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   VGH Baden-Württemberg, 27.09.1999 - 11 S 214/99   

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VGH Baden-Württemberg, 27.09.1999 - 11 S 214/99 (https://dejure.org/1999,16519)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.09.1999 - 11 S 214/99 (https://dejure.org/1999,16519)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. September 1999 - 11 S 214/99 (https://dejure.org/1999,16519)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 399
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2017 - 1 S 1361/16

    (Keine) Zuständigkeit des Beamtensenats für Petitionsverfahren eines

    Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung jedes Schriftsatzes, der ordnungsgemäß, d.h. innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.11.2014 - 2 BvR 2799/11 - juris, Beschl. v. 12.12.2012 - 2 BvR 1294/10 - NJW 2013, 925, Beschl. v. 27.02.1980 - 1 BvR 277/78 - BVerfGE 53, 291 und Beschl. v. 14.06.1960 - 2 BvR 96/60 - BVerfGE 11, 218; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.09.1999 - 11 S 214/99 - VBlBW 2000, 109).

    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann deshalb vorliegen, wenn ein Gericht auf Grund einer Verhandlung am selben Tag über eine Klage entscheidet, obwohl es einem Beteiligten ein Schriftsatzrecht eingeräumt hatte und der Beteiligte innerhalb dieser Frist einen Schriftsatz einreicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.09.1999, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2008 - 1 S 1922/07

    Teilnahme der ehrenamtlichen Richter an Urteilsberatung nach Eingang eines

    Wird wie hier einem der Beteiligten ein Schriftsatzrecht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gewährt, verlängert sich im Ergebnis für diesen die bereits geschlossene mündliche Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Nachschubfrist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 283 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 05.11.2002 - X ZB 22/02 -, BGHZ 152, 304 ); der Inhalt eines fristgerecht eingegangenen nachgelassenen Schriftsatzes gehört demnach noch zum "Gesamtergebnis des Verfahrens" i.S.v. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, das erst die Grundlage für eine Entscheidung des Gerichts in seiner gesetzmäßigen Besetzung bieten kann (vgl. BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - II B 94/04 -, BFH/NV 2006, 323 ; a.A. wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.09.1999 - 11 S 214/99 -, NVwZ-RR 2000, 399).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - 10 N 63.11

    Zulassungsantrag; ernstliche Zweifel; Verfahrensmangel; Beseitigungsanordnung für

    In dieser Fallkonstellation ist es auszuschließen, dass der Zeitpunkt der Entscheidungsfindung von Einfluss auf den Inhalt des Urteils gewesen ist und im Falle des Abwartens bis zum Ende der Äußerungsfrist die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung bestanden hätte (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15. August 1991, a.a.O., Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 27. September 1999 - 11 S 214/99 -, NVwZ-RR 2000, 399, Leitsatz auch in juris; Eichberger in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 138 Rn. 89).
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