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   OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2014 - 8 A 1943/13   

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https://dejure.org/2014,33333
OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2014 - 8 A 1943/13 (https://dejure.org/2014,33333)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.10.2014 - 8 A 1943/13 (https://dejure.org/2014,33333)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. Oktober 2014 - 8 A 1943/13 (https://dejure.org/2014,33333)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 358
  • DÖV 2015, 120
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.03.1993 - 4 B 253.92

    Ersetzung eines Wohnhaus durch einen Neubau in einem unbeplanten Innenbereich -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2014 - 8 A 1943/13
    Dass eigene Bedienstete, die eine Behörde im Gerichtsverfahren vertreten, keiner Prozessvollmacht im üblichen Sinne bedürfen mögen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1993 - 4 B 253.92 -, NVwZ 1994, 266, juris, Rn. 16; Hartung, in: Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 67 Rn. 62, 62a; anders nunmehr Hauck, jurisPR-SozR 18/2008, Anm. 4 I. 2 c); siehe auch BT-Drs.
  • BVerwG, 21.03.2005 - 7 C 13.04

    Vollstreckungsabwehrklage; Vollstreckungsgegenklage; Kostenfestsetzungsbeschluss;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2014 - 8 A 1943/13
    vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. Juni 1997 - 11 A 10.97 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 89, juris Rn. 27 ff. zu § 85 Abs. 2 ZPO; Urteil vom 21. März 2005 - 7 C 13.04 -, NJW 2005, 1962, juris, Rn. 26 f.
  • BVerwG, 10.06.1997 - 11 A 10.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zurechnung des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2014 - 8 A 1943/13
    vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. Juni 1997 - 11 A 10.97 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 89, juris Rn. 27 ff. zu § 85 Abs. 2 ZPO; Urteil vom 21. März 2005 - 7 C 13.04 -, NJW 2005, 1962, juris, Rn. 26 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - 8 A 1943/13

    Klage eines Rechtsanwalts auf Herausgabe der Telefondurchwahlnummern aller

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 8 A 1943/13 -, NVwZ-RR 2015, 358, juris, Rn. 3; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 - 13 D 27/14 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - 13 D 27/14

    Zurückweisung von als Prozessvertreter für den Gerichtspräsidenten als

    Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden und umfassenden Ausführungen des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 29. Oktober 2014 in dem Verfahren 8 A 1943/13 (juris).

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 8 A 1943/13 -, juris, Rn. 11.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 13 D 117/14

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer des einstweiligen

    Auf der Grundlage der dortigen Ausführungen, besonders zu den mit § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO verfolgten Zwecken, der Erwägungen des 8. Senats in dessen Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 8 A 1943/13 - (NVwZ-RR 2015, 358 f. = juris) und insbesondere der Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren ist nur diejenige Person gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO von der Prozessvertretung vor einem bestimmten Gericht ausgeschlossen, die diesem Gericht als Richter gemäß Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsprechung gegenwärtig angehört.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 13 D 11/15

    Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer in einem 30 Monate dauernden

    Auf der Grundlage der dortigen Ausführungen, besonders zu den mit § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO verfolgten Zwecken, der Erwägungen des 8. Senats in dessen Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 8 A 1943/13 - (NVwZ-RR 2015, 358 f. = juris) und insbesondere der Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren ist nur diejenige Person gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO von der Prozessvertretung vor einem bestimmten Gericht ausgeschlossen, die diesem Gericht als Richter gemäß Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsprechung gegenwärtig angehört.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 13 D 116/14

    Ausschluss einer Person von der Prozessvertretung vor einem bestimmten Gericht

    Auf der Grundlage der dortigen Ausführungen, besonders zu den mit § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO verfolgten Zwecken, der Erwägungen des 8. Senats in dessen Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 8 A 1943/13 - (NVwZ-RR 2015, 358 f. = juris) und insbesondere der Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren ist nur diejenige Person gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO von der Prozessvertretung vor einem bestimmten Gericht ausgeschlossen, die diesem Gericht als Richter gemäß Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsprechung gegenwärtig angehört.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2015 - 13 D 116/14

    Zulässigkeit der Prozessvertretung durch einen dem erkennenden Gericht

    Auf der Grundlage der dortigen Ausführungen, besonders zu den mit § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO verfolgten Zwecken, der Erwägungen des 8. Senats in dessen Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 8 A 1943/13 -, NVwZ-RR 2015, 358 f. = juris, und insbesondere der Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren ist nur diejenige Person gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO von der Prozessvertretung vor einem bestimmten Gericht ausgeschlossen, die diesem Gericht als Richter gemäß Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsprechung gegenwärtig angehört.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2015 - 13 D 117/14

    Zulässigkeit der Prozessvertretung durch einen dem erkennenden Gericht

    Auf der Grundlage der dortigen Ausführungen, besonders zu den mit § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO verfolgten Zwecken, der Erwägungen des 8. Senats in dessen Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 8 A 1943/13 -, NVwZ-RR 2015, 358 f. = juris, und insbesondere der Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren ist nur diejenige Person gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO von der Prozessvertretung vor einem bestimmten Gericht ausgeschlossen, die diesem Gericht als Richter gemäß Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsprechung gegenwärtig angehört.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2015 - 13 D 11/15

    Zulässigkeit der Prozessvertretung durch einen dem erkennenden Gericht

    Auf der Grundlage der dortigen Ausführungen, besonders zu den mit § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO verfolgten Zwecken, der Erwägungen des 8. Senats in dessen Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 8 A 1943/13 -, NVwZ-RR 2015, 358 f. = juris, und insbesondere der Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren ist nur diejenige Person gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO von der Prozessvertretung vor einem bestimmten Gericht ausgeschlossen, die diesem Gericht als Richter gemäß Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsprechung gegenwärtig angehört.
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