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   OLG Dresden, 20.12.2000 - 6 U 1889/00   

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OLG Dresden, 20.12.2000 - 6 U 1889/00 (https://dejure.org/2000,12487)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.12.2000 - 6 U 1889/00 (https://dejure.org/2000,12487)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20. Dezember 2000 - 6 U 1889/00 (https://dejure.org/2000,12487)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 § 839
    Haftung des Trägers der Straßenbaulast wegen zu hoher Bordsteine auf einem Kurzparkplatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 354
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 04.05.1993 - 9 U 204/92
    Auszug aus OLG Dresden, 20.12.2000 - 6 U 1889/00
    Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (OLG Schleswig, VersR 1989, 627; OLG Hamm, OLGZ 1994, 301, 303).

    Eine völlige Gefahrlosigkeit ist mit zumutbaren Mitteln aber nicht zu erreichen (OLG Hamm, OLGZ 1994, 301, 303).

  • OLG Schleswig, 16.02.1989 - 11 U 283/87
    Auszug aus OLG Dresden, 20.12.2000 - 6 U 1889/00
    Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (OLG Schleswig, VersR 1989, 627; OLG Hamm, OLGZ 1994, 301, 303).
  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus OLG Dresden, 20.12.2000 - 6 U 1889/00
    Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, VersR 1979, 1055).
  • BGH, 13.11.1975 - VII ZR 186/73

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite

    Auszug aus OLG Dresden, 20.12.2000 - 6 U 1889/00
    Soweit - wie hier - aufgrund des gleichen Streitgegenstandes die Beklagte sich lediglich mit der Frage der Aktivlegitimation des Klägers zu 2 zu beschäftigen hat, die überdies hier von der Beklagten sogar postuliert worden ist, ist die Beklagte durch das weitere Erfordernis der Sachdienlichkeit, die der Senat bejaht, hinreichend geschützt (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1975, Az.: VII ZR 186/73, BGHZ 65, 264; ebenso: OLG München, Urt. v. 28.9.1990, Az.: 14 U 320/90, WM 1991, 100).
  • BGH, 18.11.1993 - III ZR 178/92

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem

    Auszug aus OLG Dresden, 20.12.2000 - 6 U 1889/00
    Diese öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht ist zulässig; durch sie tritt § 823 BGB hinter die spezielle Norm des § 839 BGB zurück, wobei allerdings die Subsidiaritätsklausel (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) keine Anwendung findet (vgl. nur BGH, VersR 1994, 618, 619 m.w.N.).
  • OLG München, 28.09.1990 - 14 U 320/90
    Auszug aus OLG Dresden, 20.12.2000 - 6 U 1889/00
    Soweit - wie hier - aufgrund des gleichen Streitgegenstandes die Beklagte sich lediglich mit der Frage der Aktivlegitimation des Klägers zu 2 zu beschäftigen hat, die überdies hier von der Beklagten sogar postuliert worden ist, ist die Beklagte durch das weitere Erfordernis der Sachdienlichkeit, die der Senat bejaht, hinreichend geschützt (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1975, Az.: VII ZR 186/73, BGHZ 65, 264; ebenso: OLG München, Urt. v. 28.9.1990, Az.: 14 U 320/90, WM 1991, 100).
  • OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13

    Amtshaftung in Baden-Württemberg: Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch

    Trägt die Beklagte für den Parkplatz die Straßenbaulast im Sinne von § 9 Straßengesetz, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass sie auch die Verkehrssicherungspflicht in Form der Straßenverkehrssicherungspflicht trifft (allgemeine Meinung, siehe nur Senat, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 26/13 unter II B. 1. a der Gründe, Urteilsumdruck S. 18; OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 m.w.N.).

    Der Verkehrssicherungspflichtige hat den Verkehrsteilnehmer (Kraftfahrer) nicht vor allen Folgen dieses Fehlverhaltens zu bewahren, sondern ist lediglich - wie auch sonst, wenn es sich nicht um objektiv besonders einschneidende Gefahrenlagen handelt (vgl. OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354), was vorliegend ausscheidet - nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Verkehrsteilnehmer nicht selbst hinreichend einstellen kann, insbesondere indem er ihnen ohne größere Probleme ausweichen kann (zuletzt klarstellend BGH, Urteil vom 05.07.2012 (III ZR 240/11, VersR 2012, 1434 = DAR 2012, 572 Tz. 11 f.).

    Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Abgrenzung (der Randstein) so gestaltet war, dass ein die normale Sorgfalt beachtender durchschnittlicher Kraftfahrer eine von der Gestaltung der Abgrenzung (des Randsteines) ausgehende Gefahr rechtzeitig erkennen und dieser begegnen konnte (so zu Recht Saarländisches OLG, OLGR Saarbrücken 2003, 89 Rn 10 in Juris; OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 f.), mithin in Fällen wie dem vorliegenden darauf, ob die Abgrenzung (der Randsteine) und die dahinter folgende (Anpflanzungs-)Fläche so gestaltet sind, dass der Kraftfahrer, welcher in die Parkbucht anfahren will, rechtzeitig erkennt, dass ein Überfahren / Überschwenken dieses Bereichs nicht unbedingt gefahrlos möglich ist, sondern u. U. zu einer Beschädigung der Karosserieteile führen kann, mit denen die Begrenzung überfahren wird (hier: Vorder- bzw. Unterverkleidung des vorderen Stoßfängers wie in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, NZV 2008, 405 Rn. 1 in Juris).

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit in einem entscheidenden Punkt von den Sachverhalten, welche das Saarländische OLG (in der Entscheidung OLGR Saarbrücken 2003, 89) und das OLG Dresden (in der Entscheidung NVwZ-RR 2001, 354) zu beurteilen hatten: Der Entscheidung des Saarländischen OLG lag ein Fall zugrunde, in welchem die Parkfläche nur durch einen "wenige Zentimeter hohen" Randstein abgegrenzt war, den die Fahrzeuge deshalb problemlos überfahren konnten, der klagende Verkehrsteilnehmer diese deshalb überfuhr - was an sich auch möglich war -, sein Fahrzeug dann aber mit einem verdeckten Hindernis im anschließenden Pflanzbeet kollidierte, das auch für einen aufmerksamen Kraftfahrer nicht erkennbar war.

    Das in dem Verfahren, das zur Entscheidung OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 führte, erstattete Gutachten des TÜV Sachsen ging zwar offenbar unter Berufung auf die "Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs, Stand 1991" (EAR 91) davon aus, dass Bordsteine eine Höhe von 11 cm nicht überschreiten sollten.

  • OVG Sachsen, 05.09.2023 - 1 B 107/23

    Einstweilige Anordnung; Anordnungsgrund; Verkehrssicherungspflicht aus Eigentum

    Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG - als öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 20. Dezember 2000 - 6 U 1889/00 -, juris Rn. 7) - obliegt der Antragsgegnerin die Erhaltung der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

    Träger der Verkehrssicherungspflicht und damit Haftungsadressat ist bei öffentlichen Straßen derjenige, der die von der Straße ausgehende Gefahrenlage durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs geschaffen hat und der in der Lage ist, auf diese Gefahrenlage einzuwirken; grundsätzlich ist dies also - soweit er die Verfügungsgewalt über die Straße besitzt - der Träger der Straßenbaulast (OLG Dresden, Urt. v. 20. Dezember 2000 - 6 U 1889/00 -, juris Rn. 8 unter Hinweis auf Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 45 StVO, Rn. 55 m. w. N. und auf OLG Dresden, Urt. v. 30. November 1999 - 6 U 2814/99 -).

  • AG Hamburg-Barmbek, 04.04.2023 - 816 C 113/22

    Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit dem Aufstellen und Betreiben einer

    Die dafür notwendige Verfügungsgewalt besitzt, wer für die Verwaltung der Straße zuständig ist, mit anderen Worten der Träger der Straßenbaulast (OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2000 - 6 U 1889/00, BeckRS 2001, 20633, zitiert nach beck-online; bei einem Baumstumpf OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.08.2022 - 11 U 184/21, BeckRS 2022, 26934, zitiert nach beck-online; LG Köln, Urteil vom 3.11.2022 - 5 O 94/22, BeckRS 2022, 35733, zitiert nach beck-online).
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