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   OLG Hamm, 20.04.2007 - 2 Ss OWi 227/07   

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OLG Hamm, 20.04.2007 - 2 Ss OWi 227/07 (https://dejure.org/2007,4394)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.04.2007 - 2 Ss OWi 227/07 (https://dejure.org/2007,4394)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. April 2007 - 2 Ss OWi 227/07 (https://dejure.org/2007,4394)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der "Benutzung" eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer gem. § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO); Erfüllung des Verbotstatbestandes durch das Aufnehmen oder Halten des Mobiltelefons zur Vorbereitung des Kommunikationsvorgangs im Gegensatz zum bloßen ...

  • Judicialis

    StVO § 23

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 23
    Mobiltelefon; Nutzung; Begriff; Straßenverkehr; Feststellungen; Anforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Telefonieren im Straßenverkehr - Zum Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Handy am Ohr - Bußgeld!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Halten eines Handys ans Ohr spricht für verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während einer Autofahrt - Nichtbeachtung des Verbots begründet Geldbuße von 40 €

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Telefonieren im Straßenverkehr - Zum Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons

Papierfundstellen

  • NZV 2007, 483
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 23.01.2007 - 2 Ss OWi 25/07

    Autotelefon, Nutzung; Begriff, Freisprechanlage

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2007 - 2 Ss OWi 227/07
    Der Begriff "Nutzung" des Mobiltelefons ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen ausreichend geklärt (vgl. zuletzt u.a. Senat im Beschluss vom 23. Januar 2007 in 2 Ss OWi 25/07, u.a. NJW 2007, 1078 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OLG Hamm und der übrigen Obergerichte).
  • OLG Köln, 23.08.2005 - 83 Ss OWi 19/05

    Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2007 - 2 Ss OWi 227/07
    Dass es sich vorliegend nicht etwa nur um das Ablegen bzw. Umlegen des Mobiltelefons und damit dann nicht um Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1 a StVO gehandelt hat (vgl. dazu OLG Köln NZV 2005, 547 = zfs 2005, 569 = NJW 2005, 3366), folgt schon daraus, dass der Betroffene nach den getroffenen Feststellungen das Mobiltelefon benutzte," indem er es mit der linken Hand ans Ohr hielt".
  • OLG Jena, 06.09.2004 - 1 Ss 138/04

    Bemessung der Geldbuße bei Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2007 - 2 Ss OWi 227/07
    Daher wäre es rechtsfehlerhaft, die Geldbuße wegen der vorsätzlichen Begehungsweise zu erhöhen (KG NZV 2006, 609; siehe auch OLG Jena NStZ-RR 2005, 23).
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2006 - 2 Ss OWi 134/06

    Funktelefon - Begriff der Benutzung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2007 - 2 Ss OWi 227/07
    Unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO fallen im Übrigen auch die Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmäßige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handelt (vgl. Senat, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Düsseldorf StraFo 2006, 509 und die zusammenfassenden Darstellungen von Burhoff VA 2006, 28 und PA 2007, 14).
  • AG Landstuhl, 06.02.2017 - 2 OWi 4286 Js 12961/16

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Tatbestandlichkeit des Aufnehmens eines Handys

    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von der Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 20.04.2007 - 2 Ss OWi 227/07): das dort thematisierte Verschieben der SIM-Card, um überhaupt ein Funktionieren zu ermöglichen, ist etwas ganz anderes als die hier festgestellten Umstände.
  • OLG Oldenburg, 07.12.2015 - 2 Ss OWi 290/15

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Halten eines Handys während der Fahrt zum Anschluss

    Unter das Verbot des § 23 Abs. 1 a StVO fallen nämlich auch Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmäßige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handele (OLG Hamm NZV 2007, 483).
  • OLG Köln, 07.11.2014 - 1 RBs 284/14

    Verurteilung wegen Handy-Nutzung am Steuer aufgehoben

    Ihre Handlung hat daher hier gerade keinen Bezug zu einer von ihr in Anspruch genommenen Funktionalitäten des Mobiltelefons, sie macht sich keine der von dem Gerät angebotenen Funktionen "zu Nutze" und bereitet dies - im Unterschied zu der der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm vom 20.04.2007 (VRS 113, 317 = NZV 2007, 483; vgl. a. Senat NZV 2009, 304) zugrundeliegenden Sachgestaltung - auch nicht vor.
  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 2 Ss OWi 606/07

    Nutzung eines Mobiltelefon während der Fahrt als "Wärmeakku" ist erlaubt aber

    Der Begriff "Nutzung" des Mobiltelefons ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung, worauf der Senat bereits wiederholt hingewiesen hat, inzwischen ausreichend geklärt (vgl. zuletzt u.a. Senat im Beschluss vom 20. April 2007, in 2 Ss OWi 227/07, StRR 2007, 76 = VRR 2007, 317 = NZV 2007, 483; siehe auch noch Senat in NJW 2007, 1078 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OLG Hamm und der übrigen Obergerichte).

    Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO wird jegliche Nutzung eines Mobiltelefons verstanden (vgl. dazu aus der Rechtsprechung OLG Hamm StraFo 2006, 123 = NStZ 2006, 358 = VRR 2006, 108 Nutzung als Telefon ), wobei unerheblich ist, ob eine Verbindung zustande gekommen ist OLG Hamm, a.a.O.; OLG Hamm StRR 2007, 76 = VRR 2007, 371 = NZV 20007, 483 ; OLG Hamm NJW 2005, 2469 = VRR 2005, 269 Organisator ); OLG Hamm NZV 2003, 98 = NJW 2003, 912 = VRS 104, 222 Notizbuch ; OLG Hamm NJW 2006, 2870 = NZV 2006, 555 = VRS 111, 213 = VRR 2006, 363 zum Auslesen von Daten, wie z.B. einer Telefon-Nr. ; OLG Jena NJW 2006, 3734 = VRS 111, 215 = NZV 2006, 664 und OLG Hamm, Beschl. v. 24. März 2006, 3 Ss OWi 1/06 Diktiergerät ; OLG Karlsruhe NJW 2007, 240 = DAR 2007, 99 = VRR 2007, 34 Abfragen von Daten auf einem "Palm-Organizer", wenn die Mobilfunkkarte eingelegt ist ; AG Ratzeburg NZV 2005, 431 Versenden einer SMS ; siehe auch noch OLG Düsseldorf StraFo 2006, 509 für Vor- bzw. Nachbereitungsarbeiten).

    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das Halten ans Ohr den eindeutigen Schluss zulässt, dass der Betroffene mit dem Mobiltelefon telefoniert hat (Senat in StRR 2007, 65 = VRR 2007, 361 = NZV 2007, 483).

  • OLG Köln, 26.06.2008 - 81 Ss OWi 49/08

    Auch die Nutzung der Navigationsfunktion eines Mobilfunktelefons während der

    Danach unterfällt es nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung ohne weiteres dem Wortsinn der Vorschrift, wenn der Fahrzeugführer das Gerät zwecks Vorbereitung eines Gesprächs (OLG Hamm NZV 2007, 483) oder Abhörens eines Signaltones (OLG Hamm NStZ-RR 2007, 248 = NZV 2008, 49) an das Ohr hält oder die im Gerät befindliche Telefonkarte zu dem Zweck hin- und herschiebt, das Telefon funktionstüchtig zu machen (OLG Hamm NJW 2007, 1078 = DAR 2007, 219).
  • OLG Köln, 12.08.2009 - 83 Ss OWi 63/09

    Musik hören mit dem Mobiltelefon ist auch verboten

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht von demjenigen, bei dem ein Telefongespräch, etwa durch Anwahl der Rufnummer (vgl. dazu OLG Hamm NZV 2007, 483), vorbereitet wird.
  • OLG Köln, 02.12.2016 - 1 RBs 339/16

    Nutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer trotz eingebauter

    Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird (vgl. auch OLG Hamm NZV 2007, 483 = VRS 113, 75).
  • OLG Bamberg, 23.11.2012 - 3 Ss OWi 1576/12

    Fahrverbot: Bewertung eines Pflichtenverstoßes als 'beharrlich'

    11 d) Hieran vermögen schließlich auch die 1 Jahr und 8 Monate, gut 3 Jahre und fast 3 % Jahre zurückliegenden und vom Amtsgericht für die Anordnung des Fahrverbots als ausschlaggebend gewerteten ("insbesondere") verbotswidrigen vorsätzlichen Benutzungen eines Mobil- oder Autotelefons und ihre jeweilige Regelahndung mit einem Bußgeld über 40 Euro nichts zu ändern, zumal insoweit regelmäßig von vorsätzlicher Tatbestandsverwirklichung auszugehen ist (treffend: OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.2007 - 2 Ss OWi 227/07 [bei juris] = VRS 113, 75 ff. = VerkMitt 2007, Nr. 98; vgl. auch Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1988 m.w.N.).
  • OLG Köln, 14.04.2009 - 83 Ss OWi 32/09

    Verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons während der Autofahrt

    Danach unterfällt letztlich nur das Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen, nicht unter den Begriff der Benutzung (vgl. SenE a.a.O.; SenE v. 23.08.2005 - 83 Ss-OWi 19/05 = NJW 2005, 3366 = DAR 2005, 695 = NZV 2005, 547 = ZfS 2005, 569 = VRS 109, 287; OLG Hamm NZV 2007, 483 = VRS 113, 75).
  • OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ss OWi 580/08

    Mobiltelefon; Vorsatz; Eröhung; Geldbuße

    Nach allgemeiner Meinung wird das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden können (vgl. u.a. OLG Hamm StRR 2007, 76; VRR 2007, 317 = NZV 2007, 483 = VRS 2007, 75; siehe auch noch Beschluss des Senats vom 4. Januar 2008 in 2 Ss OWi 865/07 OLG Hamm und wird daher eine Erhöhung der Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehungsweise nicht in Betracht kommen (KG NJW 2006, 3018; OLG Jena VRS 107, 472 = NZV 2005, 108; OLG Hamm im Beschluss vom 4. Januar 2008, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 15.10.2007 - 2 Ss OWi 614/07

    Mobiltelefon; Straßenverkehr; Benutzung; Begriff; Überliegefrist

  • OLG Hamm, 19.11.2008 - 2 Ss OWi 547/08

    Mobiltelefon; Benutzung; Straßenverkehr; Urteil; Anforderungen

  • OLG Hamm, 25.08.2008 - 2 Ss OWi 547/08

    Mobiltelefon; Benutzung; Vorsatz; Fahrlässigkeit

  • OLG Bamberg, 23.11.2012 - 3 Ss OWi 1567/12

    Fahrverbot, Beharrlichkeit, Mobiltelefon, Handy

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