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   OLG Köln, 21.06.1999 - 16 W 16/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4872
OLG Köln, 21.06.1999 - 16 W 16/99 (https://dejure.org/1999,4872)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.06.1999 - 16 W 16/99 (https://dejure.org/1999,4872)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Juni 1999 - 16 W 16/99 (https://dejure.org/1999,4872)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Anspruch gegen den Lebensgefährten auf Mitwirkung bei der Kündigung der bisher gemeinsam bewohnten Mietwohnung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 723
    Anspruch gegen den Lebensgefährten auf Mitwirkung bei der Kündigung der bisher gemeinsam bewohnten Mietwohnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mietvertrag; GbR; Zustimmung zur Kündigung; Rechtsschutzbedürfnis ; Scheitern einer Lebenspartnerschaft; Mitwirkungspflicht; Mieterschutz; Analogie

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lebenspartnerschaft; Lebensgemeinschaft; Kündigung; Mieterschutzvorschriften

  • Judicialis

    BGB § 723

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht - Anspruch gegen Lebensgefährten auf Mitwirkung bei Kündigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung bei Scheitern der Lebenspartnerschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 998
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 19.12.1991 - 6 U 108/90

    Unzulässige Klauseln in Formularmietverträgen

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.1999 - 16 W 16/99
    Ergänzend ist, insbsondere in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, noch darauf hinzuweisen, daß das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage schon deshalb zu bejahen ist, weil die Bestimmung in § 22 Nr. 2 des Mietvertrages einschränkend dahin auszulegen ist, daß jedenfalls Willenserklärungen, mit denen das gesamte Vertragsverhältnis beendet werden kann, nicht erfaßt sind, wenn nicht schon die gesamte Klausel wegen Verstosses gegen § 9 AGBG als nichtig angesehen wird (vgl. dazu beispielsweise Ulmer/Brandner, AGBG, 8. Aufl., Anhang zu §§ 9 - 11 Rz. 563; OLG Celle, WuM 90, 271; OLG Frankfurt NJW-RR 92, 396, 400; OLG Nürnberg NJW-RR 88, 1220, 1221).
  • LG Frankfurt/Main, 27.02.1990 - 13 O 474/89

    Keine Knebelmietverträge!

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.1999 - 16 W 16/99
    Ergänzend ist, insbsondere in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, noch darauf hinzuweisen, daß das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage schon deshalb zu bejahen ist, weil die Bestimmung in § 22 Nr. 2 des Mietvertrages einschränkend dahin auszulegen ist, daß jedenfalls Willenserklärungen, mit denen das gesamte Vertragsverhältnis beendet werden kann, nicht erfaßt sind, wenn nicht schon die gesamte Klausel wegen Verstosses gegen § 9 AGBG als nichtig angesehen wird (vgl. dazu beispielsweise Ulmer/Brandner, AGBG, 8. Aufl., Anhang zu §§ 9 - 11 Rz. 563; OLG Celle, WuM 90, 271; OLG Frankfurt NJW-RR 92, 396, 400; OLG Nürnberg NJW-RR 88, 1220, 1221).
  • BGH, 16.03.2005 - VIII ZR 14/04

    Kündigung des Mietvertrages gegenüber dem verbliebenen Mitmieter

    Haben mehrere Mieter als Partner einer Lebens- oder Wohngemeinschaft gemeinsam eine Wohnung gemietet und zieht einer der Mieter aus, so wird diesem in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit Recht ein Anspruch gegen den anderen Mieter eingeräumt, an der - für eine Beendigung des Mitverhältnisses grundsätzlich erforderlichen - gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen Mieters dem entgegenstehen (OLG Köln, WuM 1999, 521; KG, WuM 1992, 323; Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, Miete, 8. Aufl., § 542 BGB Rdnr. 4 m.w.Nachw.); dem Mieter, der die Wohnung nicht kündigen, sondern allein weiter nutzen will, bleibt es aber unbenommen, dieses mit dem Vermieter zu vereinbaren (OLG Köln, aaO).
  • AG Hamburg-St. Georg, 13.09.2018 - 911 C 245/17

    Lebensgemeinschaft ist zu Ende: Jeder kann Zustimmung zur Kündigung verlangen

    Diesem Anspruch können die Mieterschutzvorschriften nicht in analoger Anwendung entgegengehalten werden (OLG Köln NZM 1999, 998).

    Soweit die Klägerin die Wohnung nicht kündigen, sondern allein weiternutzen möchte, bleibt es ihr unbenommen, dies mit dem Vermieter zu vereinbaren (OLG Köln, NZM 1999, 998).

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