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Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 31.08.1995

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 26.05.1995 - 5 Ss (OWi) 129/95 - (OWi) 75/95 I   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,7636
OLG Düsseldorf, 26.05.1995 - 5 Ss (OWi) 129/95 - (OWi) 75/95 I (https://dejure.org/1995,7636)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.1995 - 5 Ss (OWi) 129/95 - (OWi) 75/95 I (https://dejure.org/1995,7636)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Mai 1995 - 5 Ss (OWi) 129/95 - (OWi) 75/95 I (https://dejure.org/1995,7636)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 81
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2000 - 2b Ss OWi 132/00

    Toleranzabzug; Stoppuhr; Ampelrotphase; Rotlichtverstoß; Fahrverbot; Gelbphase

    Daraus läßt sich die für einen Rotlichtverstoß notwendige Feststellung ableiten, daß der Betroffene dem Haltegebot des § 37 Abs. 2 StVO gefahrlos hätte Folge leisten können (vgl. Senat VRS 89, 468; OLG Hamm VRS 85, 464; OLG Köln VM 1984, 83; OLG Bremen VRS 79, 38).
  • OLG Düsseldorf, 18.03.1997 - 5 Ss OWi 30/97
    Der ausdrücklichen Feststellung der Länge der Gelblichtphase bedurfte es im angefochtenen Urteil nicht, da der Tatort innerorts war und mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Tatrichter davon ausgehen durfte, daß eine ausreichende Gelblichtphase von drei Sekunden zum gefahrlosen Anhalten zur Verfügung stand (vgl. zu den Anforderungen an die Feststellung einer ausreichenden Gelblichtphase Senatsbeschluß vom 26. Mai 1995 in DAR 1995, 456 = NZV 1996, 81 = VRS 89, 468 ).
  • OLG Hamm, 29.08.2002 - 3 Ss 729/02

    Rotlichtverstoß, qualifizierter Rotlichtverstoß, tatsächliche Feststellungen, …

    Derartige Feststellungen sind nur dann entbehrlich, wenn der Rotlichtverstoß innerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen worden ist, weil dort von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelbphase von drei Sekunden Dauer ausgegangen werden kann (vgl. OLG Hamm VRS 85, 464, 465; OLG Düsseldorf NZV 1996, 81).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2000 - 1 Ws (OWi) 380/00

    Toleranzabzug bei Messung einer Ampelphase mit Stoppuhr

    Daraus läßt sich die für einen Rotlichtverstoß notwendige Feststellung ableiten, daß der Betroffene dem Haltegebot des § 37 Abs. 2 StVO gefahrlos hätte Folge leisten können (vgl. Senat VRS 89, 468; OLG Hamm VRS 85, 464; OLG Köln VM 1984, 83; OLG Bremen VRS 79, 38).
  • OLG Hamm, 09.09.1999 - 4 Ss OWi 457/99

    Aufhebung, Zurückverweisung, qualifizierter Rotlichtverstoß mit Unfall, …

    Derartige ergänzende Feststellungen sind nur dann entbehrlich, wenn der Rotlichtverstoß innerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen worden ist, weil dort von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelbphase von drei Sekunden Dauer ausgegangen werden kann (vgl. dazu OLG Hamm, VRS 85, 464, 465; VRS 91, 67, 68; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 81, 81; OLG Hamburg, DAR 1995, 500, 501 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 07.09.1999 - 4 Ss OWi 909/99

    Durchentscheidung im Rechtsfolgenausspruch, Sachrüge, sachlich-rechtlicher Mangel …

    In einem solchen Fall kann, ohne daß es näherer Feststellungen dazu bedarf (vgl. dazu OLG Hamm, VRS 85, 464, 465; VRS 91, 67, 68; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 81, 81; OLG Hamburg, DAR 1995, 500, 501 jeweils mit weiteren Nachweisen), von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelblichtphase von 3 Sekunden ausgegangen werden, so daß es dem Betroffenen bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in jedem Fall möglich ist, rechtzeitig anzuhalten.
  • OLG Hamm, 18.11.1999 - 4 Ss OWi 1116/99

    Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaft, zulässige …

    Die Feststellungen sind zwar knapp, sie erfüllen aber (noch) die von der Rechtsprechung an den Umfang der tatsächlichen Feststellungen für einen innerörtlichen Rotlichtverstoß gestellten Anforderungen (vgl. dazu OLG Hamm, 3. Senat, VRS 85, 464, 465 f., OLG Hamm, 2. Senat, VRS 91, 67, 68; OLG Hamburg, DAR 1995, 500, 501; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 81 jeweils mit weiteren Nachweisen;… Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 37 StVO Rdnr. 61).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 31.08.1995 - 1 ObOWi 362/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5141
BayObLG, 31.08.1995 - 1 ObOWi 362/95 (https://dejure.org/1995,5141)
BayObLG, Entscheidung vom 31.08.1995 - 1 ObOWi 362/95 (https://dejure.org/1995,5141)
BayObLG, Entscheidung vom 31. August 1995 - 1 ObOWi 362/95 (https://dejure.org/1995,5141)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 81
  • BayObLGSt 1995, 146
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.05.1967 - 2 StR 129/67
    Auszug aus BayObLG, 31.08.1995 - 1 ObOWi 362/95
    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rotlichtverstoß ist wegen der Untrennbarkeit des Schuldspruchs innerhalb einer einheitlichen Tat nicht möglich (BGHSt 6, 229/230; 21, 256/258; BayObLGSt 1988, 62/65;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 318 Rn. 13).
  • BayObLG, 28.04.1988 - RReg. 4 St 42/88

    Revisionsgericht; Beschwer; Revisionsführer; Berufungsgericht; Beschränkung; …

    Auszug aus BayObLG, 31.08.1995 - 1 ObOWi 362/95
    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rotlichtverstoß ist wegen der Untrennbarkeit des Schuldspruchs innerhalb einer einheitlichen Tat nicht möglich (BGHSt 6, 229/230; 21, 256/258; BayObLGSt 1988, 62/65;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 318 Rn. 13).
  • BGH, 15.06.1954 - 4 StR 310/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 31.08.1995 - 1 ObOWi 362/95
    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rotlichtverstoß ist wegen der Untrennbarkeit des Schuldspruchs innerhalb einer einheitlichen Tat nicht möglich (BGHSt 6, 229/230; 21, 256/258; BayObLGSt 1988, 62/65;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 318 Rn. 13).
  • BayObLG, 10.10.1984 - 2 ObOWi 287/84

    Lichtzeichenanlage; Ampel; Sonderfahrstreifen; Fahrstreifen; Unberechtigt

    Auszug aus BayObLG, 31.08.1995 - 1 ObOWi 362/95
    Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß die Baustellenampel eine Regelung des Verkehrs durch Wechsellichtzeichen im Sinne des § 37 Abs. 2 StVO ermöglicht und daß diese Wechsellichtzeichen - anders als bei besonderen Lichtzeichen, die für Linienbusse auf einem ihnen vorbehaltenen Sonderfahrstreifen gegeben werden (vgl. BayObLG VRS 67, 436 , OLG Düsseldorf VRS 68, 70; Janiszewski NStZ 1985, 115 f.) - auch für den gelten, der die Straße trotz Verkehrsverbots benützt; denn diese Regelung dient hier allgemein der Verkehrssicherheit auf der einspurigen Fahrbahn im Baustellenbereich, nicht nur der Sicherheit und dem Vorrang der dort verkehrenden Linienbusse.
  • OLG Düsseldorf, 05.10.1984 - 5 Ss OWi 355/84
    Auszug aus BayObLG, 31.08.1995 - 1 ObOWi 362/95
    Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß die Baustellenampel eine Regelung des Verkehrs durch Wechsellichtzeichen im Sinne des § 37 Abs. 2 StVO ermöglicht und daß diese Wechsellichtzeichen - anders als bei besonderen Lichtzeichen, die für Linienbusse auf einem ihnen vorbehaltenen Sonderfahrstreifen gegeben werden (vgl. BayObLG VRS 67, 436 , OLG Düsseldorf VRS 68, 70; Janiszewski NStZ 1985, 115 f.) - auch für den gelten, der die Straße trotz Verkehrsverbots benützt; denn diese Regelung dient hier allgemein der Verkehrssicherheit auf der einspurigen Fahrbahn im Baustellenbereich, nicht nur der Sicherheit und dem Vorrang der dort verkehrenden Linienbusse.
  • OLG Jena, 22.05.1996 - 1 Ss 302/95
    Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, daß das Bayrische Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 31.08.1995 (NZV 1996, 81 ) die zu beantwortende Rechtsfrage im gleichen Sinne entschieden hat (…vgl. Göhler, OWiG , 11. Aufl., § 80 Rnr. 3 m.w.N.), denn die in dieser Entscheidung aufgestellten Erwägungen sind zu ergänzen und der aufgestellte Leitsatz ist zu festigen.

    Die Lichtzeichenregelung in der Fahrtrichtung des Betroffenen diente hier nämlich allgemein der Verkehrssicherheit auf der - offensichtlich einspurigen - Fahrbahn im Baustellenbereich und nicht nur der Sicherheit und dem Vorrang der dort verkehrenden Linienbusse (so auch BayObLG NZV 96, 81).

    Voraussetzung für den Schuldvorwurf, ein rotes Wechsellichtzeichen nicht beachtet zu haben, ist jedoch, daß die Ampel als Wechsellichtzeichenanlage in Betrieb ist oder von dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer, der sie erreicht (vgl. BayObLG NZV 1996, 81 ) bzw. einem Dritten in Betrieb gesetzt werden kann; erst dann hat ein Lichtzeichen, hier das Lichtzeichen "Rot", den Charakter eines Wechsellichtzeichens.

    In all diesen Fällen dient die Lichtzeichenanlage der Regelung eines sich wechselseitig ändernden Vorrangs, deren Mißachtung den Verstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO kennzeichnet (vgl. BayObLG NZV 96, 81).

    Abgesehen von der anderen Gestaltung des Rotlichtzeichens (rote gekreuzte Schrägbalken) und der besonderen Anbringung (4,5 Meter über dem markierten Fahrstreifen) dient ein solches Dauerlichtzeichen der Verkehrsregelung auf einzelnen von mehreren markierten Fahrstreifen (vgl. BayObLG NZV 96, 81;… Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 37 StVO , Rnr. 59, 36, 37).

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07

    Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Schadensersatzleistungen aufgrund …

    b) Vorliegend ist ein betrieblicher Zusammenhang zwischen der Sachbeschädigung und dem Gewerbebetrieb des Klägers schon deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger im Falle einer derartigen Funktionsstörung der Lichtzeichenanlage - allerdings unter Beachtung äußerster Vorsicht - berechtigt gewesen wäre, die Lichtzeichenanlage zu passieren (vgl. Oberlandesgericht -OLG- Hamm, Beschluss vom 10. Juni 1999 2 Ss OWi 486/99, Neue Zeitschrift für Strafrecht -NStZ- 1999, 518 ; Bayerisches Oberstes Landesgericht -BayObLG-, Beschluss vom 31. August 1995 1 ObOWi 362/95, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht -NZV- 1996, 81 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. April 1980 1 Ss 1037 B 7/79, Verkehrsrechtssammlung -VRS- 59, 454;… Jagow/Burman/Heß, Straßenverkehrsrecht, § 37 Straßenverkehrsordnung - StVO - Rz. 17b), um so seine Fahrt zum Betrieb fortsetzen zu können.
  • OLG Köln, 29.04.1997 - Ss 184/97

    Unterbrechung der ab Erlass des Bußgeldbescheids geltenden 6-monatigen …

    Rn. 21 Davon abgesehen läßt sich hier den getroffenen Feststellungen ohnehin nicht entnehmen, daß die Warnlichtanlage als Wechsellichtzeichenanlage ausgestaltet und in Betrieb war (zu den Voraussetzungen einer Wechsellichtzeichenanlage im Sinne des § 37 Abs. 2 StVO, vgl. BayObLG NZV 1996, 81; OLG Jena NZV 1997, 86).
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