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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1984 - NotZ 20/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,7831
BGH, 02.07.1984 - NotZ 20/83 (https://dejure.org/1984,7831)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1984 - NotZ 20/83 (https://dejure.org/1984,7831)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1984 - NotZ 20/83 (https://dejure.org/1984,7831)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bestellung zum Anwaltsnotar - Berücksichtigung einer Schwerbehinderteneigenschaft

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 13/82

    Bewerbung eines Schwerkriegsgeschädigten um eine Stelle als Anwaltsnotar - …

    Auszug aus BGH, 02.07.1984 - NotZ 20/83
    Zwar berücksichtigen die Auswahlgrundsätze des Antragsgegners (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1982 - NotZ 13/82) den mit § 48 SchwbG verfolgten Zweck einer Bevorzugung Schwerbehinderter.
  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 10/90

    Bestellung zum Anwaltsnotar

    Der Senat hat das Auswahlverfahren des Antragsgegners bisher in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen gebilligt (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 13/82; Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 21/82 = DNotZ 1983, 772; Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 6/83 = DNotZ 1985, 179; Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246; Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83; Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83; Beschluß vom 17. Februar 1986 - NotZ 7/85 = DNotZ 1987, 51).

    Einzelne gebotene Korrekturen, wie zum Beispiel zur Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaften von Bewerbern zu ihren Gunsten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83 und NotZ 20/83) und zur Festsetzung einer Höchstaltersgrenze für Bewerber durch die Landesjustizverwaltung (vgl. BVerfG, NJW 1989, 2614), lassen die Billigung im grundsätzlichen unberührt.

    Diese Feststellung ist erheblich sowohl im Verhältnis eines schwerbehinderten Bewerbers zu nicht behinderten Mitbewerbern (BGH, Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83) wie auch (mit Modifizierungen) dann, wenn mehrere Schwerbehinderte bei einer Bewerbung miteinander konkurrieren (BGH, Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83).

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 8/90

    Verfahren bei der Bewerberauswahl zur Notarbestellung - Vorbringen der …

    Der Senat hat das Auswahlverfahren des Antragsgegners bisher in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen gebilligt (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 13/82; Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 21/82 = DNotZ 1983, 772; Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 6/83 = DNotZ 1985, 179; Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246; Beschlüsse vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83 und NotZ 20/83; Beschluß vom 17. Februar 1986 - NotZ 7/85 = DNotZ 1987, 51).

    Einzelne gebotene Korrekturen, wie zum Beispiel zur Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft von Bewerbern zu deren Gunsten (vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83 und NotZ 20/83) und zur Festsetzung einer Höchstaltersgrenze für Bewerber durch die Landesjustizverwaltung (vgl. BVerfG NJW 1989, 2614) lassen die Billigung im grundsätzlichen unberührt; an ihr ist festzuhalten.

  • BGH, 17.02.1986 - NotZ 7/85

    Bevorzugte Berücksichtigung eines Schwerbehinderten für das Amt des Anwaltsnotars

    Erforderlich sei vielmehr die Feststellung, ob und in welcher Weise die Minderung der Erwerbsfähigkeit den Bewerber konkret in seiner beruflichen Tätigkeit behindere (BGHZ 47, 84, 86, 87; vgl. auch Beschluß des Senats vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83).

    Er hat jetzt dem schwerbehinderten Mitbewerber Rechtsanwalt Mantel, dessen Bewerbung infolge einer Senatsentscheidung vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83 - gleichfalls noch zu berücksichtigen war, den Vorzug sowohl vor Rechtsanwalt Dr. P. als auch vor dem Antragsteller gegeben.

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 12/86

    Zur Frage der Verkürzung der Wartefristen bei der Bestellung eines …

    Der gemäß § 1 SchwbG zuerkannte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit stellt nämlich in erster Linie auf die Fähigkeit zur Behauptung im allgemeinen Erwerbsleben und nicht (so sehr) im ausgeübten Beruf ab (…Wilrodt/Neumann, SchwbG 5. Aufl. § 1 Rdn. 26;… Jung/Cramer, SchwbG 2. Aufl. § 1 Rdn. 4); die Behinderung im tatsächlich ausgeübten Beruf wird dadurch nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht (Senatsbeschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83).

    Es ist deshalb nicht sachwidrig, sondern sogar geboten, wenn solchen Unterschieden bei der Abwägung im Einzelfall Rechnung getragen wird (vgl. BGHZ 47, 84, 86; Senatsbeschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83).

  • BGH, 02.07.1984 - NotZ 17/83

    Bestellung zum Anwaltsnotar - Berücksichtigung einer Schwerbehinderteneigenschaft

    Die Anwendung dieser Grundsätze muß allerdings sicherstellen, daß die Art und Weise der Behinderung des Mitbewerbers nicht generell-abstrakt ("formell") umschrieben wird; es bedarf vielmehr der Feststellung, ob und in welcher Weise die Minderung der Erwerbsfähigkeit den Bewerber konkret in seiner beruflichen Tätigkeit behindert (BGHZ 47, 84, 86, 87; vgl. auch Beschluß des Senats vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83 -).

    Auch die mündliche Verhandlung in dem Parallelverfahren NotZ 20/83 hat keine Hinweise dafür erbracht, daß der Antragsgegner hinsichtlich der von Dr. P. geltend gemachten Körperschäden von einer deutlichen Einschränkung der konkreten beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar ausgegangen ist.

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