kläger - einen Ausschluß von Ansprüchen auf die Gewährung von Leistungen auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, d.h. er bewirkt, daß einem Auszubildenden selbst dann kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz entstehen kann, wenn er eine im Sinne der §§ 2 f. BAföG förderungsfähige Ausbildung durchführt (vgl. dazu Urteile vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23 S. 17 und vom 21. September 1989 - BVerwG 5 C 10.87 - BVerwGE 82, 323 [BVerwG 21.09.1989 - 5 C 10/87]).
  • BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89

    Wirtschaftsgemeinschaft - Wohngemeinschaft - Auszubildende - Wohngeldberechtigte

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 71.89
    Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG 1985 scheiden alleinstehende Auszubildende mit Blick auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz nur dann aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten aus, wenn ihnen - in welcher Höhe auch immer - ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach diesem Gesetz zusteht (wie Urteil vom 24. August 1990 - BVerwG 8 C 65.89 -).
  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 84.89

    Wohngeldrecht - Einschränkung des Werbungskostenbegriffs - Verlustverrechung -

    Das Merkmal "notwendig" in § 12 I schränkt für das Wohngeldrecht den Werbungskostenbegriff des Einkommensteuerrechts nicht ein (im Anschluß an BVerwG Buchholz 454.71 § 12 WoGG Nr. 1 S. 1 f. = NVwZ 1991, 677).

    Er ist einerseits weiter als dieser, weil im Wohngeldrecht anders als im Einkommensteuerrecht Werbungskosten z.B. selbst bei steuerfreien Einnahmen möglich sind (vgl. Urteil vom 24. August 1990 - BVerwG 8 C 71.89 -Buchholz 454.71 § 12 WoGG Nr. 1 S. 1).

    Im Ergebnis Entsprechendes gilt für die anderen Einnahmen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 WoGG (vgl. Urteil vom 24. August 1990, a.a.O.).

    Das ist stets anzunehmen, wenn objektiv ein (wirtschaftlicher) Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs gemacht werden (vgl. Urteil vom 24. August 1990, a.a.O., m.weit.Nachw.).

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

    a) Mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über die Einführung eines Wohngeldsondergesetzes für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet, die Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften sowie über die Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Juni 1991 (BGBl I S. 1250) wurde die Vorschrift im Hinblick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1990 (BVerwGE 85, 314; BVerwG, NVwZ 1991, S. 677) um einen neuen Satz 2 ergänzt.
  • BVerwG, 20.08.1993 - 8 C 8.92

    Wohngeldbewilligung - Familieneinkommen - Ermittlung - Bewilligungszeitraum

    Zwar können im Wohngeldrecht anders als im Einkommensteuerrecht Werbungskosten selbst bei steuerfreien Einnahmen anerkannt werden, weil sich der Werbungskostenbegriff im Sinne des § 12 WoGG inhaltlich nicht völlig mit dem gleichen Begriff in § 9 EStG deckt (vgl. Urteil vom 24. August 1990 - BVewG 8 C 71.89 - Buchholz 454.71 § 12 WoGG Nr. 1 S. 1).
  • OVG Niedersachsen, 09.10.1991 - 4 L 1810/91

    Arbeitsloser; Berechnung des Wohngeldanspruchs; Pauschalbetrag; Arbeitslosengeld;

    Ungeachtet der unterschiedlichen Reichweite der Vorschriften des Wohngeldgesetzes und des Einkommensteuergesetzes lassen sich aus dem Einkommensteuerrecht Anhaltspunkte gewinnen, um die wohngeldrechtlichen Begriffe auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.8.1990, Buchholz 454.71 Nr. 1 zu § 12 WoGG = NVwZ 1991, 677), weil das Wohngeldgesetz in seinem § 12 an Begriffe des Einkommensteuergesetzes anknüpft.
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