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Rechtsprechung
   BGH, 31.07.2000 - NotZ 14/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5104
BGH, 31.07.2000 - NotZ 14/00 (https://dejure.org/2000,5104)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2000 - NotZ 14/00 (https://dejure.org/2000,5104)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2000 - NotZ 14/00 (https://dejure.org/2000,5104)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    BNotO § 8 Abs. 3; ; BNotO § 111 Abs. 4; ; BNotO § 8; ; BNotO § 8 Abs. 3 Satz 2; ; BNotO § 8 Abs. 3 Satz 4; ; BRAO § 42 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Gefährdung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Überparteilichkeit eines Notars wegen der Vermittlung von Grundstücksgeschäften im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit für eine Bank - Antrag eines Notars auf Genehmigung zum Eintritt in den Aufsichtsrat einer Volksbank ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 8 Abs. 3
    Genehmigung der Nebentätigkeit eines Notars

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92

    Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Notar: Tätigkeit als …

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 14/00
    Die Entscheidung, ob dem Notar eine Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 BNotO genehmigt wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68 - DNotZ 1969, 312 f, 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92 - DNotZ 1994, 336 und vom 8. Mai 1995 - NotZ 28/94 - DNotZ 1996, 219, 221).

    Bei dem hier von der Antragsgegnerin dem Genehmigungsantrag des Antragstellers für den Eintritt in den Aufsichtsrat der Volksbank H. eG entgegengehaltenen Versagungsgrund, durch eine solche Tätigkeit würde das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Antragstellers als Notar gefährdet, handelt es sich um einen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 aaO S. 337 …und vom 8. Mai 1995 aaO S. 223; zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe s. ferner Senatsbeschluß BGHZ 134, 136, 138 ff).

    Allerdings kann es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten sein, bei der (rechtlichen) Prüfung, ob eine bestimmte Nebentätigkeit des Notars dessen Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Überparteilichkeit gefährdet, mit in Betracht zu ziehen, ob einer etwaigen Gefährdung nicht durch Auflagen, z.B. durch Tätigkeitsverbote im Einzelfall oder bei bestimmten Geschäften, die nicht den Kernbereich des Notaramts ausmachen, begegnet werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO S. 338 f).

    Ausgehend hiervon hat der Senat den Eintritt eines Notars in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, die sich satzungsgemäß mit Grundstücksgeschäften befaßt, als geeignet angesehen, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit des Notars zu beeinträchtigen (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO).

    Diese Besorgnis sei auch mit der Position eines Aufsichtsrats verbunden, der Verantwortung für die Gesellschaft und ihre Ziele bis hin zur eigenen Haftung habe (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO S. 339 f).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der Aufsichtsbehörde nicht angesonnen werden, solche Unternehmen daraufhin zu überwachen, in welchem Umfang ihre jeweilige Geschäftspolitik mit ihrem verlautbarten Satzungszweck übereinstimmt (Beschluß vom 13. Dezember 1993 aaO S. 339).

  • BGH, 08.05.1995 - NotZ 28/94

    Notarrecht - Nebentätigkeit - Vorstandmitglied - Gemeinnützige …

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 14/00
    Die Entscheidung, ob dem Notar eine Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 BNotO genehmigt wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68 - DNotZ 1969, 312 f, 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92 - DNotZ 1994, 336 und vom 8. Mai 1995 - NotZ 28/94 - DNotZ 1996, 219, 221).

    Bei dem hier von der Antragsgegnerin dem Genehmigungsantrag des Antragstellers für den Eintritt in den Aufsichtsrat der Volksbank H. eG entgegengehaltenen Versagungsgrund, durch eine solche Tätigkeit würde das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Antragstellers als Notar gefährdet, handelt es sich um einen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 aaO S. 337 und vom 8. Mai 1995 aaO S. 223; zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe s. ferner Senatsbeschluß BGHZ 134, 136, 138 ff).

    Dabei gilt es, im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars vorzubeugen und deshalb schon dem mit einer bestimmten Nebentätigkeit verbundenen Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (vgl. nur Beschluß vom 8. Mai 1995 aaO S. 221).

    In gleicher Weise hat der Senat eine Nebentätigkeit als nebenberufliches Vorstandsmitglied bei einer gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft sowie gleichzeitig als Geschäftsführer deren Tochtergesellschaft als mit dem Notaramt nicht vereinbar erklärt (Beschluß vom 8. Mai 1995 aaO).

  • BGH, 20.01.1969 - NotZ 5/68

    Antrag eines Notars auf Genehmigung zum Eintritt in einen Aufsichtsrat - …

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 14/00
    Die Entscheidung, ob dem Notar eine Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 BNotO genehmigt wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68 - DNotZ 1969, 312 f, 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92 - DNotZ 1994, 336 und vom 8. Mai 1995 - NotZ 28/94 - DNotZ 1996, 219, 221).

    Dabei kommt es, wenn die Kreditgenossenschaft - wie hier - satzungsgemäß auch Grundstücke vermittelt, nicht einmal so sehr (allein) auf den Anschein eines Interessenkonflikts bei bestimmten Beurkundungsvorgängen an, die dem Notar - soweit es um Grundstücksgeschäfte unter Beteiligung oder jedenfalls zugunsten der Volksbank H. eG ginge - im Zusammenhang mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BNotO durch entsprechende Auflagen generell untersagt werden könnten (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Januar 1969 aaO S. 316).

    Der Senatsbeschluß vom 20. Januar 1969 (aaO) steht der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen, zumal es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß die seinerzeit betroffene Volksbank satzungsgemäß auch Grundstücksgeschäfte machte bzw. vermittelte.

  • BGH, 18.10.1999 - AnwZ (B) 97/98

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Organ der Rechtspflege - Unabhängigkeit - …

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 14/00
    Bei einer Verquickung mit erwerbsmäßiger Maklertätigkeit bestünde überdies die Gefahr - im Sinne jedenfalls eines solchen Anscheins -, daß im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit gewonnene Erkenntnisse für Provisionsgeschäfte "fruchtbar" gemacht werden könnten (vgl. zur Unvereinbarkeit der Mitarbeit in einem Maklerunternehmen bereits mit dem Rechtsanwaltsberuf BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95 - BRAK-Mitt. 1996, 78 und vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98 - BRAK-Mitt. 2000, 43).
  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 32/95

    Tätigkeit als mit Prokura versehener Leiter der Finanzdienstleistungsdirektion im …

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 14/00
    Bei einer Verquickung mit erwerbsmäßiger Maklertätigkeit bestünde überdies die Gefahr - im Sinne jedenfalls eines solchen Anscheins -, daß im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit gewonnene Erkenntnisse für Provisionsgeschäfte "fruchtbar" gemacht werden könnten (vgl. zur Unvereinbarkeit der Mitarbeit in einem Maklerunternehmen bereits mit dem Rechtsanwaltsberuf BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95 - BRAK-Mitt. 1996, 78 und vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98 - BRAK-Mitt. 2000, 43).
  • BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00

    Zur Aufsichtsratstätigkeit eines Notars bei einer Bank

    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 14/00 - .

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 14/00 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben.

  • OLG Celle, 11.05.2001 - Not 5/01

    Notaramtsrecht: Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat …

    Diesen Antrag hat er auch nach Hinweis auf einen Beschluss des BGH vom 31. Juli 2000 - NotZ 14/00 -, in dem der BGH einen Beschluss des Notarsenats beim Oberlandesgericht ... vom 13. März 2000 aufgehoben hat, in dem der Senat die Nebentätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer ... als genehmigungsfähig angesehen hatte, aufrecht erhalten.

    In diesem Fall sei die Erlaubnis regelmäßig zu versagen, wie sich auch aus den neuerlichen Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00, Nds. Rpfl. 2001, 57; BGH, Beschluss v. 31.07.2000 - NotZ 14/00; BGH, Beschluss v. 20.11.2000 - NotZ 18/00, Nds.Rpfl. 2001, 132 f.) ergebe.

    Auf den Inhalt dieser Entscheidungen - der Beschluss vom 31. Juli 2000 zu dem Aktenzeichen NotZ 14/00 ist in ZNotP 2000, 437 veröffentlicht -, wird deshalb Bezug genommen.

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 18/00

    Genehmigung einer Nebentätigkeit

    Der Senat hat mit Beschlüssen vom 31. Juli 2000 (NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437, für BGHZ bestimmt; NotZ 14/00) nach Neufassung des § 8 Abs. 3 BNotO durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585) in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung die Versagung der Genehmigung zur Tätigkeit eines Notars als Aufsichtsratsmitglied einer Kreditgenossenschaft (Volksbank ... e.G.) durch die Aufsichtsbehörde als rechtmäßig bestätigt.
  • OLG Köln, 23.05.2002 - 2 VA (Not) 28/02
    Die Frage einer etwaigen Inkompatibilität der Nebentätigkeit eines Notars in einem Aufsichtsgremium einer Bank oder Sparkasse, die sich nach ihrer Satzung auch mit Grundstücksgeschäften befasst, mit seinem Amt, ist verfassungsrechtlich ungeklärt und Gegenstand von Verfassungsbeschwerden, die gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 31.7.2000 - NotZ 13/00 und NotZ 14/00 - gerichtet sind und die das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung angenommen hat.
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