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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 30.03.1999 - 3 U 1317/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,11659
OLG Koblenz, 30.03.1999 - 3 U 1317/98 (https://dejure.org/1999,11659)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.03.1999 - 3 U 1317/98 (https://dejure.org/1999,11659)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30. März 1999 - 3 U 1317/98 (https://dejure.org/1999,11659)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen Schäden an eingebrachten Sachen durch eindringendes Wasser in einen angemieteten Lagerraum; Ausschluss von Schäden an Einrichtungsgegenständen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen; Annahme einer unangemessenen Benachteiligung eines Vertragspartners ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 1375
  • NZM 2000, 622
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86

    Formularmäßiger Ausschluß der Haftung einer Seeschiffswerft auch für …

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.03.1999 - 3 U 1317/98
    Es genügt also nicht die Einschränkung wesentlicher Vertragspflichten; vielmehr muß hinzukommen, daß dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird (…BGH NJW 1990, S. 761, 764), d. h., daß dem Vertragspartner solche Rechtspositionen genommen oder eingeschränkt werden, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (vgl. BGH NJW 1988, S. 1785, 1787).
  • BGH, 09.11.1989 - IX ZR 269/87

    Kontrolle einzelner Klauseln der von einem Dachverband empfohlenen "Allgemeinen …

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.03.1999 - 3 U 1317/98
    Es genügt also nicht die Einschränkung wesentlicher Vertragspflichten; vielmehr muß hinzukommen, daß dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird (BGH NJW 1990, S. 761, 764), d. h., daß dem Vertragspartner solche Rechtspositionen genommen oder eingeschränkt werden, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (…vgl. BGH NJW 1988, S. 1785, 1787).
  • BGH, 12.01.1988 - VI ZR 158/87

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit; Mitnahme …

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.03.1999 - 3 U 1317/98
    Dabei muß den Handelnden auch subjektiv ein so krasses Verschulden treffen, daß sein Verhalten schlechthin unentschuldbar erscheint (BGH NJW 1988, S. 1265, 1266).
  • BGH, 29.09.1992 - XI ZR 265/91

    Grobe Fahrlässigkeit bei der Scheckannahme - Ablehnung unselbständiger …

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.03.1999 - 3 U 1317/98
    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (BGH NJW 1992, S. 3235, 3236).
  • OLG Stuttgart, 11.04.1984 - 8 REMiet 1/84

    Wirksamkeit des Ausschlusses der Haftung eines Vermieters für Schäden durch …

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.03.1999 - 3 U 1317/98
    Dadurch, daß die Haftung der Beklagten für Schäden an eingebrachten Sachen auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt wird, werden dem Kläger somit keine Rechtspositionen genommen, die für den Mietvertrag wesensnotwendig sind (ebenso für einen Wohnungsmietvertrag: OLG Stuttgart NJW 1984, S. 2226).
  • LG Stuttgart, 26.06.2025 - 19 O 160/24

    Mieter zahlt wegen drohender Versorgungssperre an Versorger: Vermieter muss …

    Hierbei wurde der Ersatzanspruch der Klägerin wurde auch nicht wirksam abbedungen, sodass ein Ausschluss des Ersatzanspruches nicht gegeben ist, da die Beklagte zu 1) vorsätzlich ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (zur Mgl. des Ausschlusses u.a.: BGH NJW 1993, 335; NJW-RR 1993, 560; NZM 2010, 356; OLG Koblenz NZM 2000, 622; OLG Frankfurt ZMR 2008, 787).
  • KG, 30.04.2001 - 8 U 2878/00

    Zumutbarkeit der Aufnahme eines Nachmieters wenn sowohl Vermieter als auch …

    Die hierzu von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze (vgl. insoweit Senat, MDR 1999, 1375 ff.) lassen sich im vorliegenden Fall bereits deswegen nicht anwenden, weil die Klägerin nicht (Mit-)Mieterin, sondern Eigentümerin und Vermieterin ist und eine Konkurrenzsituation zwischen Mietern daher nicht besteht.
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