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   OLG Schleswig, 21.12.1994 - 9 U 37/94   

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https://dejure.org/1994,7505
OLG Schleswig, 21.12.1994 - 9 U 37/94 (https://dejure.org/1994,7505)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.12.1994 - 9 U 37/94 (https://dejure.org/1994,7505)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21. Dezember 1994 - 9 U 37/94 (https://dejure.org/1994,7505)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; BGB § 254; StrWG SH § 10 Abs. 1; StrWG SH § 10 Abs. 1
    Pflichtwidrig unterlassene Sicherung eines Straßenbanketts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrWG § 10 Abs. 1, 4
    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines PKW durch eine Abbruchkante am rechten Fahrbahnrand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1995, 153
  • VersR 1995, 1494
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.07.1957 - III ZR 59/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.12.1994 - 9 U 37/94
    Er hat aber doch verkehrstechnisch den Zweck, abirrende Fahrzeuge zu sichern (vgl. BGH NJW 1957, 1396), und darf für diese nicht zusätzliche Gefahren - wie hier - heraufbeschwören.
  • BGH, 16.02.1959 - III ZR 216/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.12.1994 - 9 U 37/94
    Jedenfalls darf der Übergang von der Fahrbahn zum Bankett keine gefährlichen Höhenunterschiede aufweisen, an denen ein Fahrzeug hängenbleiben kann oder durch die es aus der Fahrbahn gerissen werden kann (vgl. BGH VersR 1959, 435/6).
  • OLG Bamberg, 02.12.1980 - 5 U 86/80
    Auszug aus OLG Schleswig, 21.12.1994 - 9 U 37/94
    Da an dieser Stelle keine Geschwindigkeitsbegrenzung bestand, gehörte es auch zur Funktion des Bankettes, mit verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommenen Fahrzeugen ein möglichst sicheres Wiederauffahren auf die Fahrbahn zu ermöglichen, dies jedenfalls nicht unnötigerweise zu erschweren (a.A. OLG Bamberg VersR 1981, 960 ).
  • BGH, 27.01.2005 - III ZR 176/04

    Verkehrssicherungspflicht bei einem unbefestigten Bankett

    Soweit in jüngeren Entscheidungen geäußert worden ist, im Hinblick auf den verkehrstechnischen Zweck, abirrende Fahrzeuge zu sichern, gehöre es auch zur Funktion des Banketts, mit verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommenen Fahrzeugen ein möglichst sicheres Wiederauffahren auf die Fahrbahn zu ermöglichen, dies jedenfalls nicht unnötigerweise zu erschweren (in diesem Sinn etwa OLG Schleswig NZV 1995, 153; OLG Jena DAR 1999, 71, 72; vgl. auch Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung 1999, § 823 Rn. E 165), vermag der Senat dem - was den Aspekt der Geschwindigkeit angeht - für ein erkennbar unbefestigtes Bankett nicht zu folgen.
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