Rechtsprechung
| BGH, 30.07.1990 - NotZ 25/89 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Vorschriftsmäßigkeit eines Amtsschildes für die Praxis eines Anwalts und Notars
- Wolters Kluwer
Vorschriftsmäßigkeit eines Amtsschildes für die Praxis eines Anwalts und Notars
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erfordernisse des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in Notarsachen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 28.09.1989 - Not 2/88
- BGH, 30.07.1990 - NotZ 25/89
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 68/88
Anfechtung der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Auszug aus BGH, 30.07.1990 - NotZ 25/89
Für die Bekanntmachung ist eine förmliche Zustellung nicht erforderlich; die Frist läuft ohne Rücksicht darauf, ob ihr eine Rechtsmittelbelehrung beigegeben war oder nicht (…Arndt BNotO 2. Aufl. § 111 II 5.1; vgl. BGHZ 107, 281). - BGH, 12.11.1984 - NotZ 12/84
Auszug aus BGH, 30.07.1990 - NotZ 25/89
Anlaß, die angefochtene Verfügung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung genau zu bezeichnen, bestand bei dieser Sachlage um so mehr, als es sich bei den Verfügungen vom 22. Januar 1988 und 23. Februar 1988 um sogenannte (bloß) wiederholende Verfügungen handeln kann, welche die Anfechtungsfrist nicht erneut in Lauf setzen würden (vgl. BGH, Beschluß vom 12. November 1984 - NotZ 12/84 = DNotZ 1985, 186;… Arndt a.a.O. § 111 II 2.1, S. 609).
- BGH, 20.04.2009 - NotZ 20/08
Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers um die Stelle eines …
Er macht zudem nicht deutlich, in welchem Umfang der Verwaltungsakt angegriffen werden soll, so dass das Rechtsschutzziel auch nicht allein aus der Tatsache der Erhebung des Rechtsbehelfs deutlich geworden ist (…vgl. Senat , Beschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 14/91 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Antragsvoraussetzungen 1; vom 30. Juli 1990 - NotZ 25/89 - Rn. 13 bei [...];… Schippel/Bracker/Lemke, BNotO 8. Aufl. § 111 Rn. 36, jeweils zu § 39 Abs. 2 BRAO a. F., der § 37 Abs. 3 BRAO n.F. entspricht). - BGH, 22.03.2004 - NotZ 16/03
Anfechtung einer Aufrechnungserklärung durch die Notarkasse; Wirksamkeit von …
(BGHZ 42, 390, 392;… Senatsbeschlüsse vom 10. August 1987 - NotZ 7/87 - BGHR BNotO § 111 Abs. 2 Satz 1 Fristablauf 1 und vom 30. Juli 1990 - NotZ 25/89 - BGH-DAT Nr. 1263;… Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO). - BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91
Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen
Denn aus dem Zusammenhang des Vorbringens geht das genaue Anfechtungsziel mit hinreichender Deutlichkeit hervor, so daß den förmlichen Anforderungen nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 39 Abs. 2 BRAO insgesamt genügt ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 1990 - NotZ 25/89, vom 14. Januar 1991 - NotZ 12/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 14/91).
- BGH, 14.01.1991 - NotZ 12/90
- BGH, 29.07.1991 - NotZ 22/90
Verspätete Einlegung eines Rechtsmittels
Da die angefochtene Entscheidung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden mußte (BGHZ 42, 390; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 25/89), ist das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO) und daher als unzulässig zu verwerfen. - BGH, 29.07.1991 - NotZ 23/90
Verspätete Einlegung eines Rechtsmittels
Da die angefochtene Entscheidung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden mußte (BGHZ 42, 390; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 25/89), ist das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO) und daher als unzulässig zu verwerfen. - BGH, 29.07.1991 - NotZ 21/90
Verspätete Einlegung eines Rechtsmittels
Da die angefochtene Entscheidung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden mußte (BGHZ 42, 390; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 25/89), ist das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO) und daher als unzulässig zu verwerfen. - BGH, 29.07.1991 - NotZ 20/90
Verspätete Einlegung eines Rechtsmittels
Da die angefochtene Entscheidung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden mußte (BGHZ 42, 390; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 25/89), ist das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO) und daher als unzulässig zu verwerfen.
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