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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1984 - NotZ 17/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,14254
BGH, 02.07.1984 - NotZ 17/83 (https://dejure.org/1984,14254)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1984 - NotZ 17/83 (https://dejure.org/1984,14254)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1984 - NotZ 17/83 (https://dejure.org/1984,14254)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bestellung zum Anwaltsnotar - Berücksichtigung einer Schwerbehinderteneigenschaft

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.02.1967 - NotZ 4/66

    Notarbestellung nach Schwerbeschädigtengesetz

    Auszug aus BGH, 02.07.1984 - NotZ 17/83
    Dr. P. sei nicht mit dem Anwalt in der Entscheidung des Senats vom 13. Februar 1967 (BGHZ 47, 84) gleichzusetzen.

    Die Anwendung dieser Grundsätze muß allerdings sicherstellen, daß die Art und Weise der Behinderung des Mitbewerbers nicht generell-abstrakt ("formell") umschrieben wird; es bedarf vielmehr der Feststellung, ob und in welcher Weise die Minderung der Erwerbsfähigkeit den Bewerber konkret in seiner beruflichen Tätigkeit behindert (BGHZ 47, 84, 86, 87; vgl. auch Beschluß des Senats vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83 -).

    Unter Umständen bedurfte es - falls der Antragsgegner die Bedeutung und Folgen der zu beschaffenden und zu berücksichtigenden medizinischen Informationen nicht vollständig zu überschauen vermochte - der Begutachtung durch einen Sachverständigen (vgl. auch hierzu bereits BGHZ 47, 84, 86).

  • BGH, 02.07.1984 - NotZ 20/83

    Bestellung zum Anwaltsnotar - Berücksichtigung einer Schwerbehinderteneigenschaft

    Auszug aus BGH, 02.07.1984 - NotZ 17/83
    Die Anwendung dieser Grundsätze muß allerdings sicherstellen, daß die Art und Weise der Behinderung des Mitbewerbers nicht generell-abstrakt ("formell") umschrieben wird; es bedarf vielmehr der Feststellung, ob und in welcher Weise die Minderung der Erwerbsfähigkeit den Bewerber konkret in seiner beruflichen Tätigkeit behindert (BGHZ 47, 84, 86, 87; vgl. auch Beschluß des Senats vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83 -).

    Auch die mündliche Verhandlung in dem Parallelverfahren NotZ 20/83 hat keine Hinweise dafür erbracht, daß der Antragsgegner hinsichtlich der von Dr. P. geltend gemachten Körperschäden von einer deutlichen Einschränkung der konkreten beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar ausgegangen ist.

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 13/82

    Bewerbung eines Schwerkriegsgeschädigten um eine Stelle als Anwaltsnotar - …

    Auszug aus BGH, 02.07.1984 - NotZ 17/83
    Die Bevorzugung Schwerbehinderter bei der Übertragung eines Notaramts entspricht dem mit § 48 SchwbG verfolgten Zweck; die insoweit von dem Antragsgegner praktizierten Auswahlgrundsätze sind von dem Senat mehrfach gebilligt worden (vgl. Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 13/82 -).
  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 10/90

    Bestellung zum Anwaltsnotar

    Der Senat hat das Auswahlverfahren des Antragsgegners bisher in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen gebilligt (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 13/82; Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 21/82 = DNotZ 1983, 772; Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 6/83 = DNotZ 1985, 179; Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246; Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83; Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83; Beschluß vom 17. Februar 1986 - NotZ 7/85 = DNotZ 1987, 51).

    Einzelne gebotene Korrekturen, wie zum Beispiel zur Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaften von Bewerbern zu ihren Gunsten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83 und NotZ 20/83) und zur Festsetzung einer Höchstaltersgrenze für Bewerber durch die Landesjustizverwaltung (vgl. BVerfG, NJW 1989, 2614), lassen die Billigung im grundsätzlichen unberührt.

    Wie der Senat dagegen entschieden hat, muß die Anwendung dieses Grundsatzes sicherstellen, daß die Art und Weise der Behinderung des schwerbehinderten Bewerbers nicht lediglich generell - abstrakt ("formell") umschrieben wird; vielmehr sei festzustellen, ob und in welcher Weise die Minderung der Erwerbsfähigkeit ihn konkret in seiner beruflichen Tätigkeit behindere (BGH, Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83; Beschluß vom 17. Februar 1986 - NotZ 7/85 = DNotZ 1987, 51).

    Diese Feststellung ist erheblich sowohl im Verhältnis eines schwerbehinderten Bewerbers zu nicht behinderten Mitbewerbern (BGH, Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83) wie auch (mit Modifizierungen) dann, wenn mehrere Schwerbehinderte bei einer Bewerbung miteinander konkurrieren (BGH, Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83).

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 8/90

    Verfahren bei der Bewerberauswahl zur Notarbestellung - Vorbringen der …

    Der Senat hat das Auswahlverfahren des Antragsgegners bisher in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen gebilligt (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 13/82; Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 21/82 = DNotZ 1983, 772; Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 6/83 = DNotZ 1985, 179; Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246; Beschlüsse vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83 und NotZ 20/83; Beschluß vom 17. Februar 1986 - NotZ 7/85 = DNotZ 1987, 51).

    Einzelne gebotene Korrekturen, wie zum Beispiel zur Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft von Bewerbern zu deren Gunsten (vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83 und NotZ 20/83) und zur Festsetzung einer Höchstaltersgrenze für Bewerber durch die Landesjustizverwaltung (vgl. BVerfG NJW 1989, 2614) lassen die Billigung im grundsätzlichen unberührt; an ihr ist festzuhalten.

  • BGH, 17.02.1986 - NotZ 7/85

    Bevorzugte Berücksichtigung eines Schwerbehinderten für das Amt des Anwaltsnotars

    Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat den angefochtenen Beschluß und den Bescheid vom 2. Februar 1983 durch Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83 - aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

    Die neue Entscheidung des Antragsgegners entspricht den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83 - und ist auch im übrigen ermessensfehlerfrei.

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