Rechtsprechung
| BGH, 01.12.1969 - NotZ 6/69 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Wartefrist zur Bestellung zum Anwaltsnotar - Berücksichtigungsfähige Wartezeit - Voraussetzung für eine Notarsbestellung - Grundsatz der Gleichbehandlung
Papierfundstellen
- DNotZ 1970, 314
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.06.1964 - NotZ 5/63
Vorliegen eines Bedürfnisses - Zulässigkeit der Entscheidung einer …
Auszug aus BGH, 01.12.1969 - NotZ 6/69
Die Bestimmungen müssen abstrakt und daher schematisch sein; soweit sie unvollständig sind und eine bestimmte Frage nicht behandeln, muß diese Frage gemäß den besonderen Umständen des Einzelfalles nach pflichtmäßigem Ermessen entschieden werden, aber immer unter dem Gesichtspunkt, ob die Bestellung zum Notar den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (BGH Beschluß vom 22. Juni 1964 - NotZ 5/63 = BNotZ 1964, 696 = BGH Warn 1964 Nr. 181; Beschluß vom 30. November 1964 - Not Z 4/64 = DNotZ 1965, 183). - BGH, 30.11.1964 - NotZ 4/64
Gesuch um Bestellung zum Anwaltsnotar - Voraussetzungen für die Bestellung von …
Auszug aus BGH, 01.12.1969 - NotZ 6/69
Die Bestimmungen müssen abstrakt und daher schematisch sein; soweit sie unvollständig sind und eine bestimmte Frage nicht behandeln, muß diese Frage gemäß den besonderen Umständen des Einzelfalles nach pflichtmäßigem Ermessen entschieden werden, aber immer unter dem Gesichtspunkt, ob die Bestellung zum Notar den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (BGH Beschluß vom 22. Juni 1964 - NotZ 5/63 = BNotZ 1964, 696 = BGH Warn 1964 Nr. 181; Beschluß vom 30. November 1964 - Not Z 4/64 = DNotZ 1965, 183).
- BGH, 26.03.1973 - NotZ 5/72
Persönliche und sachliche Geeignetheit eines Rechtsanwalts bei der Bestellung zum …
Er darf also, schon zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, von dem Inhalt der AVNot weder zugunsten noch zuungunsten eines Bewerbers abweichen (BGHZ 37, 179, 185; vgl. auch die Senatsbeschlüsse vom 30. November 1964 - NotZ 4/68 = DNotZ 1965, 183 [BGH 30.11.1964 - NotZ 4/64] und vom 1. Dezember 1969 - NotZ 6/69 = DNotZ 1970, 314).Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung könnte daher nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller bereits bei Erlaß der AVNot gegen die allgemeinen Grundsätze des Ermessensgebrauchs verstoßen hätte, oder wenn es sich hier um einen in der AVNot ungeregelt gebliebenen Fall handelte (vgl. dazu die oben genannten Beschlüsse vom 30. November 1964 und vom 1. Dezember 1969 a.a.O.), der vom Antragsgegner, sei es unter Ermessensüberschreitung, sei es durch fehlerhaften Gebrauch seines Ermessens entschieden worden wäre.
- BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91
Berücksichtigung der abgeleisteten Wehrdienstzeit eines Notarbewerbers im …
Rechts- und sozialstaatliche Gründe konnten es zwar gebieten, von in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen starren Wartefristen abzuweichen, wenn dies erforderlich war, um Benachteiligungen, die ein Bewerber in seinem beruflichen Werdegang erfahren hatte, auszugleichen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1969, NotZ 6/69, DNotZ 1970, 314, 315 für die Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts; weitere Beschlüsse v. 27. Oktober 1975, NotZ 3/75, DNotZ 1976, 240 und v. 2. Juli 1984, NotZ 18/83, DNotZ 1985, 497). - BGH, 02.07.1984 - NotZ 18/83
Zurückweisung des Antrags eines Rechtsanwaltes auf Bestellung zum Notar - …
Der Senat hat dies für einen Fall entschieden, in dem eine Rechtsanwältin allein wegen ihres Geschlechts Verzögerungen im Zugang zu ihrem Beruf hatte hinnehmen müssen (Beschluß vom 1. Dezember 1969 - NotZ 6/69 = DNotZ 1970, 314, 315). - BGH, 14.10.1985 - NotZ 4/85
Anwaltsnotar; Bewerber; Zulassung; Wartezeit
Der Senat hat dies für einen Fall entschieden, in dem eine Rechtsanwältin allein wegen ihres Geschlechts Verzögerungen im Zugang zu ihrem Beruf hatte hinnehmen müssen (Beschl. v. 1.12.1969 -- NotZ 6/69, DNotZ 1970, 314/315). - BGH, 02.08.1993 - NotZ 22/92
Berechnung der Regelwartezeit für eine Zulassung als Notarin - Berücksichtigung …
So hat der Senat u.a. ausgesprochen, daß eine rechtsstaatswidrige berufliche Benachteiligung von Frauen, die zu zeitlichen Verzögerungen bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geführt hat, bei der Bestimmung der für die Bestellung zum Notar einzuhaltenden Wartefrist zu berücksichtigen ist, auch wenn dies in den einschlägigen Verwaltungsbestimmungen nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1969 - NotZ 6/69 = DNotZ 1970, 314).
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