Rechtsprechung
| BGH, 08.05.1995 - NotZ 28/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Notarrecht - Nebentätigkeit - Vorstandmitglied - Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft - Geschäftsführer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DNotZ 1996, 219
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92
Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Notar: Tätigkeit als …
Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 28/94
Es hat dabei entsprechend der Rechtsprechung des Senats berücksichtigt, daß der Antragsgegner in Ausübung seines pflichtgemäßen, im Sinne gleichmäßiger Verwaltungsübung durch die §§ 34, 35 AVNotNW 1991 gebundenen Ermessens entschieden hat und daß diese Entscheidung nach § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO grundsätzlich nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Prüfung unterliegt (vgl. BGH NJW 1965, 1804; BGH DNotZ 1994, 336, 337).Dabei gilt es, im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars vorzubeugen und deshalb schon dem mit einer bestimmten Nebentätigkeit verbundenen Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 105, 212, 217; 78, 237, 244; ferner BGHZ 98, 206, 208;… BGHR BNotO § 8 II SteuerberatungsGmbH 1 und Genehmigungsgrundsätze 1; BGH DNotZ 1994, 336, 337/338).
Bei Gesellschaften aber, bei denen Grundstücksgeschäfte für die Erreichung des Geschäftszwecks typisch sind und nicht nur beiläufige und mittelbare Bedeutung haben, ist, wie der Senat in seinem Beschluß in DNotZ 1994, 336 dargelegt hat, grundsätzlich ein besonders strenger Maßstab anzulegen, was die Vereinbarkeit einer Nebentätigkeit für solche Gesellschaften mit dem Notaramt angeht.
Im wesentlichen aus diesen Gründen hat der Senat die Nebentätigkeit als Mitglied im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, deren Geschäftstätigkeit sich nach der Satzung auf den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken erstreckte, als unvereinbar mit dem Amt eines Notars angesehen (BGH DNotZ 1994, 336, 339 f.).
Es hat dabei beachtet, daß es insoweit, weil (wenn auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung) die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs in Frage steht (vgl. BGH DNotZ 1969, 312, 314; BGH DNotZ 1994, 336), zu selbständiger rechtlicher und tatsächlicher Würdigung befugt ist.
- BGH, 14.07.1986 - NotZ 3/86
Bestellung eines als Angestellter der Rechtsanwaltskammer und der Notarkammer …
Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 28/94
Dabei gilt es, im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars vorzubeugen und deshalb schon dem mit einer bestimmten Nebentätigkeit verbundenen Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 105, 212, 217; 78, 237, 244; ferner BGHZ 98, 206, 208;… BGHR BNotO § 8 II SteuerberatungsGmbH 1 und Genehmigungsgrundsätze 1; BGH DNotZ 1994, 336, 337/338). - BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80
Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater
Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 28/94
Dabei gilt es, im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars vorzubeugen und deshalb schon dem mit einer bestimmten Nebentätigkeit verbundenen Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 105, 212, 217; 78, 237, 244; ferner BGHZ 98, 206, 208;… BGHR BNotO § 8 II SteuerberatungsGmbH 1 und Genehmigungsgrundsätze 1; BGH DNotZ 1994, 336, 337/338). - BGH, 21.06.1965 - NotZ 2/65
Genehmigung zur Übernahme einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung - Betätigung …
Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 28/94
Es hat dabei entsprechend der Rechtsprechung des Senats berücksichtigt, daß der Antragsgegner in Ausübung seines pflichtgemäßen, im Sinne gleichmäßiger Verwaltungsübung durch die §§ 34, 35 AVNotNW 1991 gebundenen Ermessens entschieden hat und daß diese Entscheidung nach § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO grundsätzlich nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Prüfung unterliegt (vgl. BGH NJW 1965, 1804; BGH DNotZ 1994, 336, 337). - BGH, 20.01.1969 - NotZ 5/68
Antrag eines Notars auf Genehmigung zum Eintritt in einen Aufsichtsrat - …
Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 28/94
Es hat dabei beachtet, daß es insoweit, weil (wenn auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung) die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs in Frage steht (vgl. BGH DNotZ 1969, 312, 314; BGH DNotZ 1994, 336), zu selbständiger rechtlicher und tatsächlicher Würdigung befugt ist.
- BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00
Versagen der Genehmigung für eine Nebentätigkeit des Notars
Die Entscheidung, ob dem Notar eine Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 BNotO genehmigt wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68 - DNotZ 1969, 312 f, 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92 - DNotZ 1994, 336 und vom 8. Mai 1995 - NotZ 28/94 - DNotZ 1996, 219, 221).Bei dem hier von der Antragsgegnerin dem Genehmigungsantrag des Antragstellers für den Eintritt in den Aufsichtsrat der L. Volksbank eG entgegengehaltenen Versagungsgrund, durch eine solche Tätigkeit würde das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Antragstellers als Notar gefährdet, handelt es sich um einen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 aaO S. 337 und vom 8. Mai 1995 aaO S. 223; zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe s. ferner Senatsbeschluß BGHZ 134, 136, 138 ff).
Dabei gilt es, im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars vorzubeugen und deshalb schon dem mit einer bestimmten Nebentätigkeit verbundenen Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (vgl. nur Beschluß vom 8. Mai 1995 aaO S. 221).
In gleicher Weise hat der Senat eine Nebentätigkeit als nebenberufliches Vorstandsmitglied bei einer gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft sowie gleichzeitig als Geschäftsführer deren Tochtergesellschaft als mit dem Notaramt nicht vereinbar erklärt (Beschluß vom 8. Mai 1995 aaO).
- BGH, 31.07.2000 - NotZ 14/00
Genehmigung der Nebentätigkeit eines Notars
Die Entscheidung, ob dem Notar eine Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 BNotO genehmigt wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68 - DNotZ 1969, 312 f, 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92 - DNotZ 1994, 336 und vom 8. Mai 1995 - NotZ 28/94 - DNotZ 1996, 219, 221).Bei dem hier von der Antragsgegnerin dem Genehmigungsantrag des Antragstellers für den Eintritt in den Aufsichtsrat der Volksbank H. eG entgegengehaltenen Versagungsgrund, durch eine solche Tätigkeit würde das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Antragstellers als Notar gefährdet, handelt es sich um einen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 aaO S. 337 und vom 8. Mai 1995 aaO S. 223; zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe s. ferner Senatsbeschluß BGHZ 134, 136, 138 ff).
Dabei gilt es, im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars vorzubeugen und deshalb schon dem mit einer bestimmten Nebentätigkeit verbundenen Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (vgl. nur Beschluß vom 8. Mai 1995 aaO S. 221).
In gleicher Weise hat der Senat eine Nebentätigkeit als nebenberufliches Vorstandsmitglied bei einer gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft sowie gleichzeitig als Geschäftsführer deren Tochtergesellschaft als mit dem Notaramt nicht vereinbar erklärt (Beschluß vom 8. Mai 1995 aaO).
- BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02
Anrechnung von Nebeneinkünften eines Notars auf die Einkommensergänzung
Zweck der Regelung ist es, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare zu wahren und jeder nur denkbaren Gefährdung von vornherein entgegenzutreten (st. Senatsrechtspr., vgl. nur Beschl. v. 8. Mai 1995, NotZ 28/94, BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundsätze 2). - BGH, 25.11.1996 - NotZ 9/96
Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes durch einen als Diplom-Jurist …
Gleichwohl wird sie, wie der Senat für die entsprechende Bestimmung in den alten Bundesländern (§ 8 BNotO) wiederholt entschieden hat (vgl. Beschlüsse v. 13. Juli 1992, NotZ 9/91 und v. 8. Mai 1995, NotZ 28/94, BGHR BNotO § 8 Abs. 2, Genehmigungsgrundsätze 1 und 2), den Anforderungen gerecht, die Art. 12 Abs. 1 GG an ein die Freiheit der Berufswahl (Nebentätigkeit) und der Berufsausübung (Berufstätigkeit als Notar) regelndes Gesetz stellt. - OLG Köln, 13.03.2000 - 2 VA (Not) 15/99
Nebentätigkeitsgenehmigung für Aufsichtsratstätigkeit von Notaren
In einer weiteren Entscheidung (Beschluss vom 8.5.1995 -NotZ 28/94 -) hat der BGH dies ausdrücklich bekräftigt und die Tätigkeit eines Notars im Vorstand (nicht im Aufsichtsrat) einer Genossenschaft, deren Zweck auf den Vertrieb von Grundstücken und Eigentumswohnungen gerichtet war, als unvereinbar mit der notariellen Tätigkeit angesehen.
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