Rechtsprechung
| BGH, 09.05.1988 - NotZ 8/87 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,4073) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Notar - Amtsbezirk - Gerichtsbarkeit - Sprechtaggenehmigung
Papierfundstellen
- DNotZ 1989, 314
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.05.1962 - NotZ 4/62
Auswärtige Sprechtage eines Notars
Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotZ 8/87
Schon aus diesem Grunde kann hier wirtschaftlichen Gesichtspunkten, die auch im übrigen bei der Abwägung der Interessen einer geordneten Rechtspflege zurückzutreten haben (Senatsbeschlüsse v. 28.5. 1962 -- NotZ 4/62, DNotZ 1962, 614/618, und v. 26.3. 1973 -- NotZ 8/72, DNotZ 1974, 762/763), keine Bedeutung zukommem. - BGH, 02.07.1984 - NotZ 2/84
Befugnis eines Notars zum Abhalten auswärtiger Sprechtage - Präsident des …
Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotZ 8/87
Dabei hat er sich auch an die Ermessensrichtlinien des § 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c AVNot gehalten, durch die er sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (Senatsbeschl. v. 2.7. 1984 -- NotZ 2/84, DNotZ 1985, 494/495) bei Entscheidungen über die Abhaltung auswärtiger Sprechtage i. S. des § 10 Abs. 4 Satz 2 BNotO gebunden hat. - BGH, 26.03.1973 - NotZ 8/72
Genehmigung zur Errichtung einer Notariatsgeschäftsstelle und zur Abhaltung von …
Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotZ 8/87
Schon aus diesem Grunde kann hier wirtschaftlichen Gesichtspunkten, die auch im übrigen bei der Abwägung der Interessen einer geordneten Rechtspflege zurückzutreten haben (Senatsbeschlüsse v. 28.5. 1962 -- NotZ 4/62, DNotZ 1962, 614/618, und v. 26.3. 1973 -- NotZ 8/72, DNotZ 1974, 762/763), keine Bedeutung zukommem.
- BGH, 10.03.1997 - NotZ 17/96
Antragsbefugnis eines Notars; Auferlegung einer Sprechstundenverpflichtung
Da der Notar seine Tätigkeit grundsätzlich in seiner Geschäftsstelle am Amtssitz auszuüben hat, darf die Sprechtagsgenehmigung bzw. -verpflichtung nur unter außergewöhnlichen Umständen im Einzelfall dann ausgesprochen werden, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege es dringend gebieten (BGHZ 37, 173, 174 ff [BGH 28.05.1962 - NotZ 4/62]; Beschlüsse vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499; vom 26. März 1973 - NotZ 8/72 = DNotZ 1974, 762; vom 29. Oktober 1973 - NotZ 5/73 = DNotZ 1973, 49; vom 2. Juli 1984 - NotZ 2/84 = DNotZ 1985, 494; vom 17. Februar 1986 - NotZ 6/85 = DNotZ 1987, 49; vom 9. Mai 1988 - NotZ 8/87 …und vom 14. Januar 1991 - NotZ 13/90 = BGHR BNotO § 10 Abs. 4 Satz 2 Sprechtag 1 und 2).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.