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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98 (https://dejure.org/1999,2688)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.05.1999 - LVerfG 2/98 (https://dejure.org/1999,2688)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. Mai 1999 - LVerfG 2/98 (https://dejure.org/1999,2688)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz; Eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; Begriff der unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit; Unmittelbare und gegenwärtige ...

  • mv-justiz.de PDF

    Zwischenurteil Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Sondervotum zum Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 617
  • DÖV 1999, 643
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Dieses Erfordernis entspricht den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 97, 101; 64, 301, 319; 77, 84, 100; 81, 70, 82; 90, 128, 135 f) in ständiger Rechtsprechung für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 BVerfGG entwickelten Zulässigkeitsvoraussetzungen, wonach ein Beschwerdeführer geltend machen muß, selbst, unmittelbar und gegenwärtig durch die beanstandete Rechtsnorm in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden zu sein.

    Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch diesen Akt berührt (vgl. BVerfGE 16, 147, 158; 90, 128, 136; s.a. Thiele/Pirsch/Wedemeyer, Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 1995, Art. 53 Rdn. 18).

    Denn wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 70, 35, 51; 71, 305, 334; 73, 40, 69; 90, 128, 136) zutreffend ausgeführt hat, ist die Notwendigkeit der Umsetzung gesetzlicher Vorschriften durch einen Vollzugsakt nur ein Anzeichen für das Fehlen unmittelbarer Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm selbst.

    Wenn das Bundesverfassungsgericht bei der Anführung dieser Formel das Wort "etwa" hinzufügt (BVerfGE 90, 128, 136), wird dadurch deutlich, daß es sich hierbei lediglich um ein typisches Beispiel handelt.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.1998 - LVerfG 1/97

    Schülerfahrtkosten

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Vorschrift , ohne daß es eines Vollziehungsaktes bedarf, in der Weise auf den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt, daß konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes erlöschen oder genau bestimmte Verpflichtungen begründet werden (Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 09.07.1998 - LVerfG 1/97 - S. 13 im Anschluß an BVerfGE 53, 366, 389).

    Setzt hingegen das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so kann sich die Verfassungsbeschwerde nur gegen diesen Vol1ziehungsakt als den unmittelbaren Eingriff richten (Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 9.7.1998 - LVerfG 1/97 S.13).

    Vielmehr weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch von der eigenen, gerade erst vor wenigen Monaten im Urteil vom 09.07.1998 - LVerfG 1/97 - aufgestellten Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts ab.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Denn wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 70, 35, 51; 71, 305, 334; 73, 40, 69; 90, 128, 136) zutreffend ausgeführt hat, ist die Notwendigkeit der Umsetzung gesetzlicher Vorschriften durch einen Vollzugsakt nur ein Anzeichen für das Fehlen unmittelbarer Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm selbst.

    Dem entspricht, wenn das Bundesverfassungsgericht den Begriff der unmittelbaren Betroffenheit als einen Begriff des Verfassungsprozeßrechts beschreibt, der im Lichte der Funktion des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu verstehen ist (BVerfGE 70, 35 50f, 71, 305, 335, 90, 128, 136).

    So hat das Bundesverfassungsgericht die unmittelbare Betroffenheit auch dann bejaht, wenn schon das Gesetz den Normadressaten zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder zu Dispositionen veranlaßt, die später kaum noch rückgängig gemacht werden können (BVerfGE 68, 287, 300; 70, 35, 53; 72, 39, 44; 92, 365, 392).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Damit hat sich die Rechtsstellung des einzelnen gegenüber dem Staat im Verhältnis zur früheren Rechtslage nicht unwesentlich geändert (BVerfG, NJW 1998, S. 1385).

    In seiner Entscheidung zum saarländischen Pressegesetz (NJW 1998, S. 1385) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß die beanstandete Regelung geeignet sei, das Verhalten der im Pressewesen Tätigen schon im Vorfeld eines bestimmten Gegendarstellungsverlangens zu beeinflussen.

  • BVerfG, 18.09.1997 - 2 BvR 1595/97

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des bayerischen Gesetzes

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Situation, die der Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, S. 809) zum Bayerischen Schwangerschaftsberatungsgesetz zugrundelag.

    Insofern ist der vorliegende Fall vergleichbar mit der Situation, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (NJW 1998 S. 809) zu Grunde lag, in der sich das Bundesverfassungsgericht zuletzt.

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Dieses Erfordernis entspricht den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 97, 101; 64, 301, 319; 77, 84, 100; 81, 70, 82; 90, 128, 135 f) in ständiger Rechtsprechung für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 BVerfGG entwickelten Zulässigkeitsvoraussetzungen, wonach ein Beschwerdeführer geltend machen muß, selbst, unmittelbar und gegenwärtig durch die beanstandete Rechtsnorm in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden zu sein.

    Auf dieser Grundkonstellation beruht die Verbindung, die das Bundesverfassungsgericht von Beginn an (BVerfGE 1, 97, 102; 16, 147, 159) zwischen der Zulässigkeitsvoraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit durch die Norm und der Notwendigkeit eines Vollziehungsakts hergestellt hat.

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch diesen Akt berührt (vgl. BVerfGE 16, 147, 158; 90, 128, 136; s.a. Thiele/Pirsch/Wedemeyer, Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 1995, Art. 53 Rdn. 18).

    Auf dieser Grundkonstellation beruht die Verbindung, die das Bundesverfassungsgericht von Beginn an (BVerfGE 1, 97, 102; 16, 147, 159) zwischen der Zulässigkeitsvoraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit durch die Norm und der Notwendigkeit eines Vollziehungsakts hergestellt hat.

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Zwar wird dieses Erfordernis in den §§ 51 ff LVerfGG nicht ausdrücklich genannt; indes bestehen gegen eine Anwendung dieses Grundsatzes in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2 LVerfGG auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm keine Bedenken (vgl. auch BVerfGE 74, 69, 74; 84, 90, 116).

    Entsprechend § 57 Abs. 2 LVerfGG ist eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts aber auch schon vor Erschöpfung des Rechtswegs möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und die Erschöpfung des Rechtswegs auch im Hinblick auf den Sinn des Subsidiaritätsprinzips - eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die Fachgerichte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 74, 69, 74f) - nicht geboten ist.

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Zwar wird dieses Erfordernis in den §§ 51 ff LVerfGG nicht ausdrücklich genannt; indes bestehen gegen eine Anwendung dieses Grundsatzes in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2 LVerfGG auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm keine Bedenken (vgl. auch BVerfGE 74, 69, 74; 84, 90, 116).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Dieses Erfordernis entspricht den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 97, 101; 64, 301, 319; 77, 84, 100; 81, 70, 82; 90, 128, 135 f) in ständiger Rechtsprechung für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 BVerfGG entwickelten Zulässigkeitsvoraussetzungen, wonach ein Beschwerdeführer geltend machen muß, selbst, unmittelbar und gegenwärtig durch die beanstandete Rechtsnorm in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden zu sein.
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16

    Die Beschränkung des aktiven und passiven Rechts zur Wahl der

    Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch diesen Akt berührt (vgl. LVerfG M-V, Zwischenurt. v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, NVwZ-RR 1999, 617, juris Rn. 26).

    Die Geltung des Grundsatzes ergibt sich jedoch aus einer sinngemäßen Anwendung des § 58 Abs. 2 LVerfGG auch auf Fälle unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm (vgl. LVerfG M-V, Zwischenurt. v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, juris Rn. 34).

    Entsprechend § 58 Abs. 2 LVerfGG ist eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts aber auch schon dann vor Erschöpfung des Rechtswegs möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und die Erschöpfung des Rechtswegs auch im Hinblick auf den Sinn des Subsidiaritätsprinzips, eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die Fachgerichte zu gewährleisten, nicht geboten ist (LVerfG M-V, Zwischenurt. v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, juris Rn. 35).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung

    Das hat das Landesverfassungsgericht durch Zwischenurteil vom 06.05.1999 (VwRR MO 1999, 265 = SächsVBl. 1999, 248 = NVwZ-RR 1999, 617) entschieden.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01

    Zulässigkeit der Ermächtigungen zur verdachtsunabhängigen Kontrolle i.R.d.

    In diesem Fall kann bereits in der von dem Gesetz hervorgerufenen Verhaltenssteuerung eine Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Sphäre und damit eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne des Verfassungsprozessrechts liegen (vgl. BVerfGE 97, 157 [164]; LVerfG MV, Zwischenurt. v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, NVwZ-RR 1999, 617 = DÖV 1999, 643 = SächsVBl. 1999, 248; Buchholz/Rau, NVwZ 2000, 396 [397]).

    Einen derartigen Ausnahmefall sieht das Gericht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Zwischenurt. v. 06.05.1999, aaO.), auf die der Beschwerdeführer Bezug genommen hat, als nicht gegeben an.

    Dies mache deutlich, dass die Norm (auch) abschreckende Wirkung erzeuge (bzw. erzeugen solle) und dies dazu führen könne, das Verhalten von Bürgern zu steuern (LVerfG MV, NVwZ-RR 1999, 617 [618]).

    Eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht aus weiteren Gründen annehmen, die im Zwischenurteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 06. Mai 1999 (NVwZ-RR 1999, 617) erwogen werden.

    Eine klassische Funktion des damit umschriebenen, auch im Sicherheits- und Ordnungsrecht üblichen Konditionalprogramms bestehe jedoch gerade in der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit von Eingriffssituationen für potentielle Adressaten von Vollzugsakten (LVerfG MV, NVwZ-RR 1999, 617 [618]).

    Das Merkmal ist dogmatisch der Beschwerdebefugnis zuzuordnen und hat insoweit auch die Aufgabe, Popularklagen zu verhindern und die Verfassungsbeschwerde von der abstrakten Normenkontrolle abzugrenzen (LVerfG MV, NVwZ-RR 1999, 617 [618]).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

    Dem hat sich das Landesverfassungsgericht für den Rechtskreis des Landes angeschlossen (Urteil vom 09.07.1998, NordÖR 1998, 302, 302 f.; Zwischenurteil vom 06.05.1999, VwRR MO 1999, 265, 266 = DÖV 1999, 643 = NVwZ-RR 1999, 617 = NordÖR 1999, 501).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07

    Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen Legislaturperioden des

    Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer durch das Gesetz selbst und gegenwärtig betroffen ist (LVerfG M-V, Urt. v. 09.07.1998 - LVerfG 1/97 -, LVerfGE 9, 225, 232; Zwischenurteil v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 336 = DÖV 1999, 643 = NVwZ-RR 1999, 617; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 272).

    Zwar hat das Landesverfassungsgericht den Grundsatz der Subsidiarität in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 2 (heute: § 58 Abs. 2) LVerfGG auch auf die Verfassungsbeschwerde gegen Landesgesetze nach Art. 53 Nr. 6 LV, §§ 52 ff. LVerfGG bezogen (Zwischenurteil v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 - , LVerfGE 10, 336 = NVwZ-RR 1999, 617, 618; s.a. Urt. v. 04.02.1999 - LVerfG 1/98 -, LVerfGE 10, 317 ff. = LKV 1999, 319 ff. = NordÖR 1999, 100 ff.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.09.2001 - LVerfG 1/00

    Ersatzschulfinanzierung

    Eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Vorschrift, ohne dass es eines Vollziehungsaktes bedarf, in der Weise auf den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt, dass konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes erlöschen oder genau bestimmte Verpflichtungen begründet werden (LVerfG M-V, Urteil vom 6. Mai 1999, NordÖR 1999, 501, 502 = VwRR MO 1999, 265 = SächsVBl. 1999, 248 = NVwZ-RR 1999, 617).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2022 - LVerfG 2/20

    Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde mehrerer KiTa-Betreiber gegen

    v. 6. Mai 1999 - LVerfG 2/98, juris Rn. 24 ff.).
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