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   OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03   

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https://dejure.org/2004,3563
OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03 (https://dejure.org/2004,3563)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.10.2004 - 12 U 1197/03 (https://dejure.org/2004,3563)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. Oktober 2004 - 12 U 1197/03 (https://dejure.org/2004,3563)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht des Tatorts als Deliktsstatut nach deutschem internationalem Privatrecht; Anwendbarkeit deutschen Rechts auf Grund einer Rechtswahlvereinbarung der Parteien; Kriterien für die Glaubwürdigkeitsbewertung einer Zeugenaussage; Vereinbarung des Ausschlusses einer ...

  • unalex.eu

    Art. 14 Rom II-VO
    Freie Rechtswahl - Regelungsinhalt - Grundregel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276 § 823 Abs. 1
    Voraussetzungen einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung bei Mitnahme im Pkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Gefälligkeitsfahrten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zwei Urlauberinnen verunglücken auf Zypern - Beifahrerin verletzt: Deren Krankenversicherung fordert von der Fahrerin Schadenersatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1048
  • NZV 2005, 635
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01

    Gefälligkeitsfahrten

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    Schließlich bestand für die Beklagte jedenfalls generell auch die Gefahr, im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen sich in einer fremden Rechtsordnung gegen Ansprüche zur Wehr setzen zu müssen (OLG Köln, MDR 2002, 150 f.).Die Durchführung der Fahrt im relativ ungewohnten Linksverkehr war selbst bei einer - n a c h dem stillschweigenden Haftungsausschluss angeeigneten - "Fahrpraxis" von 700 km bis zum Unfall für die Beklagte erkennbar mit erheblichem Risiko verbunden.

    Zwar spricht das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im deutschen Haftpflichtrecht in der Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH, NJW 1993, 3068, 3069; OLG Frankfurt, NJW 1998, 1232; OLG Köln, MDR 2002, 150, 151).

    Zwar erstreckt sich eine stillschweigender Haftungsverzicht nicht auf grobe Fahrlässigkeit (vgl. OLG Celle, NZV 1993, 187; OLG Frankfurt, NJW 1998, 1232; OLG Hamm, NZV 1999, 421; OLG Köln, MDR 2002, 150, 151).

  • BGH, 13.07.1993 - VI ZR 278/92

    Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer "Schwarzfahrt"

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    Allein daraus, dass sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung des Ausschlusses einer deliktischen Haftung nicht gefolgert werden (vgl. BGH, VersR 1978, 625; 1979, 136; 1990, 426, 427; 1993, 1092, 1093); jedoch kann dieser Umstand bei Vorliegen weiterer Indizien in einer Gesamtschau berücksichtigt werden.

    Wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, entspricht es im Allgemeinen weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten, durch letztlich fingierte Verzichtsabreden den Haftpflichtversicherer zu entlasten (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH, VersR 1966, 40, 41; 1993, 1092, 1093).

  • OLG Frankfurt, 18.11.1997 - 17 U 103/96

    Gefälligkeitsfahrt zur Werkstatt - Stillschweigender Haftungsverzicht

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    Zwar spricht das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im deutschen Haftpflichtrecht in der Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH, NJW 1993, 3068, 3069; OLG Frankfurt, NJW 1998, 1232; OLG Köln, MDR 2002, 150, 151).

    Zwar erstreckt sich eine stillschweigender Haftungsverzicht nicht auf grobe Fahrlässigkeit (vgl. OLG Celle, NZV 1993, 187; OLG Frankfurt, NJW 1998, 1232; OLG Hamm, NZV 1999, 421; OLG Köln, MDR 2002, 150, 151).

  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 123/62

    Haftungsbeschränkungen unter Teilnehmern an einer Zuverlässigkeitsprüfung

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    Wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, entspricht es im Allgemeinen weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten, durch letztlich fingierte Verzichtsabreden den Haftpflichtversicherer zu entlasten (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH, VersR 1966, 40, 41; 1993, 1092, 1093).

    Zwar spricht das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im deutschen Haftpflichtrecht in der Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH, NJW 1993, 3068, 3069; OLG Frankfurt, NJW 1998, 1232; OLG Köln, MDR 2002, 150, 151).

  • BGH, 08.01.1965 - VI ZR 234/63

    Rückgriffsrecht des Versorgungsträgers bei Schädigung von Familienangehörigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    a) Eine Haftungsbeschränkung kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ausnahmsweise angenommen werden; sie stellt allerdings eine künstliche Rechtskonstruktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Vereinbarung tatsächlich niemand gedacht hat (vgl. BGHZ 34, 355, 361; 41, 79, 81; 43, 72, 76; BGH, VersR 1992, 1145, 1147).

    Freundschaft und der in der Mitnahme liegende Gefälligkeitserweis lassen nach der Rechtsprechung für sich genommen auch nicht den Schluss zu, dass der Fahrgast stillschweigend auf die Haftung des Fahrers aus leichter Fahrlässigkeit verzichtet habe (BGHZ 43, 72; BGH, BGH, VersR 1967, 157 f.); jedoch handelt es sich dabei wiederum um einen Umstand, der in einer Gesamtschau zu berücksichtigen ist.

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    a) Eine Haftungsbeschränkung kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ausnahmsweise angenommen werden; sie stellt allerdings eine künstliche Rechtskonstruktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Vereinbarung tatsächlich niemand gedacht hat (vgl. BGHZ 34, 355, 361; 41, 79, 81; 43, 72, 76; BGH, VersR 1992, 1145, 1147).
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    a) Eine Haftungsbeschränkung kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ausnahmsweise angenommen werden; sie stellt allerdings eine künstliche Rechtskonstruktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Vereinbarung tatsächlich niemand gedacht hat (vgl. BGHZ 34, 355, 361; 41, 79, 81; 43, 72, 76; BGH, VersR 1992, 1145, 1147).
  • BGH, 10.07.1974 - IV ZR 212/72

    Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß;

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    Deshalb spricht das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger in der Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung (BGHZ 63, 51, 59).
  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 217/88

    Verkehrsunfall in Nord-Zypern

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    Das Tatortrecht kommt aber dann nicht zur Anwendung, wenn Schädiger und Geschädigter ein gemeinsames Personalstatut und ein gemeinsames Umweltrecht besitzen; dann ist diese Rechtsordnung das sachnähere Recht (vgl. BGHZ 108, 200, 202 f.).
  • BGH, 24.09.1986 - VIII ZR 320/85

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheides im Ausland; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03
    Dies war schon in erster Instanz dadurch der Fall, dass die Parteien dort übereinstimmend von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen sind (vgl. BGHZ 98, 263, 274; BGHR EGBGB Art. 38 Rechtswahl 1).
  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 178/77

    Ansprüche des Kfz-Halters gegen den Fahrer wegen einer fahrlässig verursachten

  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

  • BGH, 14.02.1978 - VI ZR 216/76

    Stillschweigende Vereinbarung eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit

  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 271/62

    Regreßrecht des Sozialversicherers bei Schädigung eines Ehegatten

  • BGH, 22.02.1994 - VI ZR 309/93

    Auslegung ausländischer AGB durch den Tatrichter

  • OLG Hamm, 08.06.1999 - 26 U 21/99

    Unfall infolge Unsicherheiten bei der Betätigung eines nicht rutschfesten Pedals

  • BGH, 15.11.1966 - VI ZR 57/65

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Anforderungen an

  • BGH, 19.03.1975 - IV ZB 28/74

    Anerkennung der Vaterschaft durch einen Ausländer

  • BGH, 26.10.1965 - VI ZR 102/64

    Haftungsmaßstab bei Gefälligkeitsfahrten

  • OLG Celle, 30.01.1992 - 14 U 195/90

    Haftungsausschluß bei der Überlassung eines Kfz an nichtehelichen Partner für

  • OLG Braunschweig, 20.04.1989 - 2 U 210/88
  • OLG Stuttgart, 07.01.2008 - 5 U 161/07

    Unerlaubte Handlung: Verletzung eines Beifahrers bei einem vom Fahrer

    Eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern seinen Versicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Parteiwillen (BGH, Urt. v. 13.07.1993 - VI ZR 278/92 - NJW 1993, 3067; BGHZ 39, 156, 158; OLG Koblenz, Urt. v. 11.10.2004 - 12 U 1197/03 - NJW-RR 2005, 1048).

    Hinzu kommt, dass beide Parteien, die sich schon seit geraumer Zeit kannten, gemeinsam die Absolvierung eines Teiles ihrer medizinischen Ausbildung in Südafrika geplant und durchgeführt haben, dass sie durch ein gemeinsam mit der Mietwagenfirma eingegangenes Vertragsverhältnis miteinander verbunden waren, dass sie während des gemeinsamen Aufenthaltes in Südafrika im Allgemeinen und im Rahmen der dortigen Verkehrsteilnahme im Besonderen eine Gefahrgemeinschaft bildeten und dass das Risiko, dort im Straßenverkehr einen Personenschaden zu erleiden, durch den Linksverkehr in ganz erheblichem Maße erhöht war (OLG Koblenz, Urt. v. 11.10.2004 - 12 U 1197/03 - NJW-RR 2005, 1048).

    Gerade nach einem Abbiegevorgang im Kreuzungsbereich kann es bei geringer Fahrpraxis auf Grund automatisierten Verhaltens im gewohnten Rechtsverkehr relativ leicht im ungewohnten Linksverkehr zu einem Fahrfehler führen, wie er hier in Rede steht, ohne dass in subjektiver Hinsicht der Vorwurf eines schweren Verschuldens gerechtfertigt ist (so auch OLG Koblenz, Urt. v. 11.10.2004 - 12 U 1197/03 - NJW-RR 2005, 1048).

  • OLG Frankfurt, 21.06.2005 - 14 U 120/04

    Haftung bei Kfz-Unfall: Stillschweigende Haftungsbeschränkung bei einer

    Vor diesem Hintergrund kann auch bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung ein Haftungsausschluss angenommen werden (vgl. OLG Köln MDR 2002, 150; OLG Koblenz, Urteil vom 11.10.2004, Az: 12 U 1197/03).
  • OLG Celle, 30.06.2010 - 14 U 33/10

    Anscheinsbeweis; Fahrstreifenwechsel; Gefährdungshaftung; stillschweigender

    Insgesamt tendiert die Rechtsprechung aber dahin, einen Haftungsausschluss nur ausnahmsweise anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 a. a. O., juris-Rdnr. 11: "Immer sehr zurückhaltend ... insbesondere wurde als Rechtfertigung nicht der Umstand anerkannt, dass die Mitnahme aus Gefälligkeit erfolgte"; OLG Koblenz, NZV 2005, 635; OLG München, DAR 1998, 17).
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