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Rechtsprechung
   OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 30.03.1950 - I ZS 81/49   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1950,429
OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 30.03.1950 - I ZS 81/49 (https://dejure.org/1950,429)
OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, Entscheidung vom 30.03.1950 - I ZS 81/49 (https://dejure.org/1950,429)
OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, Entscheidung vom 30. März 1950 - I ZS 81/49 (https://dejure.org/1950,429)
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Volltextveröffentlichung

  • degruyter.com

    UmstG §§ 14, 21 Abs. 4; EMV § 11 Abs. 1, 3; BGB § 323; KSSchVO §§ 1, 28 Abs. 1; RLG § 26.

Papierfundstellen

  • OGHZ 3, 343
  • NJW 1950, 506
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 08.12.1954 - II ZR 162/53

    Restabgeltungsanordnung. Leistungsverweigerungsrecht

    Die der streitigen Forderung zugrunde liegende Lieferung oder Leistung muß in die dem Reich erbrachte Lieferung oder Leistung aufgenommen sein (OGHZ 3, 343 [346]).

    Ebensowenig kann ein Leistungsverweigerungsrecht für den Schuldner eines Anspruchs daraus hergeleitet werden, daß den Schuldner aus dem gleichen Vorgang (z.B. dem Untergang gemieteter Baugeräte - OGHZ 3, 343 [346]; BGHZ 2, 177 [191] - oder dem Verlust einer für ihn bestimmten Sache, deren Gefahr er schon trug - OGHZ 3, 354 [356]; BGHZ 2, 268 [269];… Urt v 19. Januar 1951 - I ZR 17/50 - [LindMöhr a.a.O. Nr. 6]) ein Anspruch gegen das Reich unabhängig von dessen Rüstungsauftrag, etwa auf Grund der Kriegsschädengesetzgebung, erwachsen war, der dann nicht befriedigt wurde.

    Die unbezahlt gebliebene Forderung gegen das Reich muß, wie in der angeführten Rechtsprechung wiederholt ausgeführt ist, auf einer wirklichen Lieferung oder Leistung an das Reich beruhen (OGHZ 3, 30 ff [33]; 3, 343 ff [346]; 3, 354 [356]; BGHZ 2, 177 [191]); die bloße Vorbereitung einer beabsichtigten Lieferung oder Leistung reicht nicht aus (BGHZ 2, 268 [269]).

  • BGH, 05.12.1952 - V ZR 110/51

    Rechtsmittel

    Dort ist ausgesprochen, daß der Mieter von Baugeräten nach dem Einheitsmietvertrag gegenüber Ansprüchen auf den Mietzins das Leistungsweigerungsrecht des § 21 Abs. 4 UmstG in Anspruch nehmen könne, falls er mit Hilfe dieser Geräte Bauarbeiten für das Reich ausgeführt und dafür keine Zahlung erlangt habe (ebenso OGHZ 3, 343).
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