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   VGH Bayern, 07.02.1990 - 7 C 89.3747   

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VGH Bayern, 07.02.1990 - 7 C 89.3747 (https://dejure.org/1990,6585)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.02.1990 - 7 C 89.3747 (https://dejure.org/1990,6585)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Februar 1990 - 7 C 89.3747 (https://dejure.org/1990,6585)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 390
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2009 - L 19 B 180/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Als Grund für die in § 118 Abs. 2 BRAGO enthaltene Anrechnungsvorschrift wird in der Rechtssprechung und der Literatur übereinstimmend die Vermeidung einer übermäßigen Vergütung für das gerichtliche Verfahren bei vorangehender Tätigkeit außerhalb des Verfahrens, also die Berücksichtigung des Synergieeffekts bei der Bemessung der Gebühren für das nachfolgende Gerichtsverfahren, angeben (vgl. BayVGH Beschluss vom 07.02.1990-7 C 89.3747= NVwZ-RR 1990, 390 mit weiteren Literaturangaben).
  • VGH Bayern, 14.11.2011 - 2 C 10.2444

    Beschwerde; Kostenfestsetzung; Anrechnung einer Geschäftsgebühr;

    Hierzu zählen stets die Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO), jedoch nur in der gesetzlich vorgesehenen Höhe nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (vgl. BayVGH vom 7.2.1990 NVwZ-RR 1990, 390; vom 24.10.1991 NJW 1992, 853).
  • VG Minden, 06.10.2008 - 7 K 797/06

    Verfahrensrecht, Kostenrecht, Anwaltskosten, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr,

    Sie übersehen dabei aus Sicht des erkennenden Gerichts die Vorgaben des § 162 Abs. 1 VwGO bzw. des § 91 Abs. 1 ZPO und begeben sich damit in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des OVG Münster, Beschluss vom 25.10.1968 in IV B 566/68, NJW 1969, 709 (Leitsatz 1 und Gründe); VGH München, Beschlüsse vom 07.02.1990 in 7 C 89.3747 und vom 24.10.1991 in 20 A 88.40116, 20 AS 88.40114, 20 AS 88.40118, 20 AS 88.4012091, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.10.1995 in 1 M 2160/95, juris zu § 162 Abs. 2 VwGO; sowie in erkennbaren Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Festsetzung, nach denen vorbehaltlich ihrer tatsächlichen Notwendigkeit nicht mehr als die mit der Rechtsverfolgung/-verteidung verbundenen tatsächlichen Aufwendungen des Erstattungsberechtigten festzusetzen sind - vgl. u.a. BVerfG, in Rd.Nr. 16 des Beschluss vom 03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris: "Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind.".
  • VG Minden, 10.01.2007 - 7 L 679/06

    Anwendbarkeit der gebührenrechtlichen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

    Dies beruht letztlich auch auf prozessökonomischen Überlegungen - vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2005 in 1 W 285/05, juris: "Bei Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr von der festzusetzenden Verfahrensgebühr, wäre die obsiegende Partei darauf angewiesen, außergerichtlich die volle Geschäftsgebühr gegen die unterlegene Partei geltend zu machen und diese eventuell erneut einzuklagen, weil die auf der Grundlage von Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses entstandene Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. OLG Koblenz, MDR, 838)." Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ein vergleichbarer Sachverhalt nur in atypischen Fällen anzutreffen (wenn dem gerichtlichen Verfahren kein behördliches Verfahren vorausging), die eine entsprechende Handhabung rechtfertigen - vgl. Beschluss des VGH München vom 07.02.1990 in 7 C 89.3747, juris, in einem solchen atypischen Fall.
  • VG Minden, 05.06.2008 - 7 K 797/06

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Nachfestsetzungsantrags; Anrechnung der

    Sie übersehen dabei aus Sicht des erkennenden Gerichts die Vorgaben des § 162 Abs. 1 VwGO bzw. des § 91 Abs. 1 ZPO und begeben sich damit in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des OVG Münster, Beschluss vom 25.10.1968 in IV B 566/68, NJW 1969, 709 (Leitsatz 1 und Gründe); VGH München, Beschlüsse vom 07.02.1990 in 7 C 89.3747 und vom 24.10.1991 in 20 A 88.40116, 20 AS 88.40114, 20 AS 88.40118, 20 AS 88.4012091, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.10.1995 in 1 M 2160/95, juris zu § 162 Abs. 2 VwGO; sowie in erkennbaren Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Festsetzung, nach denen vorbehaltlich ihrer tatsächlichen Notwendigkeit nicht mehr als die mit der Rechtsverfolgung/-verteidung verbundenen tatsächlichen Aufwendungen des Erstattungsberechtigten festzusetzen sind - vgl. u.a. BVerfG, in Rd.Nr. 16 des Beschluss vom 03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris: "Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind.".
  • VG Hannover, 07.12.2007 - 6 A 1117/07

    Anrechnung; Auftraggeber; Auslage; Erstattung; Erstattungsanspruch; Gebühr;

    § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthält danach keinen eigenen Rechtsgrund für die Festsetzung aller im gerichtlichen Verfahren "entstandenen" Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, sondern konkretisiert mit seinem Verweis auf die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen (BayVGH, Beschl. vom 7.2.1990, NVwZ-RR 1990 S. 390 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 162 Rdnr. 10a m.w.N.) den für die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten maßgeblichen Rechtsbegriff der "Notwendigkeit" von Aufwendungen.
  • VG Hannover, 14.02.2008 - 13 A 1396/07

    Anrechnung; Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr

    § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthält danach keinen eigenen Rechtsgrund für die Festsetzung aller im gerichtlichen Verfahren "entstandenen" Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, sondern konkretisiert mit seinem Verweis auf die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen (BayVGH, Beschl. vom 7.2.1990, NVwZ-RR 1990 S. 390 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 162 Rdnr. 10a m.w.N.) den für die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten maßgeblichen Rechtsbegriff der "Notwendigkeit" von Aufwendungen.
  • VG Saarlouis, 20.07.2006 - 1 K 188/06
    Allerdings gehört die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers prinzipiell zum notwendigen Inhalt einer Klageschrift und stellt damit ein Erfordernis ordnungsgemäßer Klageerhebung dar (vgl. z.B. BVerwG VBlBW 1999, 420, 421; BFH NVwZ-RR 1990, 390, und DVBl. 1997, 678; HessVGH NVwZ-RR 1996, 179; s. auch BGHZ 102, 332), wie sich aus der ­ gemäß § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden ­ Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO ergibt.
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