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   OLG Schleswig, 01.02.2000 - 1 W 51/99   

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https://dejure.org/2000,7537
OLG Schleswig, 01.02.2000 - 1 W 51/99 (https://dejure.org/2000,7537)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.02.2000 - 1 W 51/99 (https://dejure.org/2000,7537)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01. Februar 2000 - 1 W 51/99 (https://dejure.org/2000,7537)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • zvi-online.de

    InsO § 305
    Keine inhaltliche Prüfung der Bescheinigung des erfolglosen Einigungsversuchs durch das Insolvenzgericht

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderung an die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (insO); Mitwirkung eines Rechtsanwalts als bescheinigende Stelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1
    Anforderungen an den Inhalt einer Bescheinigung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 340
  • NZI 2000, 165
  • NZI 2001, 60
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Köln, 28.03.2001 - 2 W 32/01

    Zulässigkeit Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Der Senat sieht es als sachdienlich an, für das weitere und andere Verfahren nochmals darauf hinzuweisen, daß nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung die dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegende rechtliche Nachprüfung nur möglich ist, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von welchem konkreten Sachverhalt das Gericht der Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat (z.B. Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 133; Senat, NZI 2000, 165; Senat, NZI 2000, 480; OLG Celle, ZInsO 2000, 556; OLG Celle, ZInsO 2000, 557; BayObLG, NZI 2000, 434; dazu auch Pape, ZInsO 2000, 548).
  • LG Köln, 24.11.2015 - 13 T 96/15

    Einbindung eines Rechtsanwalts in die Beratungsleistung vor Eröffnung des

    Dem Beschwerdeführer ist weiterhin zuzugeben, dass es nicht erforderlich ist, dass der bescheinigende Rechtsanwalt die außergerichtlichen Verhandlungen über eine Einigung mit den Gläubigern selbst geführt oder bei der Planerstellung mitgewirkt hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 01.02.2000 - 1 W 51/99).
  • OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/00

    Zuordnung des Schuldners zum Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren;

    Ebenfalls dahingestellt bleiben kann die von der Mehrzahl der Oberlandesgerichte inzwischen positiv beantwortete Frage, ob eine sofortige Beschwerde und damit auch eine sofortige weitere Beschwerde dann statthaft ist, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner in einer Auflage nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO die Beibringung von Unterlagen und Erklärungen - etwa des Angebots einer "angemessenen" Befriedigungsquote oder der Beibringung einer qualifizierten Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung - aufgibt, die nach dem Gesetz nicht verlangt werden können (für die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in diese Fällen BayObLG, Beschl. v. 3. November 1999 - 4 Z BR 3/99; Beschl. v. 2. Dezember 1999 - 4 Z BR 8/99; OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 102; OLG Köln, ZIP 1999, 1929 = DZWIR 2000, 29; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 1. Februar 2000 - 1 W 51/99; anders nur OLG Frankfurt, Beschl. v. 20. Dezember 1999 - 26 W 124/99, das schon die Erstbeschwerde für unstatthaft hält).
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