Rechtsprechung
| LG München I, 17.05.2001 - 5 HKO 15414/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZG 2002, 826
Wird zitiert von ... (3)
- LG München I, 10.12.2009 - 5 HKO 13261/08
Aktiengesellschaft: Anforderungen an einen hinreichend bestimmten …
Dieser Ansicht vermag die Kammer allerdings nicht zu folgen - die besseren Gründen sprechen für die von der wohl überwiegend vertretenen Gegenmeinung, § 243 Abs. 2 AktG bleibe anwendbar (vgl. OLG Frankfurt WM 1973, 348, 350 f. = BB 1973, 863; LG München I NZG 2002, 826, 827;… Zöllner in: Kölner Kommentar zum AktG, 1. Aufl., Rdn. 258 zu § 243;… Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 105 zu § 243;… Kropff in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 120 ff. zu § 311;… Vetter in: Schmidt/Lutter, AktG, Rdn. 109 zu § 311;… K. Schmidt in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 58 zu § 243;… Müller in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 65 zu § 311;… Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 95 zu § 311; in diese Richtung auch BGH NZG 2007, 26, 28 = ZIP 2006, 2167, 2170 = AG 2006, 931, 933 - Massa). - LG Frankfurt/Main, 12.10.2004 - 5 O 71/04
Anforderungen an das Barabfindungsangebot für Minderheitsaktionäre bei einem …
Dann ist durchaus - hypothetisch - von einem anderen Abstimmungsverhalten und -ergebnis auszugehen (so auch LG München AG 2002, 301). - LG Frankfurt/Main, 20.12.2013 - 5 O 157/13
Kein unzulässiger Sondervorteil des SoFFin durch Kapitalerhöhung zur Rückführung …
Kommt es auf die Stimmen dieses Aktionärs für die Beschlussfassung nicht an, ist schon fraglich, ob dann nicht die Anfechtung nach § 243 Abs. 2 AktG ausscheidet (a. A. LG München I, NZG 2002, 826; ;… Heidel in Heidel Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 243 AktG, Rn. 30;… Hüffer in MünchKomm, AktG, 3. Aufl. § 243 Rn 74 mwN), weil es dann an dem Zusammenhang zwischen Beschlussfassung und dem inkriminierten subjektiven Verhalten des Aktionärs fehlt, das Gesetz aber ein subjektives Element für die Anfechtbarkeit verlangt.
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