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   OLG Koblenz, 02.12.1996 - 1 Ss 324/96   

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OLG Koblenz, 02.12.1996 - 1 Ss 324/96 (https://dejure.org/1996,5007)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.12.1996 - 1 Ss 324/96 (https://dejure.org/1996,5007)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. Dezember 1996 - 1 Ss 324/96 (https://dejure.org/1996,5007)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Zu den Anforderungen an den Lkw-Fahrer und zur Fahrlässigkeit beim Überladungsverstoß

Papierfundstellen

  • NZV 1997, 194
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Koblenz, 14.08.1986 - 1 Ss 303/86
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.1996 - 1 Ss 324/96
    In der Rechtsprechung (statt vieler: OLG Düsseldorf DAR 86, 92 und NZV 93, 80; OLG Stuttgart NZV 96, 417; OLG Koblenz VRS 71, 441, 444) ist anerkannt, daß wegen der großen Gefahren, die von überladenen Fahrzeugen und Anhängern für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehen, an die den Fahrzeugführer treffende Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen zu stellen sind.

    Im Hinblick auf den Fahrlässigkeitsvorwurf kommt es somit nicht (mehr) darauf an, ob der Fahrzeugführer die Überladung "erkennen" konnte (so noch Senat, VRS 71, 441, 444), sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können.

    Eine solche Stichprobenwägung in Verbindung mit einer sorgfältigen Ausmessung des Holzes abzüglich einer gewissen Sicherheitsmarge, die durch nachträgliche Verwiegung einiger auf diese Weise zustandegekommener Frachten eingrenzbar wäre (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. 418 II a.E. sowie Senat, VRS 71, 441, 444), könnte beispielsweise eine geeignete Methode sein, um sich gegen verbotene Gewichtsüberschreitungen ebenso abzusichern wie gegen allzu hohe, unwirtschaftliche Ladungsverminderungen.

  • OLG Düsseldorf, 28.06.1995 - 5 Ss OWi 249/95
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.1996 - 1 Ss 324/96
    Allerdings soll diese Verpflichtung nach wohl herrschender Auffassung erst dann einsetzen, wenn erkennbare Anzeichen für eine Überladung vorliegen, z.B. eine auffällig hohe Ladung (OLG Stuttgart a.a.0.), sich durchbiegende Federn, verlangsamtes Anzugs- und Steigvermögen, verminderte Bremsverzögerung, Änderung des Lenkverhaltens, geringere Wendigkeit usw. (OLG Düsseldorf VRS 90, 154, 155 m.w.N.), so daß die Annahme von Fahrlässigkeit stets die Feststellung derartiger besonderer Verdachtsmomente voraussetze (OLG Düsseldorf a.a.0.; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluß vom 29.08.1995 - 2 Ss 223/95 -).

    Diese Auffassung kann der Senat nur für die Fälle teilen, in denen Gewichtsangaben des Verladers, z.B. auf Lieferscheinen, Frachtbriefen, Wiegekarten usw. vorliegen, aus denen die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts hervorgeht, oder in dem Fall, daß der Fahrzeugführer das beladene Fahrzeug von einem ihm als korrekt und zuverlässig bekannten anderen Fahrer übernommen hat (vgl. BayObLG VRS 75, 231, 232 in einem Fall, wo die Frachtpapiere eine Überladung von nur 608 kg auswiesen, während die tatsächliche Überladung 4.380 kg betrug, sowie VRS 62, 469, 470, wo der Kraftfahrer den beladenen LKW von einem Kollegen übernommen hatte; ebenso OLG Düsseldorf NZV 93, 80, 81, wo der Fahrzeugführer sich auf die Angaben des Verladers, das Fahrzeug sei nicht überladen, verlassen hatte, sowie DAR 86, 92, wo nach den Gewichtsangaben im Frachtbrief keine Überladung vorlag; in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf VRS 90, 154, 155 und VRS 69, 468, 469, weil der Fahrzeugführer "sich in der Regel auf die Gewichtsangaben des Verladers bzw. Frachtbriefs verlassen darf" - wobei den aaO. mitgeteilten Feststellungen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Sachlage allerdings nicht zu entnehmen sind).

  • OLG Düsseldorf, 07.09.1992 - 2 Ss OWi 315/92
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.1996 - 1 Ss 324/96
    In der Rechtsprechung (statt vieler: OLG Düsseldorf DAR 86, 92 und NZV 93, 80; OLG Stuttgart NZV 96, 417; OLG Koblenz VRS 71, 441, 444) ist anerkannt, daß wegen der großen Gefahren, die von überladenen Fahrzeugen und Anhängern für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehen, an die den Fahrzeugführer treffende Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen zu stellen sind.

    Diese Auffassung kann der Senat nur für die Fälle teilen, in denen Gewichtsangaben des Verladers, z.B. auf Lieferscheinen, Frachtbriefen, Wiegekarten usw. vorliegen, aus denen die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts hervorgeht, oder in dem Fall, daß der Fahrzeugführer das beladene Fahrzeug von einem ihm als korrekt und zuverlässig bekannten anderen Fahrer übernommen hat (vgl. BayObLG VRS 75, 231, 232 in einem Fall, wo die Frachtpapiere eine Überladung von nur 608 kg auswiesen, während die tatsächliche Überladung 4.380 kg betrug, sowie VRS 62, 469, 470, wo der Kraftfahrer den beladenen LKW von einem Kollegen übernommen hatte; ebenso OLG Düsseldorf NZV 93, 80, 81, wo der Fahrzeugführer sich auf die Angaben des Verladers, das Fahrzeug sei nicht überladen, verlassen hatte, sowie DAR 86, 92, wo nach den Gewichtsangaben im Frachtbrief keine Überladung vorlag; in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf VRS 90, 154, 155 und VRS 69, 468, 469, weil der Fahrzeugführer "sich in der Regel auf die Gewichtsangaben des Verladers bzw. Frachtbriefs verlassen darf" - wobei den aaO. mitgeteilten Feststellungen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Sachlage allerdings nicht zu entnehmen sind).

  • OLG Stuttgart, 01.04.1996 - 2 Ss 141/96
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.1996 - 1 Ss 324/96
    In der Rechtsprechung (statt vieler: OLG Düsseldorf DAR 86, 92 und NZV 93, 80; OLG Stuttgart NZV 96, 417; OLG Koblenz VRS 71, 441, 444) ist anerkannt, daß wegen der großen Gefahren, die von überladenen Fahrzeugen und Anhängern für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehen, an die den Fahrzeugführer treffende Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen zu stellen sind.
  • OLG Düsseldorf, 08.07.1985 - 5 Ss OWi 229/85
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.1996 - 1 Ss 324/96
    Diese Auffassung kann der Senat nur für die Fälle teilen, in denen Gewichtsangaben des Verladers, z.B. auf Lieferscheinen, Frachtbriefen, Wiegekarten usw. vorliegen, aus denen die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts hervorgeht, oder in dem Fall, daß der Fahrzeugführer das beladene Fahrzeug von einem ihm als korrekt und zuverlässig bekannten anderen Fahrer übernommen hat (vgl. BayObLG VRS 75, 231, 232 in einem Fall, wo die Frachtpapiere eine Überladung von nur 608 kg auswiesen, während die tatsächliche Überladung 4.380 kg betrug, sowie VRS 62, 469, 470, wo der Kraftfahrer den beladenen LKW von einem Kollegen übernommen hatte; ebenso OLG Düsseldorf NZV 93, 80, 81, wo der Fahrzeugführer sich auf die Angaben des Verladers, das Fahrzeug sei nicht überladen, verlassen hatte, sowie DAR 86, 92, wo nach den Gewichtsangaben im Frachtbrief keine Überladung vorlag; in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf VRS 90, 154, 155 und VRS 69, 468, 469, weil der Fahrzeugführer "sich in der Regel auf die Gewichtsangaben des Verladers bzw. Frachtbriefs verlassen darf" - wobei den aaO. mitgeteilten Feststellungen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Sachlage allerdings nicht zu entnehmen sind).
  • OLG Koblenz, 25.08.1986 - 1 Ss 384/86
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.1996 - 1 Ss 324/96
    Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und eine Entscheidung des OLG Koblenz (VRS 71, 444) ebenfalls die Aufhebung des Urteils beantragt, da ohne die Feststellung besonderer, auf Überladung hinweisender Umstände, wie z.B. durchbiegende Federn, Änderung des Lenkverhaltens und geringere Wendigkeit des Fahrzeugs, verlangsamtes Anzug- und Steigungsvermögen sowie Besonderheiten der Höhe, des Umfangs und der Art der Ladung, Fahrlässigkeit nicht angenommen werden könne.
  • BayObLG, 15.04.1988 - 1 ObOWi 52/88
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.1996 - 1 Ss 324/96
    Diese Auffassung kann der Senat nur für die Fälle teilen, in denen Gewichtsangaben des Verladers, z.B. auf Lieferscheinen, Frachtbriefen, Wiegekarten usw. vorliegen, aus denen die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts hervorgeht, oder in dem Fall, daß der Fahrzeugführer das beladene Fahrzeug von einem ihm als korrekt und zuverlässig bekannten anderen Fahrer übernommen hat (vgl. BayObLG VRS 75, 231, 232 in einem Fall, wo die Frachtpapiere eine Überladung von nur 608 kg auswiesen, während die tatsächliche Überladung 4.380 kg betrug, sowie VRS 62, 469, 470, wo der Kraftfahrer den beladenen LKW von einem Kollegen übernommen hatte; ebenso OLG Düsseldorf NZV 93, 80, 81, wo der Fahrzeugführer sich auf die Angaben des Verladers, das Fahrzeug sei nicht überladen, verlassen hatte, sowie DAR 86, 92, wo nach den Gewichtsangaben im Frachtbrief keine Überladung vorlag; in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf VRS 90, 154, 155 und VRS 69, 468, 469, weil der Fahrzeugführer "sich in der Regel auf die Gewichtsangaben des Verladers bzw. Frachtbriefs verlassen darf" - wobei den aaO. mitgeteilten Feststellungen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Sachlage allerdings nicht zu entnehmen sind).
  • BayObLG, 29.01.1982 - 1 ObOWi 535/81
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.1996 - 1 Ss 324/96
    Diese Auffassung kann der Senat nur für die Fälle teilen, in denen Gewichtsangaben des Verladers, z.B. auf Lieferscheinen, Frachtbriefen, Wiegekarten usw. vorliegen, aus denen die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts hervorgeht, oder in dem Fall, daß der Fahrzeugführer das beladene Fahrzeug von einem ihm als korrekt und zuverlässig bekannten anderen Fahrer übernommen hat (vgl. BayObLG VRS 75, 231, 232 in einem Fall, wo die Frachtpapiere eine Überladung von nur 608 kg auswiesen, während die tatsächliche Überladung 4.380 kg betrug, sowie VRS 62, 469, 470, wo der Kraftfahrer den beladenen LKW von einem Kollegen übernommen hatte; ebenso OLG Düsseldorf NZV 93, 80, 81, wo der Fahrzeugführer sich auf die Angaben des Verladers, das Fahrzeug sei nicht überladen, verlassen hatte, sowie DAR 86, 92, wo nach den Gewichtsangaben im Frachtbrief keine Überladung vorlag; in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf VRS 90, 154, 155 und VRS 69, 468, 469, weil der Fahrzeugführer "sich in der Regel auf die Gewichtsangaben des Verladers bzw. Frachtbriefs verlassen darf" - wobei den aaO. mitgeteilten Feststellungen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Sachlage allerdings nicht zu entnehmen sind).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2019 - 2 Ss OWi 1077/18

    Verstoß gegen § 34 StVZO bei Überladung des Fahrzeugs

    Damit schließt sich der Senat der Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 02.12.1996 - 1 Ss 324/96) an (vgl. auch NZV 2009, 534, 535 f.).
  • OLG Köln, 27.04.2023 - 1 RBs 80/23

    Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

    In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es für den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht darauf ankommt, ob der Fahrzeugführer die Oberladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können (vgl. Oberlandesgericht Koblenz NZV 1997, 194; OLG Frankfurt am Main NSTZ-RR 2019, 323).".

    Entsprechend der Verweise in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Köln ist bereits hinreichend obergerichtlich entschieden, wann ein fahrlässiges Verhalten allgemein und insbesondere in Bezug auf das Führen eines überladenen Lastkraftwagens vorliegt und worauf für den Fahrlässigkeitsvorwurf abzustellen ist, nämlich auf die Vermeidbarkeit der Überladung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2022, IV-2 RBs 85/22, juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.07.2019, NStZ-RR 2019, 323; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.12.1996, 1 Ss 324/96, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2002, 2 Ss 166/02, juris).

    So entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass wegen der großen Gefahren, die von überladenen Fahrzeugen für die Sicherheit im Straßenverkehr ausgehen, an die den Fahrzeugführer treffenden Sorgfaltspflichten strenge Anforderungen zu stellen sind (SenE v. 23.08.2013, III-1 RBs 240/13; SenE v. 03.12.2013, III-1 RBs 340/13; SenE v. 25.03.2014, III-1 RBs 64/14; SenE v. 15.04.2014, III-1 RBs 103/14; OLG Koblenz, NZV 1997, 194; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 218; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 275; Thüringer OLG, VRS 110, 136; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2019, 323; Fromm, NZV 2009, 534).

    b) Die von der Generalstaatsanwaltschaft als "neuere" Rechtsprechung bezeichneten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Koblenz, Beschluss v. 02.12.1996, NZV 1997, 194; OLG Frankfurt, Beschluss v. 01.07.2019, NStZ-RR 2019, 323; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.06.2022, VRS 144, 49), wonach es für den Fahrlässigkeitsvorwurf im Falle der Überladung eines Lastzuges nicht (mehr) darauf ankommen soll, ob der Fahrer die Überladung "erkennen" konnte, sondern nur darauf, ob er sie hätte "vermeiden" können, geben keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

    So gab die - bereits aus 1996 datierende - Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss v. 02.12.1996, NZV 1997, 194) dem Senat schon früher keinen Anlass, Rechtsbeschwerden zur Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zuzulassen.

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 2 RBs 85/22

    Vermeidbarkeit fahrlässiger Überladung eines Sattelzuges Einhaltung der

    In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es für den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht darauf ankommt, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können (vgl. OLG Koblenz NZV 1997, 194; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2019, 323).
  • OLG Karlsruhe, 30.03.2000 - 3 Ss 134/99

    Zum Abzug eines Toleranzwertes vom gemessenen Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeugs

    Der Senat kann dabei offenlassen, ob aufgrund der technischen Fortentwicklung der Lastkraftwagen, wie vom OLG Koblenz angenommen (VRS 93, 145 ff, 147), beim Transport frisch geschlagenen Holzes ein pflichtwidriges Verhalten bereits dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene die Überladung hätte "vermeiden" können oder ob es hierfür weiterhin irgendwelcher "äußerer Anzeichen der Überladung" bedarf (so zuletzt OLG Düsseldorf DAR 1999, 83 f.; siehe auch OLG Karlsruhe DAR 1970, 27; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 25 ff.; VRS 90, 154 f.; OLG Schleswig SchIHA 1997, 177 f.), denn auch solche liegen hier vor.
  • OLG Hamm, 04.03.2005 - 2 Ss OWi 75/05

    überladener Lkw; Wägung; Messverfahren; Verwertbarkeit; Messtoleranz

    Es kann dahin stehen, ob auf Grund der technischen Fortentwicklung der Lastkraftwagen beim Transport frisch geschlagenen Holzes ein pflichtwidriges Verhalten bereits dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene die Überladung hätte "vermeiden" können (so OLG Koblenz, NZV 1997, 194) oder ob es hierfür weiterhin irgendwelcher "äußerer Anzeichen der Überladung" bedarf (so OLG Düsseldorf, DAR 1999, 83), denn auch solche lagen hier vor.
  • OLG Hamm, 24.01.2001 - 1 Ss OWi 1281/00

    Sorgfaltspflichten, überladenes Fahrzeug; Überladung

    In der Rechtsprechung (OLG Stuttgart VRS 92, 47; OLG Koblenz, NZV 1997, 194; OLG Düsseldorf VRS 96, 74; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 275) ist anerkannt, dass wegen der großen Gefahren, die von überladenden Fahrzeugen und Anhängern für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehen, an die den Fahrzeugführer treffenden Sorgfaltspflichten strenge Anforderungen zu stellen sind.
  • OLG Hamm, 20.05.1999 - 4 Ss OWi 495/99

    Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts, Anforderungen an Feststellungen,

    Auch der dem Betroffenen hinsichtlich der festgestellten objektiven Überladung zur Last gelegte Fahrlässigkeitsvorwurf ist nicht in einer der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden Weise (vgl. dazu OLG Düsseldorf, VRS 96, 74 ff.; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 192, 193; OLG Koblenz, NZV 1997, 194 f.; OLG Stuttgart, NZV 1996, 417 f.; OLG Düsseldorf, DAR 1986, 92 f.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 34 StVZO Rdnr. 15 m.w.N.) begründet worden.
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