Rechtsprechung
| BGH, 14.12.2011 - XII ZA 22/11 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Prozesskostenaufbringung für Insolvenzgläubiger
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 116 S 1 Nr 1 ZPO
Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Prozesskostenaufbringung für Insolvenzgläubiger - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufbringens von Prozesskosten für die Einziehung der Widerklageforderung durch Gläubiger eines insolventen Unternehmens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufbringens von Prozesskosten für die Einziehung der Widerklageforderung durch Gläubiger eines insolventen Unternehmens - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Gegenvorstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 29.06.2007 - 87 O 229/03
- OLG Köln, 14.01.2011 - 19 U 106/07
- BGH, 19.10.2011 - XII ZA 22/11
- BGH, 14.12.2011 - XII ZA 22/11
Papierfundstellen
- NZI 2012, 192
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92
Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte …
Auszug aus BGH, 14.12.2011 - XII ZA 22/11
Außerdem müssen die Gläubiger die betreffenden Mittel unschwer aufbringen können (BGH Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89 - NJW 1991, 40 unter II 1 a; BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135). - BGH, 27.09.1990 - IX ZR 250/89
Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Konkursverwalter - Kommanditgesellschaft - …
Auszug aus BGH, 14.12.2011 - XII ZA 22/11
Außerdem müssen die Gläubiger die betreffenden Mittel unschwer aufbringen können (BGH Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89 - NJW 1991, 40 unter II 1 a; BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135).
- BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17
Prozesskostenhilfe für den Aktivprozess eines Insolvenzverwalters: Beurteilung …
Die Würdigung, ob den wirtschaftlich Beteiligten nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen für eine Prozessfinanzierung wirtschaftlich zumutbar ist (was Voraussetzung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, vgl. nur BGH Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41; vom 14. Dezember 2011 - XII ZA 22/11, NZI 2012, 192 Rn. 3;… vom 11. Dezember 2012 - XI ZR 253/12, juris Rn. 3), obliegt dem Tatrichter.Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn der Betrag, den ein Gläubiger auch bei Berücksichtigung des Prozessrisikos bei der Verteilung der Masse zu erwarten hat, denjenigen deutlich übersteigt, den er für die Kosten aufzubringen hat (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZA 22/11, NZI 2012, 192 Rn. 2).
- BGH, 11.12.2012 - XI ZR 253/12
Voraussetzungen für einen Anspruch eines Insolvenzverwalters auf …
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (…BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2…, vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, juris Rn. 2 und vom 14. Dezember 2011 - XII ZA 22/11, juris Rn. 2, jeweils mwN). - LG Düsseldorf, 06.01.2016 - 6 O 532/14
Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters; …
Dazu gehört die Berücksichtigung der problemlosen Möglichkeit der Kostenaufbringung, sowie auf der anderen Seite der im Falle der (erfolgreichen) Rechtsverfolgung zu erwartenden Erhöhung der Insolvenzquote (BGH, Beschluss vom 14.12.2011 - XII ZA 22/11).
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