Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unentgeltliche Verfügung; Gemeinschuldner; Fremde Schuld; Schuldübernahme; Abtretung
- Judicialis
KO § 37; ; KO § 32 Nr. 1; ; KO § 32; ; KO § 23; ; KO § 60; ; ZPO § 91; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Insolvenzrecht - unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners - Erfüllung oder Übernahme fremder Schuld - Rückgewähranspruch des Gemeinschuldners gegen Bank des Empfängers - Girokonto im Soll
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Insolvenzrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Unentgeltliche Verfügung bei Übernahme einer fremden Schuld
Verfahrensgang
- LG Stuttgart - O 115/99
- LG Stuttgart, 20.03.2000 - 4 KfH O 115/99
- OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
Papierfundstellen
- NZI 2002, 110
- NZI 2002, 112
- WM 2003, 453
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (12)
- BGH, 19.03.1998 - IX ZR 22/97
Sittenwidrigkeit der Sicherung eines Kredits der Muttergesellschaft; Anfechtung …
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
Tilgt der Gemeinschuldner durch seine Zahlung jedoch eine fremde Schuld, besteht ein Rückgewähranspruch gegenüber dem Dritten, dessen Forderung schließlich erfüllt wurde, der Beklagten, wenn die Verfügung - wie ausgeführt - unentgeltlich i.S.d. § 32 Nr. 1 KO erfolgt ist und wenn ein etwaiger Ausgleichsanspruch des Gemeinschuldners keinen Wert hat, weil der Schuldner des getilgten Anspruchs, die S GmbH & Co., vermögenslos ist (BGHZ 41, 298; BGHZ 138, 291; BGH WM 1995, 503; BGH WM 1985, 425; BGH WM 1980, 598; BGHZ 72, 39).Ist diese Forderung jedoch wertlos gewesen, hat die Beklagte wirtschaftlich nichts verloren (BGHZ 41, 298, 302; BGHZ 138, 291).
- BGH, 15.04.1964 - VIII ZR 232/62
Schenkungsanfechtung
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
Tilgt der Gemeinschuldner durch seine Zahlung jedoch eine fremde Schuld, besteht ein Rückgewähranspruch gegenüber dem Dritten, dessen Forderung schließlich erfüllt wurde, der Beklagten, wenn die Verfügung - wie ausgeführt - unentgeltlich i.S.d. § 32 Nr. 1 KO erfolgt ist und wenn ein etwaiger Ausgleichsanspruch des Gemeinschuldners keinen Wert hat, weil der Schuldner des getilgten Anspruchs, die S GmbH & Co., vermögenslos ist (BGHZ 41, 298; BGHZ 138, 291; BGH WM 1995, 503; BGH WM 1985, 425; BGH WM 1980, 598; BGHZ 72, 39).Ist diese Forderung jedoch wertlos gewesen, hat die Beklagte wirtschaftlich nichts verloren (BGHZ 41, 298, 302; BGHZ 138, 291).
- BGH, 13.11.1990 - XI ZR 217/89
Umfang der Haftung einer zur Sicherung eines Kontokorrentkredits bestellten …
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
Dies führte zum vorzeitigen Abschluß der Rechnungsperiode und zur Verrechnung der sich zu diesem Zeitpunkt gegenüberstehenden Forderungen (vgl. BGH NJW 1991, 1286; BGHZ 74, 253; BGHZ 70, 86; BGHZ 58, 108).
- BGH, 21.01.1999 - IX ZR 429/97
Voraussetzungen einer unentgeltlichen Zuwendung
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
Für die Voraussetzungen des Tatbestandes, insbesondere für die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, ist der Kläger als Konkursverwalter darlegungs- und beweispflichtig (…Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 32, Rn. 23;… Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 32, Rn. 52;… Kilger/Schmidt, KO, 16. Aufl., § 32, Anm. 10; BGH WM 1999, 394). - BGH, 15.12.1994 - IX ZR 18/94
Anforderungen an Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht; Vorabentscheidung …
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
Tilgt der Gemeinschuldner durch seine Zahlung jedoch eine fremde Schuld, besteht ein Rückgewähranspruch gegenüber dem Dritten, dessen Forderung schließlich erfüllt wurde, der Beklagten, wenn die Verfügung - wie ausgeführt - unentgeltlich i.S.d. § 32 Nr. 1 KO erfolgt ist und wenn ein etwaiger Ausgleichsanspruch des Gemeinschuldners keinen Wert hat, weil der Schuldner des getilgten Anspruchs, die S GmbH & Co., vermögenslos ist (BGHZ 41, 298; BGHZ 138, 291; BGH WM 1995, 503; BGH WM 1985, 425; BGH WM 1980, 598; BGHZ 72, 39). - BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76
Buchgroßhändler Sammelrechnung I - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> …
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
Dies führte zum vorzeitigen Abschluß der Rechnungsperiode und zur Verrechnung der sich zu diesem Zeitpunkt gegenüberstehenden Forderungen (vgl. BGH NJW 1991, 1286; BGHZ 74, 253; BGHZ 70, 86; BGHZ 58, 108). - BGH, 03.10.1989 - XI ZR 163/88
Gegenseitige Rechte und Pflichten der Kreditinstitute im beleglosen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
Die Leistung des Überweisenden erfolgt nicht an die Empfängerbank, sondern an die Kontoinhaberin, die S GmbH & Co. (BGHZ 108, 386; BGHZ 42, 316). - BGH, 17.01.1985 - IX ZR 29/84
Ergänzung des die Anfechtungsklage begründenden Vortrags nach Ablauf der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
Tilgt der Gemeinschuldner durch seine Zahlung jedoch eine fremde Schuld, besteht ein Rückgewähranspruch gegenüber dem Dritten, dessen Forderung schließlich erfüllt wurde, der Beklagten, wenn die Verfügung - wie ausgeführt - unentgeltlich i.S.d. § 32 Nr. 1 KO erfolgt ist und wenn ein etwaiger Ausgleichsanspruch des Gemeinschuldners keinen Wert hat, weil der Schuldner des getilgten Anspruchs, die S GmbH & Co., vermögenslos ist (BGHZ 41, 298; BGHZ 138, 291; BGH WM 1995, 503; BGH WM 1985, 425; BGH WM 1980, 598; BGHZ 72, 39). - BGH, 04.05.1979 - I ZR 127/77
Kontokorrentverhältnis im Konkurs
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
Dies führte zum vorzeitigen Abschluß der Rechnungsperiode und zur Verrechnung der sich zu diesem Zeitpunkt gegenüberstehenden Forderungen (vgl. BGH NJW 1991, 1286; BGHZ 74, 253; BGHZ 70, 86; BGHZ 58, 108). - BGH, 02.02.1972 - VIII ZR 152/70
Überweisungen auf Girokonto nach Zahlungseinstellung
Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
Dies führte zum vorzeitigen Abschluß der Rechnungsperiode und zur Verrechnung der sich zu diesem Zeitpunkt gegenüberstehenden Forderungen (vgl. BGH NJW 1991, 1286; BGHZ 74, 253; BGHZ 70, 86; BGHZ 58, 108). - BGH, 14.06.1978 - VIII ZR 149/77
Konkursanfechtung bei Erbanteilsverkürzung
- BGH, 19.03.1980 - VIII ZR 195/79
- BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00
Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht …
In solchen Fällen ist die Leistung auf eine fremde Schuld als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGHZ 41, 298, 302;… Urt. v. 5. Februar 2004 aaO S. 933; insoweit ebenso OLG Stuttgart WM 2003, 453, 454;… MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 31;… Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 32 Rn. 5a). - BGH, 03.04.2014 - IX ZR 236/13
Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Tilgung der gegen einen Dritten …
Nach diesen Maßstäben ist die Tilgung einer wertlosen Forderung dann nicht als unentgeltlich zu beurteilen, wenn - wie im Streitfall - für sie werthaltige Sicherungen weiterer Personen bestanden, die der Gläubiger infolge der Drittzahlung verliert (BGH, Urteil vom 15. April 1964 - VIII ZR 232/62, BGHZ 41, 298, 303; OLG Stuttgart, NZI 2002, 112, 114;… vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 31b; Wittig, NZI 2005, 606, 609 f). - OLG Dresden, 23.12.2008 - 13 U 1672/07
Zwangsvollsteckung, Insolvenz, Insolvenzrecht
Ob dieses Indiz für sich genommen ausreicht, um die Wertlosigkeit der Forderung zu belegen (so wohl BGH ZIP 2006, 957, 958; BGH ZIP 2005, 767, 768; OLG Stuttgart NZI 2002, 112, 114) oder weitere für die Vermögenslosigkeit des Dritten sprechende Umstände hinzutreten müssen (…vgl. Wittig, a.a.O., Kirchhof, a.a.O.) lässt der Senat offen, weil solche Umstände jedenfalls in diesem Fall vorliegen.aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Zahlungen, die unter Einschaltung eines Leistungsmittlers erbracht werden, als mittelbare Zuwendungen der Anfechtung, wenn diese als unmittelbar vom Schuldner erbrachte Leistungen ohne weiteres anfechtbar wären, so z.B. wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des Schuldners zu erbringen und dieser erkennen kann, dass es sich dabei um eine Leistung des Schuldners handelt (vgl. BGHZ 174, 228, 239; OLG Stuttgart NZI 2002, 112, 114).
- OLG Frankfurt, 02.03.2011 - 23 U 170/09
Zur Frage, ob die Besicherung einer fremden Schuld unentgeltlich erfolgt
Dieser Begriff ist nicht mit dem der Schenkung identisch (OLG Stuttgart WM 2003, 453ff. zur KO). - OLG Jena, 12.12.2007 - 5 W 455/07 Die vom Beklagten aufgenommene Widerklage ist zwar gegenüber der ursprünglichen Klage selbständig und kann - wie hier infolge der Nichtaufnahme des Verfahrens durch die Klägerin - eine getrennte Entwicklung nehmen (siehe Senatsentscheidung vom 09.10.2001, Az. 5 VV 278/01, NZI 2002, 112 [OLG Stuttgart 14.03.2001 - 9 U 88/00] ).
- LG Koblenz, 08.06.2007 - 1 O 144/06
Vorliegen der Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach § 134 Abs. 1 …
Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Schuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (vgl. BGH BB 2006, 1596, 1597 [BGH 30.03.2006 - IX ZR 84/05] ; NJW 2005, 1867, 1868 [BGH 03.03.2005 - IX ZR 441/00] ; OLG Stuttgart, ZInsO 2002, 38, 40 ).
Rechtsprechung
OLG Jena, 09.10.2001 - 5 W 278/01 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kanzlei-doehmer.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZI 2002, 112
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 04.02.2009 - 8 W 39/09
Anwaltliches Vergütungsrecht: Berechnung der Verfahrensgebühr bei nur teilweiser …
Vielmehr konnten Klage und Widerklage eine getrennte Entwicklung nehmen, da die Klage als Passivprozess wieder aufzunehmen war, die Widerklage dagegen als Aktivprozess (§ 85 InsO; Thüringer OLG NZI 2002, 112; BGH NJW-RR 2004, 925; OLGR Zweibrücken 2005, 26; je m. w. N.). - OLG Jena, 12.12.2007 - 5 W 455/07 Die vom Beklagten aufgenommene Widerklage ist zwar gegenüber der ursprünglichen Klage selbständig und kann - wie hier infolge der Nichtaufnahme des Verfahrens durch die Klägerin - eine getrennte Entwicklung nehmen (siehe Senatsentscheidung vom 09.10.2001, Az. 5 VV 278/01, NZI 2002, 112 [OLG Stuttgart 14.03.2001 - 9 U 88/00] ).