Rechtsprechung
| BGH, 10.04.1978 - NotZ 1/78 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Prüfungsjahrgangsprinzip bei der Ernennung zum Notar - Zurechnung zu früherem Prüfungsjahrgang wegen abgeleisteten Wehrdienstes als Soldat auf Zeit für vier Jahre - Ungleichbehandlung gegenüber ehemaligen Zeitsoldaten mit einer freiwilligen Dienstzeit von nicht mehr als ...
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.06.1977 - NotZ 3/77
Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienst bei Notarbewerbern
Auszug aus BGH, 10.04.1978 - NotZ 1/78
Zu einem Fall, in dem es sich um das Verhältnis "gedienter" zu "ungedienten" Notarassessoren handelte, hat der Senat bereits in BGHZ 69, 224, 227 ausgeführt: Diese Ermächtigung decke nicht die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AusbVO über die "Vorstufung" von Notarassessoren mit anrechenbaren Wehr- oder Ersatzdienstzeiten, weil sie über die Anwärterzeit und damit über die Ausbildung hinausgreife und Bestimmungen über die Anrechnung des Wehr- oder Ersatzdienstes im späteren Berufsleben treffe.Der Senat hat bereits in BGHZ 69, 224, 234 f hervorgehoben, daß die Verkürzung der Referendarausbildung bei der "Vorstufung" nicht außer Betracht bleiben darf.
Denn der Antragsgegner hat eine Richtlinie dahin, daß die Verkürzung der Referendarausbildung bei der "Vorstufung" auszugleichen ist, erst durch die Entscheidung des Senats BGHZ 69, 224 erhalten.
- BVerwG, 22.07.1969 - VI C 62.67
Verzögerte Ausbildung durch Wehrdienst auf Zeit - Anspruch auf Kinderzuschlag bei …
Auszug aus BGH, 10.04.1978 - NotZ 1/78
Insoweit unterscheidet sich sein Motiv, Soldat auf Zeit zu werden, nicht von dem der meisten Zeitfreiwilligen, die sich auf zwei oder drei Jahre verpflichten, ohne damit einen Beruf zu ergreifen (vgl. BVerwGE 32, 338, 340, 341), und die damit unter die Regelung des § 8 a SVG fallen.
- BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81
Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern
In dieses grundsätzliche Ziel sind auch Notarassessoren einbezogen, die während ihrer Anwärterzeit dem öffentlichen Dienst im Sinne des § 15 Abs. 2 ASG angehören und ein Amt anstreben, das nach Aufgabe und berufsrechtlicher Ausgestaltung dem öffentlichen Dienst sehr nahesteht (BGHZ 69, 224, 228 ff [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; Senatsbeschluß vom 10. April 1978 - NotZ 1/78 -).
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